4.1 Vom TVÜ-Länder erfasster Personenkreis
Für Beschäftigte, die dem Geltungsbereich des TVÜ-Länder unterliegen, gelten hinsichtlich der Beschäftigungszeit die Besitzstandsregelungen in § 14 TVÜ-Länder. Mit § 14 Abs. 1 TVÜ-Länder soll der unter Geltung des früheren Tarifrechts erworbene Besitzstand gewahrt werden.
Die Besitzstandsregelungen des TVÜ-Länder erfassen
- Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist, vor dem 1.11.2006 begründet wurde und über den 31. Oktober 2006 ununterbrochen fortbesteht, sowie
Beschäftigte, die nach einer Unterbrechung von längstens 1 Monat – bei Lehrkräften nach der Gesamtdauer der Sommerferien – bei Saisonkräften in der neuen Saison, bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder eingestellt werden.
Dies stellte das BAG
Wegfall des Besitzstands bei einem Arbeitgeberwechsel
Wechselt ein unter den TVÜ-Länder fallender Arbeitnehmer jedoch nach Inkrafttreten des TV-L, also nach dem 1. November 2006 zu einem anderen, ebenfalls den TV-L bzw. TVÜ-Länder anwendenden Arbeitgeber, handelt es sich um eine Neueinstellung. Der betreffende Arbeitnehmer verliert damit grundsätzlich alle ggf. im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehenden Überleitungsvorteile. Dies gilt auch bezüglich der in § 14 Abs. 2 TVÜ-Länder vorgesehenen Spezialregelung zum Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TV-L.
- in einem Rechtsstreit zur insoweit vergleichbaren TVöD-Regelung klar, in dem es nach einem zweifachen Arbeitgeberwechsel um die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst seit dem 01.11.1990 ging. Der Arbeitnehmer wechselte nach Inkrafttreten des TVöD zu seinem aktuellen Arbeitgeber. Die Besitzstandsregelung des § 14 TVÜ kommt damit nicht mehr zur Anwendung.
4.2 Besitzstand bei der Beschäftigungszeit
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.
Für übergeleitete Beschäftigte bleibt die am 31.10.2006 ermittelte Beschäftigungszeit unverändert. Sie gilt grundsätzlich für sämtliche Ansprüche und Rechte des TV-L, die an den Begriff der Beschäftigungszeit anknüpfen.
Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung der Beschäftigungszeit nach den bis 31.10.2006 gültigen Tarifregelungen wird verwiesen auf die Ausführungen unter Punkt 7.
Trotz der Formulierung in § 34 Abs. 3 TV-L zur Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern als "Beschäftigungszeit", ist die Beschäftigungszeit bei übergeleiteten Mitarbeitern nicht neu zu berechnen. § 14 Abs. 1 und 2 TVÜ-Länder enthält für die übergeleiteten Mitarbeiter eine abschließende Regelung zur Beschäftigungszeit und zum Besitzstand bei der Dienst- und Jubiläumszeit. Diese Bestimmung geht § 34 Abs. 3 TV-L als Spezialregelung vor.
Nach § 14 Abs. 1 TVÜ-Länder werden die nach den bisher maßgebenden Tarifregelungen anerkannten Beschäftigungszeiten als "Beschäftigungszeit" i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L anerkannt. Beschäftigungszeit nach dem bis 30.9.2005 für Angestellte maßgebenden § 19 BAT/BAT-O ist jedoch nur die Zeit bei demselben Arbeitgeber (Einzelheiten siehe unten Ziffer 7).
Nach § 14 Abs. 2 TVÜ-Länder werden nur für die Festsetzung des Jubiläumsgelds (§ 23 Abs. 2 TV-L) bisher als "Dienstzeit" oder "Jubiläumszeit" anerkannte Zeiten bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt. Im Rahmen eines Umkehrschlusses ergibt sich, dass für die Beschäftigungszeit im Übrigen nur die nach den bisherigen Tarifregelungen anerkannten Beschäftigungszeiten – damit Zeiten bei demselben Arbeitgeber – zählen. Soweit bei demselben Arbeitgeber in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres verbrachte Zeiten auf Antrag als Jubiläumszeit berücksichtigt worden waren, verbleibt es hierbei.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geschilderte Regelung in der Praxis zu Unstimmigkeiten führen kann. Unter Umständen stellt sich ein unter Geltung des TV-L neu eingestellter Mitarbeiter z. B. hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss besser als ein übergeleiteter Beschäftigter.
Ein Mitarbeiter wechselt nach 3-jähriger Tätigkeit bei einem anderen Bundesland, das Mitglied in der TdL ist, zum 1.7.2007 zu einem anderen tarifgebundenen Bundesland. Die Vorzeit von 3 Jahren ist nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anzurechnen. Im Falle einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit hat der Beschäftigte sofort Anspruch auf den Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Krankheitswoche.
Ein anderer Mitarbeiter wurde bereits zum 1.7.2006 – unter Geltung des BAT – mit einer "Dienstzeit" im öffentlichen Dienst von 6 Jahren eingestellt. Als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L werden bei übergeleiteten Mitarbeitern für die Dauer des über den 31.10.2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich...