Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. schlüssiges Vorbringen

 

Orientierungssatz

Verletzung des § 103 SGG: Um sich im Beschwerdeverfahren auf einen angeblich in der mündlichen Verhandlung gestellten, aber nicht protokollierten Beweisantrag berufen zu können, muß der Kläger zumindest vortragen, er habe bezüglich des nicht protokollierten Vorbringens einen Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift (§ 164 der ZPO iVm § 122 SGG) gestellt (BSG vom 10.5.1993 - 2 BU 33/93).

 

Normenkette

SGG §§ 103, 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 164; SGG § 122

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 23.11.1992; Aktenzeichen S 13 U 54/91)

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 16.06.1994; Aktenzeichen L 6 U 32/93)

 

Gründe

Der Kläger ist mit seinem Begehren, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 8. Januar 1989 eine höhere vorläufige Verletztenrente und daran anschließend eine Dauerrente zu gewähren, ohne Erfolg geblieben (Bescheide vom 31. Januar 1990 und 21. Dezember 1990 sowie Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1991; Urteile des Sozialgerichts vom 23. November 1992 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 16. Juni 1994). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei in der Zeit vom 21. September 1989 bis 31. Januar 1991 nicht um mehr als die von der Beklagten angenommenen 20 vH unfallbedingt gemindert gewesen. Ferner sei der Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1990 rechtmäßig, mit dem die vorläufige Rente entzogen und die Gewährung einer Dauerrente abgelehnt worden sei. Nach dem 31. Januar 1991 sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht mehr in rentenberechtigendem Grad gemindert gewesen, so daß ihm kein Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mehr zugestanden habe.

Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das LSG hätte nach seinen Ausführungen im Termin am 16. Juni 1994 eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. S. zu ihrem Gutachten vom 28. März 1994 einholen müssen. Aufgrund der Anregung seines Prozeßbevollmächtigten, "eine Ergänzung einzuholen", hätte das LSG weitere Aufklärung betreiben müssen. Insoweit habe das LSG seine Amtsermittlungspflicht verletzt und hätte diesen (ergänzenden) Beweis erheben müssen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verlangen diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Daran fehlt es der Beschwerde.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Zwar behauptet der Kläger, in der mündlichen Verhandlung am 16. Juni 1994 einen - nicht protokollierten und auch im angefochtenen Urteil des LSG nicht erwähnten - Beweisantrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. S. gestellt zu haben. Dieser Vortrag reicht jedoch für die schlüssige Darlegung eines im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigungsfähigen Beweisantrags nicht aus. Dazu hätte der Kläger zumindest vortragen müssen, er habe bezüglich des nicht protokollierten Vorbringens einen Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift (§ 164 der Zivilprozeßordnung iVm § 122 SGG) gestellt, um sich im Beschwerdeverfahren auf diesen Beweisantrag berufen zu können (s Beschluß des Senats vom 10. Mai 1993 - 2 BU 33/93 - sowie Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 129 mwN).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173411

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