Beschäftigungszeit ist grundsätzlich die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen werden für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss und das Jubiläumsgeld auch Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt (§ 34 Abs. 3 TV-L).

Der TV-L unterscheidet – entgegen den bis 31.10.2006 für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet West geltenden Regelungen – nicht mehr zwischen den Begriffen "Beschäftigungszeit" und "Dienstzeit" bzw. "Jubiläumszeit". Letztere umfassten die Zeiten im gesamten öffentlichen Dienst. Heute gilt im TV-L nur noch den Begriff der Beschäftigungszeit.

Die Beschäftigungszeit hat Bedeutung für

  • den Anspruch auf Krankengeldzuschuss,
  • die Zahlung des Jubiläumsgelds,
  • die Kündigungsfristen,
  • im Tarifgebiet West für den Ausschluss der ordentlichen Kündigung (die sog. Unkündbarkeit) sowie
  • im Rahmen des TVÜ-Länder bei den Überleitungs- und Besitzstandsregelungen für die bei Inkrafttreten des TV-L bereits beschäftigten Mitarbeiter.
 
Hinweis

Die Zuordnung der Beschäftigten zu den Entgeltstufen richtet sich nicht nach der Beschäftigungszeit. Die § 15 TV-L und § 16 TV-L knüpfen die sog. Stufenlaufzeit vielmehr an die "Berufserfahrung" bzw. "Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe".

Nur hinsichtlich der erstmaligen Zuordnung der früher unter BMT-G/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O fallenden Arbeiter bei Überleitung auf den TV-L ist die Beschäftigungszeit für die Festsetzung des Entgelts von Bedeutung (Einzelheiten unten, Ziffer 4.4).

Auch für die Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG für das Einsetzen des allgemeinen Kündigungsschutzes oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die Vorschrift in § 34 Abs. 3 TV-L zur Berechnung der tariflichen Beschäftigungszeit ohne Belang.[1] Für den Kündigungsschutz kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des konkreten Arbeitsverhältnisses für die Dauer von mehr als 6 Monaten an.

Für Mitarbeiter, die aus dem BAT, BAT-O oder den entsprechenden Arbeitertarifverträgen in den TV-L übergeleitet wurden, gelten Sonderregelungen über die Anerkennung der nach diesen Tarifverträgen zurückgelegten Beschäftigungs-, Dienst- und Jubiläumszeiten. Einzelheiten hierzu sind in Ziffer 4 sowie im Anhang erläutert.

[1] BAG, Urteil v. 6.2.2003, NZA 2003 S. 1295; BAG, AP LPVG Sachsen-Anhalt, § 67 Nr. 2; ZTR 2003 S. 507.

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