Betrachtet man die Sätze 3 und 4 des § 34 Abs. 3 TV-L nebeneinander, so ergibt sich damit folgender Anwendungsbereich:
- § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L regelt die Anrechnung von Vorzeiten bei Arbeitgebern, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen.
- § 34 Abs. 3 Satz 4 regelt die Vorzeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern. Hier kommt es nicht darauf an, dass der frühere Arbeitgeber vom Geltungsbereich des erfasst ist.
Nach § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L werden damit auch Zeiten bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die nicht dem TV-L unterliegt, auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
Erfasst werden z. B. Zeiten beim Bund, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder sonstigen in der Rechtsform einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts geführten Einrichtung – und zwar unabhängig davon, ob diese Einrichtung den TV-L, den TVöD, BAT oder sonstige arbeitsrechtliche Regelungen anwendet.
§ 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L verlangt nicht, dass diese Einrichtungen den TV-L anwenden oder sogar Mitglied in der TdL sind. Allein entscheidend ist die öffentlich-rechtliche Rechtsform.
Die Vorzeit ist jedoch nur anzurechnen, wenn der Beschäftigte zu einem "anderen" öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber wechselt – und nicht zu einem privatrechtlich geführten Unternehmen, auch wenn dieses den TV-L anwendet.
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