Die Zeiten bei dem anderen TV-L-Arbeitgeber werden beim neuen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt, wenn der Beschäftigte zwischen TV-L-Arbeitgebern "wechselt". Auch wenn der Tarifwortlaut – im Gegensatz zu dem bis 31.10.2006 gültigen Tarifrecht BAT – nicht mehr die Formulierung "unmittelbarer Anschluss der Beschäftigungsverhältnisse" enthält, muss sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorhergehende anschließen.[1] Sonst fehlt es an einem "Wechsel" zwischen 2 Arbeitgebern.

Ein Wechsel i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L liegt begrifflich nur vor, wenn der Beschäftigte tatsächlich von dem einen zu dem anderen TV-L-Arbeitgeber überwechselt.

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 29.6.2017[2] zu den Erfordernissen der Tarifregelung in § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L hinsichtlich der Anrechnung von Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern umfassend wie folgt geäußert:

"Wechseln" bedeutet in einer der Wortbedeutungen nach allgemeinem Sprachgebrauch "sich ablösen", "sich abwechseln", "sich ändern", "aufeinanderfolgen" (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort "wechseln"), "etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen", "einander ablösen" (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort "wechseln") oder auch "eines an die Stelle des anderen setzen", "den Platz tauschen", "sich ändern", "sich verändern" (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort "wechseln").

Vor allem die Wortbedeutungen "sich ablösen", "sich abwechseln", "aufeinanderfolgen", "etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen", "einander ablösen" oder "eines an die Stelle des anderen setzen" sprechen dafür, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des TV-L bestehen muss. Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar zwischen der unschädlichen auch längerfristigen "rechtlichen Unterbrechung" verschiedener Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber in Satz 1 und dem Arbeitgeberwechsel nach Satz 3 und Satz 4 des § 34 Abs. 3 TV-L unterschieden.

 
Praxis-Beispiel
  • Tritt der Mitarbeiter nach einer Beschäftigung beim Land zunächst in ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ein, der nicht dem TV-L unterliegt, und wechselt er dann von diesem "Nicht-TV-L-Arbeitgeber" wieder in den Tarifbereich, so werden die Vorzeiten nicht nach § 34 Abs. 3 Satz 3 angerechnet. Ein "Wechsel" zwischen verschiedenen TV-L-Arbeitgebern liegt nicht vor.
  • Ist der Mitarbeiter zunächst arbeitslos, liegt ein "Wechsel" i. S. d. § 34 Abs. 3 Satz 3 ebenfalls nicht vor. Das frühere Arbeitsverhältnis wird durch die Arbeitslosigkeit und nicht durch das neue Beschäftigungsverhältnis abgelöst.

Fraglich ist, ob bei Lehrkräften im Falle eines Arbeitgeberwechsels das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien dazu führt, dass die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nicht als Beschäftigungszeit beim neuen Arbeitgeber anzuerkennen ist. Das LAG Rheinland-Pfalz[3] entschied hierzu im Jahre 2010 anhand des nachfolgend geschilderten Sachverhalts (mit im Beispiel aktualisierten Jahreszahlen) wie folgt:

 
Praxis-Beispiel

Eine als Lehrkraft beschäftigte Mitarbeiterin kündigte das seit 1.1.2010 bestehende Arbeitsverhältnis zum Schuljahresende 30.6.2023. Sie möchte aus familiären Gründen in den Schuldienst eines anderen Bundeslandes wechseln. In den Folgewochen bewirbt sich die Mitarbeiterin bei anderen Arbeitgebern und wird bei ihrem neuen Arbeitgeber zum 4.8.2023 – nach den Sommerferien – eingestellt.

Nach dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2010 sind die als Lehrkraft in dem anderen Bundesland bis 30.6.2023 abgeleisteten Zeiten beim neuen Arbeitgeber nicht als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L anzuerkennen. Die Lehrkraft ist wegen des zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen liegenden Zeitraums der Sommerferien – in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestand – nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L gewechselt. Das neue Arbeitsverhältnis schließt sich nicht unmittelbar an das vorhergehende an.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Wechsel in den Schuldienst des anderen Bundeslandes über einen "Versetzungsantrag" erfolgt. In diesem Fall kommt die Lehrkraft in eine Tauschbörse und wird sodann vom bisherigen Arbeitgeber freigegeben für die Beschäftigung in einem anderen Bundesland. In diesem Fall folgt der Wechsel von einem Bundesland zum anderen unmittelbar – selbst wenn während der Schulferien keine aktive Beschäftigung vorliegt. Gleiches gilt, wenn der Wechsel in den Schuldienst des anderen Bundeslandes über eine "Freigabeerklärung" des bisherigen Arbeitgebers erfolgt. Durch die Freigabeerklärung erfolgt der Wechsel ebenfalls nahtlos.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 29.6.2017[4] die Thematik "Sommerferien" aufgegriffen. Letztlich konnte das BAG die Rechtsfrage in dem im Jahr 2017 entschiedenen Fall jedoch offenlassen, weil die Lehrkraft beim vorherigen Arbeitgeber vor den Sommerferien in einem Beamtenverhältnis stand, ...

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