Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
1. |
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl; |
2. |
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; |
3. |
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; |
4. |
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; |
5. |
die Stimmabgabe; |
5a. |
die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können; |
6. |
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; |
7. |
die Aufbewahrung der Wahlakten. |
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