§ 34 Abs. 3 TV-L bestimmt:

Zitat

Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

2.1 Die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit

Beschäftigungszeit ist nur die

  • bei demselben Arbeitgeber
  • in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

2.1.1 Derselbe Arbeitgeber

"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Beschäftigte angestellt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw.

Als "derselbe Arbeitgeber" sind z. B. anzusehen

  • das jeweilige Bundesland,
  • rechtlich selbstständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie z. B.

    • die Landesärztekammern
    • die Architektenkammern
    • die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern
  • das jeweilige privatrechtlich organisierte Unternehmen, z. B. die GmbH, die AG, der eingetragene Verein, die Stiftung privaten Rechts, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
 

Beispiele:

Wechselt ein Beschäftigter von der Oberfinanzdirektion zum Regierungspräsidium, so liegt darin kein Arbeitgeberwechsel. Arbeitgeber ist weiterhin das Land. Ein Arbeitgeberwechsel liegt nur vor, wenn der Beschäftigte zu einer Behörde eines anderen Bundeslandes, z. B. vom Land Nordrhein-Westfalen zur Landesverwaltung Niedersachsen wechselt.

Die in privatrechtlicher Rechtsform (z. B. GmbH, AG, e. V.) geführten Betriebe der Länder sind dagegen selbstständige Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn z. B. das Land alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder das gesamte Kapital der Einrichtung hält!

Wechselt also ein Mitarbeiter von einem tarifgebundenen Land zu einem in privater Rechtsform (z. B. als GmbH) geführten Betrieb, der den TV-L anwendet, liegt ein Arbeitgeberwechsel vor. Die Anrechnung der Vorzeiten richtet sich dann nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 2.2).

2.1.2 Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses"

Nach § 34 Abs. 3 TV-L wird die bei demselben Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" zurückgelegte Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt.

Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn "eine Einzelperson (Arbeitnehmer) einem anderen (Arbeitgeber) gegenüber verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit Dienste zu leisten".[1] Der Mitarbeiter muss als "Arbeitnehmer", d. h. als Angestellter oder Arbeiter[2], beschäftigt sein.

 
Wichtig

Keine Anrechnung von Zeiten in einem Beamtenverhältnis

Zeiten in einem Beamtenverhältnis werden nach dem TV-L nicht als Beschäftigungszeit anerkannt.[3] Eine dem früheren Tarifrecht BAT vergleichbare Anrechnungsvorschrift[4] sieht der TV-L nicht vor.

Zeiten in einem Beamtenverhältnis bleiben damit bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Beamtenverhältnis zu dem jetzigen Arbeitgeber oder einem anderen Dienstherrn bestand.

 
Praxis-Beispiel

Verbeamtete Lehrerin wechselt in ein Arbeitsverhältnis

Eine Lehrerin leistete ihren Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen. Danach war sie 4 Jahre als angestellte Lehrerin und weitere 10 Jahre als Beamtin im Schuldienst von Thüringen und Brandenburg tätig. Im Anschluss daran war sie als angestellte Lehrerin in Nordrhein-Westfalen beschäftigt.

Die Zeit im Beamtenverhältnis wird nicht als "Beschäftigungszeit" i. S. d. berücksichtigt. Auch die Zeiten, in denen die Lehrerin als Angestellte beschäftigt war, werden nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern werden nur angerechnet, wenn die Beschäftigungszeiten unmittelbar aufeinander folgen.[5] Im entschiedenen Fall war die Lehrerin aber zwischenzeitlich als Beamtin tätig.

Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L werden bei Berechnung der Beschäftigungszeit nur Zeiten in einem "Arbeitsverhältnis" berücksichtigt.

Das BAG entschied: Der klare Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass Beamtenverhältnisse nicht dem § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als "im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit" definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 BAT/BAT-O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV-L den Zweck verfolgt, ausschließlich "Arbeitsverhältnisse" bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O sinngemäß für ehemalige Beamte (mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden). Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 TV-L Beamte nicht ein.

Die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wurden aus dem BAT und d...

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