Kraft Gesetzes müssen bestimmte Zeiten als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Insbesondere ist
- die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehrübungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
- die Zeit einer Fachausbildung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
als Beschäftigungszeit anzurechnen, wenn der entlassene Soldat im Anschluss an den Grundwehrdienst/die Fachausbildung mindestens 6 Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist (§ 8 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 und 2 Satz 1 SVG). Sonstige Wehrdienstzeiten werden zu 1/3 angerechnet (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SVG).
Im Einzelnen:
Nach § 8 Abs. 4 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) werden bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Beschäftigungszeit angerechnet, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses 6 Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
Nach § 5 SVG haben Soldaten auf Zeit unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit, wenn sie für die Dauer von mindestens 4 Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind. Diese Zeiten einer geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung sind bei Erfüllung der nachfolgend dargestellten Voraussetzungen in vollem Umfang auf die Beschäftigungszeit anzurechnen.
Ebenfalls in vollem Umfang anzurechnen ist die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit (§ 8 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SVG).
Über die vorstehend genannten Zeiten hinausgehende Wehrdienstzeiten (z. B. als Soldat auf Zeit) werden zu 1/3 auf die Beschäftigungszeit angerechnet (§ 8 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SVG).
Anrechnung auch bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass § 8 Abs. 3 SVG die Anrechnung der genannten Zeiten auf die Betriebszugehörigkeit bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber entsprechend regelt.
Die Vorschriften zur Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Beschäftigungszeit gelten nicht für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren festgesetzt worden ist.
Die Vorschrift in § 8 SVG zur Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Beschäftigungszeit bzw. Zeit der Betriebszugehörigkeit wurde durch die Rechtsprechung näher ausgestaltet:
Anrechnung nur im ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis
Nach dem Urteil des BAG vom 22.5.1974 ist die Wehrdienstzeit eines Soldaten auf Zeit (Grundwehrdienst und zu einem Drittel auch sonstige Wehrdienstzeiten) nach § 8 Abs. 3 SVG nicht in jedem späteren Arbeitsverhältnis, sondern nur in dem ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis anzurechnen, das der Zeitsoldat nach Beendigung seines Wehrdienstes begründet. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis "im Anschluss an die Entlassung aus dem Wehrdienst" begründet worden ist. Hierbei bleibt bspw. eine 6-monatige Praktikantenzeit, die der Vorbereitung für den zunächst erstrebten Beruf dienen sollte, außer Betracht.
Das Urteil des BAG befasst sich ebenfalls mit der Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf die Betriebszugehörigkeitszeit.
Anrechnung erst nach 6-monatiger Betriebszugehörigkeit
Der Arbeitnehmer war vom 1.4.1972 bis 31.3.1976 Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Davon entfielen 15 Monate auf den Grundwehrdienst und 3 Monate auf eine Fachausbildung. Nach Beendigung des Wehrdienstes war er vom 1.4. bis 30.9.1976 als Praktikant tätig, im Anschluss daran nahm der ehemalige Zeitsoldat an einem Lehrgang für Prüfer von Luftfahrtgeräten teil und wurde danach vom 1.2 bis 28.2.1977 zu einer Pflichtwehrübung herangezogen. Seit 7.3.1977 stand der ehemalige Zeitsoldat in den Diensten der beklagten Fluggesellschaft.
Nach dem Urteil des BAG musste der Arbeitgeber die Wehrdienstzeiten auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit anrechnen. Allerdings konnte der Arbeitnehmer die Anrechnung der Wehrdienstzeit im konkreten Fall erst mit Wirkung ab 7.9.1977 verlangen. Von diesem Zeitpunkt an gehörte der ehemalige Soldat 6 Monate dem Betrieb an.
Das Arbeitsverhältnis wurde auch in vorstehend geschildertem Fall "im Anschluss an die Entlassung aus dem Wehrdienst" begründet. Zwar schließt ein langer Zeitraum zwischen der Beendigung des Wehrdienstes und der Begründung des ersten Arbeitsverhältnisses die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit aus, weil dann das Arbeitsverhältnis nicht mehr "im Anschluss an den Wehrdienst" begründet worden ist. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles. Ein Zeitraum von etwa 11 Monaten, der zur Vorbereitung eines Berufs dient, gilt als unschädlich. Die Anrechnung der Wehrdienstzeit kann allerdings nur in dem ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis, das der Zeitsoldat nach Beendigung seines Wehrdienstes beg...