1 Einleitung
Beschäftigungszeit ist grundsätzlich die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen werden für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss und das Jubiläumsgeld auch Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt (§ 34 Abs. 3 TV-L).
Der TV-L unterscheidet – entgegen den bis 31.10.2006 für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet West geltenden Regelungen – nicht mehr zwischen den Begriffen "Beschäftigungszeit" und "Dienstzeit" bzw. "Jubiläumszeit". Letztere umfassten die Zeiten im gesamten öffentlichen Dienst. Heute gilt im TV-L nur noch den Begriff der Beschäftigungszeit.
Die Beschäftigungszeit hat Bedeutung für
- den Anspruch auf Krankengeldzuschuss,
- die Zahlung des Jubiläumsgelds,
- die Kündigungsfristen,
- im Tarifgebiet West für den Ausschluss der ordentlichen Kündigung (die sog. Unkündbarkeit) sowie
- im Rahmen des TVÜ-Länder bei den Überleitungs- und Besitzstandsregelungen für die bei Inkrafttreten des TV-L bereits beschäftigten Mitarbeiter.
Die Zuordnung der Beschäftigten zu den Entgeltstufen richtet sich nicht nach der Beschäftigungszeit. Die § 15 TV-L und § 16 TV-L knüpfen die sog. Stufenlaufzeit vielmehr an die "Berufserfahrung" bzw. "Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe".
Nur hinsichtlich der erstmaligen Zuordnung der früher unter BMT-G/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O fallenden Arbeiter bei Überleitung auf den TV-L ist die Beschäftigungszeit für die Festsetzung des Entgelts von Bedeutung (Einzelheiten unten, Ziffer 4.4).
Auch für die Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG für das Einsetzen des allgemeinen Kündigungsschutzes oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die Vorschrift in § 34 Abs. 3 TV-L zur Berechnung der tariflichen Beschäftigungszeit ohne Belang. Für den Kündigungsschutz kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des konkreten Arbeitsverhältnisses für die Dauer von mehr als 6 Monaten an.
Für Mitarbeiter, die aus dem BAT, BAT-O oder den entsprechenden Arbeitertarifverträgen in den TV-L übergeleitet wurden, gelten Sonderregelungen über die Anerkennung der nach diesen Tarifverträgen zurückgelegten Beschäftigungs-, Dienst- und Jubiläumszeiten. Einzelheiten hierzu sind in Ziffer 4 sowie im Anhang erläutert.
2 Der Begriff der Beschäftigungszeit
§ 34 Abs. 3 TV-L bestimmt:
Zitat
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
2.1 Die bei demselben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit
Beschäftigungszeit ist nur die
- bei demselben Arbeitgeber
- in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.
2.1.1 Derselbe Arbeitgeber
"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Beschäftigte angestellt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw.
Als "derselbe Arbeitgeber" sind z. B. anzusehen
Beispiele:
Wechselt ein Beschäftigter von der Oberfinanzdirektion zum Regierungspräsidium, so liegt darin kein Arbeitgeberwechsel. Arbeitgeber ist weiterhin das Land. Ein Arbeitgeberwechsel liegt nur vor, wenn der Beschäftigte zu einer Behörde eines anderen Bundeslandes, z. B. vom Land Nordrhein-Westfalen zur Landesverwaltung Niedersachsen wechselt.
Die in privatrechtlicher Rechtsform (z. B. GmbH, AG, e. V.) geführten Betriebe der Länder sind dagegen selbstständige Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn z. B. das Land alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder das gesamte Kapital der Einrichtung hält!
Wechselt also ein Mitarbeiter von einem tarifgebundenen Land zu einem in privater Rechtsform (z. B. als GmbH) geführten Betrieb, der den TV-L anwendet, liegt ein Arbeitgeberwechsel vor. Die Anrechnung der Vorzeiten richtet sich dann nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 2.2).
2.1.2 Bestehen eines "Arbeitsverhältnisses"
Nach § 34 Abs. 3 TV-L wird die bei demselben Arbeitgeber "in einem Arbeitsverhältnis" zurückgelegte Zeit als Beschäftigungszeit berücksichtigt.
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn "eine Einzelperson (Arbeitnehmer)...