Neben den nach § 20 BAT anzurechnenden Zeiten umfasst die Dienstzeit auch Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschriften anzurechnen sind, sowie unter Umständen Zeiten einer Tätigkeit, die in der ehemaligen DDR bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen geleistet wurde.
7.2.2.1 Nach § 20 BAT zu berücksichtigende Zeiten
Neben den kraft Gesetzes anzurechnenden Zeiten umfasst die Dienstzeit nach § 20 BAT
- die Beschäftigungszeit (Zeiten bei demselben Arbeitgeber)
- Zeiten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres (die Altersgrenze ist wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nicht mehr maßgeblich) beruflich im Beamten- oder Arbeitsverhältnis bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes verbracht wurden
- Zeiten einer "anderen" beruflichen Tätigkeit, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung im öffentlichen Dienst war (Ermessen!)
- Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des Ersatz- und Zivildienstes, Zeiten im Soldatenverhältnis bei der Bundeswehr
Die in Ziffer 2 bis 4 aufgeführten Zeiten werden nur angerechnet, soweit sie nicht schon bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
Nicht anrechenbar sind
- Ausbildungszeiten
- Zeiten vor einem schädlichen Ausscheiden
Beschäftigungszeit
Frühere Zeiten bei demselben Arbeitgeber fließen – sofern sie nicht vor einem schädlichen Ausscheiden liegen – bereits in die Beschäftigungszeit ein. Die Beschäftigungszeit wiederum ist Bestandteil der Dienstzeit (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BAT).
Zeiten bei anderen Arbeitgebern des "öffentlichen Dienstes"
Nach § 20 Abs. 2 BAT sind Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber anrechenbar, sofern diese
- nach Vollendung des 18. Lebensjahres (die Altersgrenze ist wegen unzulässiger Altersdiskriminierung nicht mehr maßgeblich)
- beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis
- bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
zurückgelegt wurden.
Vollendung des 18. Lebensjahres
Bei Festsetzung der Dienstzeit werden nach dem Wortlaut der insoweit wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksamen Tarifregelung nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten berücksichtigt. Somit sind auch Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres anzurechnen. Auf die Ausführungen oben Ziffer 7.2.1.1 (Beschäftigungszeit, Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres) wird verwiesen.
Berufliche Tätigkeit
Eine berufliche Tätigkeit setzt voraus, dass der Mitarbeiter eine "erlaubte, sinnvolle, auf Dauer berechnete, also nicht nur vorübergehende Betätigung, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient" ausübt.
Erforderlich ist, dass der Mitarbeiter für seine Tätigkeit ein Entgelt (Dienstbezüge, Vergütung, Lohn) bezieht.
Ausbildungszeiten, Volontär- und Praktikantenverhältnisse sowie Zeiten eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis werden nicht berücksichtigt. Eine "berufliche" Tätigkeit im Sinne des § 20 BAT fehlt.
Ehrenamtliche Tätigkeiten und Zeiten, in denen der Beamte nur nebenbei beschäftigt wurde, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Auch bei Studenten, die nur zeitweise oder kurzfristig (z. B. während der Semesterferien) im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis beschäftigt sind, wird das Vorliegen einer "beruflichen" Tätigkeit verneint.
Die Zeit muss im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbracht worden sein.
War der Angestellte früher bei einer kommunalen Musikschule als "freier Mitarbeiter" oder Werkvertragsnehmer beschäftigt, so ist diese Zeit nicht anrechenbar.
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
Berücksichtigt werden Anstellungen
bei der Bundesrepublik Deutschland,
bei den Ländern,
bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden und
bei sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,
- bei kommunalen Spitzenverbänden (z. B. Deutscher Gemeindetag, Deutscher Städtetag, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände),
- bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwenden.
Nur solche Zeiten werden angerechnet, die nicht bereits – als sog. "andere Zeiten" – bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wurden.
Der Bund
Eine Beschäftigung "beim Bund" liegt auch vor, wenn der Mitarbeiter bei der Deutschen Bundesbahn (bis 31.12.1993) oder der Deutschen Bundespost tätig war.
Ab dem 1.1.1994, dem Zeitpunkt der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn, werden Zeiten bei der Bahn nur noch berücksichtigt, wenn der Mitarbeiter beim Bundeseisenbahnvermögen oder beim Eisenbahnbundesamt beschäftigt war. Die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG sind nicht beim Bund, sondern bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt.
Gemeinden, Gemeindeverbände
Zeiten bei Gemeinden und Gemeindeverbänden sind unabhängig von der Mitgliedschaft der Kommune in einem Arbeitgeberverband, der der VkA angehört, anzuerkennen.
War der Mitarbeiter dagegen bei einem in privater Rechtsform geführten Betrieb der Geme...