§ 6 MTArb (Beschäftigungszeit) bestimmt:
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist.
(2) Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag, dem MTArb-O oder von einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts erfasst wird, werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
Unterabsatz 1 findet im Bereich des Bundes sinngemäß Anwendung bei Übernahme von Einrichtungen der Stationierungsstreitkräfte oder von geschlossenen Teilen solcher Einrichtungen für die Zeit nach dem 5. Mai 1955.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt wurden.
(4) Der Arbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Arbeiter nicht zu vertretenden Grund innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.
Übergangsvorschrift:
Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Jubiläumszeit, der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind.
Anmerkung zur Übergangsvorschrift:
Die Übergangsvorschrift sollte aufwendige Berechnungen für vergangene Zeiträume vermeiden und klarstellen, dass geringfügig Beschäftigte hinsichtlich der Beschäftigungs- und Dienstzeit sowie der Einordnung in das Vergütungssystem wie Neueingestellte zu behandeln sind.
Bis zum 31.12.2001 bleiben nach dem Tarifwortlaut Zeiten, in denen der Arbeiter nur geringfügig beschäftigt war, unberücksichtigt. Der Ausschluss von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ist jedoch unwirksam.
Ausschluss von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung unwirksam
Die Übergangsvorschrift zur Nichtanrechnung von vor dem 1.1.2002 liegenden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV bei der Beschäftigungszeit verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG und ist deshalb unwirksam.
Das auch für tarifvertragliche Regelungen geltende Benachteiligungsverbot erfasst alle Formen der Teilzeitbeschäftigung, auch geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Es gibt keinen sachlichen Grund dafür, Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung erst ab dem 1.1.2002 als Beschäftigungszeit nach § 6 BMT-G II zu berücksichtigen.
Die Ungleichbehandlung kann – entgegen der Annahme des LAG – nicht darauf gestützt werden, dass in früheren Zeiten geringfügige Beschäftigungen dazu gedient hätten, "einer über ihren Ehemann sozial abgesicherten Hausfrau … die Möglichkeit einer auswärtigen Beschäftigung und eines Hinzuverdienstes zu eröffnen", weshalb die Anwendung des Tarifvertrags auf dieses Arbeitsverhältnis nicht geboten gewesen sei. Auch die Argumentation, der geringfügig Beschäftigte sei auf die Ausübung der Tätigkeit zur Sicherung der Existenzgrundlage nicht angewiesen, kann die fehlende Anrechnung nicht begründen. Im Arbeitsverhältnis gilt nicht das Alimentationsprinzip. Des Weiteren kommt die besondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung geringfügig Beschäftigter – die öffentlich-rechtliche und zum Teil auch arbeitsmarktpolitische Zwecke verfolgt – als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung bei den Arbeitsbedingungen nicht in Betracht.
Fazit:
Auch Zeiten der geringfügigen Beschäftigung vor dem 1.1.2002 gelten als Beschäftigungszeit i. S. v. § 6 BMT-G II und sind z. B. bei der Berechnung der Kündigungsfrist oder Feststellung der "Unkündbarkeit" nach § 34 TV-L bzw. § 53 BAT zu berücksichtigen.
§ 45 MTArb (Jubiläumszuwendungen) bestimmt zur Jubiläumszeit:
(1) …
(2) Jubiläumszeit im Sinne des Absatzes 1 ist die Beschäftigungszeit.
Anzurechnen sind ferner
nach Vollendung des 18. Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachte Zeiten einer Tätigkeit
aa) |
beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Bereich der Bundesrepublik Deutschland und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören, |
bb) |
bei kommunalen Spitzenverbänden, |
cc) |
bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, |
während derer die vorgenannten Arbeitgeber von diesem oder einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts erfasst waren,
- die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den z...