Beschäftigungszeit ist im allgemeinen Arbeitsrecht – dort üblicherweise "Betriebszugehörigkeit" genannt – die bei demselben Arbeitgeber verbrachte Zeit. Dem entspricht auch die Regelung in Satz 1 des § 34 Abs. 3 TV-L. Eines der großen Ziele der Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst war die Lösung des Tarifrechts für die Beschäftigten von den beamtenrechtlichen Regelungen und der Anknüpfung an den Begriff des "öffentlichen Dienstes". Insoweit konsequent hat man auch den Begriff der "Dienstzeit", der in dem bis 31.10.2006 im Tarifgebiet West gültigen BAT für bestimmte Ansprüche maßgebend war, nicht in den TV-L übernommen.

Im Rahmen der Tarifeinigung über die Einführung des TV-L wurde jedoch von den Tarifvertragsparteien für bestimmte tarifliche Leistungen erneut eine Regelung zur Anrechnung von Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit-Regelung aufgenommen. Angerechnet werden bei einem Arbeitgeberwechsel

  • Zeiten bei einem anderen vom TV-L erfassten Arbeitgeber sowie
  • Zeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Die Zeiten bei den genannten und nachfolgend näher erläuterten anderen Arbeitgebern werden jedoch nur hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss sowie der Zahlung des Jubiläumsgelds als Beschäftigungszeit angerechnet. Für die Bemessung der Kündigungsfristen sowie – im Tarifgebiet West – den Ausschluss der ordentlichen Kündigung sind allein die bei demselben Arbeitgeber verbrachten Zeiten maßgebend (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 3).

 
Praxis-Tipp

Man könnte auch von der

  • sog. "Beschäftigungszeit I" – Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Sätze 1 und 2 – maßgebend für die Kündigung, und
  • sog. "Beschäftigungszeit II" – Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 – maßgebend für Krankengeldzuschuss und Jubiläumsgeld,

sprechen, wobei diese Bezeichnungen jedoch keinen Einfluss in den Tariftext gefunden haben.

Sind die tariflichen Voraussetzungen erfüllt, so muss die Vorbeschäftigung auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden. Dem Arbeitgeber steht bei seiner Entscheidung kein Ermessensspielraum zu.

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