Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.
Für übergeleitete Beschäftigte bleibt die am 31.10.2006 ermittelte Beschäftigungszeit unverändert. Sie gilt grundsätzlich für sämtliche Ansprüche und Rechte des TV-L, die an den Begriff der Beschäftigungszeit anknüpfen.
Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung der Beschäftigungszeit nach den bis 31.10.2006 gültigen Tarifregelungen wird verwiesen auf die Ausführungen unter Punkt 7.
Trotz der Formulierung in § 34 Abs. 3 TV-L zur Anrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern als "Beschäftigungszeit", ist die Beschäftigungszeit bei übergeleiteten Mitarbeitern nicht neu zu berechnen. § 14 Abs. 1 und 2 TVÜ-Länder enthält für die übergeleiteten Mitarbeiter eine abschließende Regelung zur Beschäftigungszeit und zum Besitzstand bei der Dienst- und Jubiläumszeit. Diese Bestimmung geht § 34 Abs. 3 TV-L als Spezialregelung vor.
Nach § 14 Abs. 1 TVÜ-Länder werden die nach den bisher maßgebenden Tarifregelungen anerkannten Beschäftigungszeiten als "Beschäftigungszeit" i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L anerkannt. Beschäftigungszeit nach dem bis 30.9.2005 für Angestellte maßgebenden § 19 BAT/BAT-O ist jedoch nur die Zeit bei demselben Arbeitgeber (Einzelheiten siehe unten Ziffer 7).
Nach § 14 Abs. 2 TVÜ-Länder werden nur für die Festsetzung des Jubiläumsgelds (§ 23 Abs. 2 TV-L) bisher als "Dienstzeit" oder "Jubiläumszeit" anerkannte Zeiten bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt. Im Rahmen eines Umkehrschlusses ergibt sich, dass für die Beschäftigungszeit im Übrigen nur die nach den bisherigen Tarifregelungen anerkannten Beschäftigungszeiten – damit Zeiten bei demselben Arbeitgeber – zählen. Soweit bei demselben Arbeitgeber in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 18. Lebensjahres verbrachte Zeiten auf Antrag als Jubiläumszeit berücksichtigt worden waren, verbleibt es hierbei.
Es wird darauf hingewiesen, dass die geschilderte Regelung in der Praxis zu Unstimmigkeiten führen kann. Unter Umständen stellt sich ein unter Geltung des TV-L neu eingestellter Mitarbeiter z. B. hinsichtlich des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss besser als ein übergeleiteter Beschäftigter.
Ein Mitarbeiter wechselt nach 3-jähriger Tätigkeit bei einem anderen Bundesland, das Mitglied in der TdL ist, zum 1.7.2007 zu einem anderen tarifgebundenen Bundesland. Die Vorzeit von 3 Jahren ist nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anzurechnen. Im Falle einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit hat der Beschäftigte sofort Anspruch auf den Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Krankheitswoche.
Ein anderer Mitarbeiter wurde bereits zum 1.7.2006 – unter Geltung des BAT – mit einer "Dienstzeit" im öffentlichen Dienst von 6 Jahren eingestellt. Als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L werden bei übergeleiteten Mitarbeitern für die Dauer des über den 31.10.2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich (nur) die vor dem 1.11.2006 nach Maßgabe der bisherigen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten berücksichtigt. Der übergeleitete Beschäftigte hat am 1.7.2007 eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr. Es besteht Anspruch auf Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Krankheitswoche.
Ob den Tarifvertragsparteien die Tragweite der Regelung in § 34 Abs. 3 TV-L bei Tarifabschluss bewusst war, mag zwar bezweifelt werden. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch mit der Unterzeichnung des Tarifvertrags die geschilderte Ungleichbehandlung offenbar in Kauf genommen. Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Neuberechnung der Beschäftigungszeit in Fällen, in denen die Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L günstiger als § 14 TVÜ-Länder wäre, sieht der TV-L bzw. der TVÜ-Länder jedenfalls nicht vor.
Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigungszeit für das Erreichen der sog. tariflichen Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2 TV-L) Zeiten, die vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrags vom 31.8.1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt. Die Regelung zur Unkündbarkeit gilt jedoch nur im Tarifgebiet West.