Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsschadensausgleich. Einkommensverlust, schädigungsbedingter. Schädigungsfolge. Ursächlichkeit. vorzeitiges Altersruhegeld. Ausscheiden, vorzeitiges. Schwerbehinderung. Schwerbeschädigung
Leitsatz (amtlich)
Auch nach erneuter Überprüfung ist daran festzuhalten, daß die Schädigungsfolgen schon dann für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und einen dadurch eingetretenen Einkommensverlust ursächlich sind, wenn sich der Beschädigte zur gleichzeitigen Erlangung einer Altersversorgung auf eine wesentlich durch Schädigungsfolgen bedingte Schwerbehinderung berufen muß (Bestätigung von BSG SozR 3100 § 30 Nr 78; BSG SozR 3642 § 8 Nr 7; BSG SozR 3-3100 § 30 Nr 2; BSG SozR 3-3642 § 8 Nrn 1, 3, 5; BSGE 71, 68 = SozR 3-3100 § 48 Nr 4).
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3; BSchAV § 8 Abs. 1 S. 3; AVG § 25 Abs. 1 a.F. (= RVO § 1248 Abs. 1 a.F.); SGB VI § 37; BBG § 42 Abs. 4
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.05.1993; Aktenzeichen L 4 V 69/92) |
SG Speyer (Urteil vom 25.08.1992; Aktenzeichen S 3 V 7/90) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1993 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens in vollem Umfange zu erstatten.
Tatbestand
I
Bei dem Kläger sind asthmatische Beschwerden im Sinne der einmaligen Verschlimmerung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH als Schädigungsfolge anerkannt. Zusammen mit nicht schädigungsbedingten Leiden ist bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt. Mit 60 Jahren wurde ihm antragsgemäß Altersruhegeld wegen der anerkannten Schwerbehinderung gewährt. Der Kläger beantragte Berufsschadensausgleich wegen der Rentenminderung, die auf seinen schädigungsbedingten beruflichen Mißerfolg und auf das schädigungsbedingte vorzeitige Ausscheiden aus dem Berufsleben zurückzuführen sei. Das Versorgungsamt hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei zwar wegen des zunehmenden Asthmas immer öfter krank gewesen und sei schließlich auch wegen dieser Krankheit vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden. Es habe sich dabei aber um ein anlagebedingtes Leiden gehandelt, dessen weiterer Verlauf nicht der Schädigung zuzurechnen sei (Bescheid vom 3. Januar 1990). Das Sozialgericht Speyer hat diese Entscheidung nach Anhörung zweier Sachverständiger bestätigt (Urteil vom 25. August 1992). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat hingegen die Verwaltung zur Gewährung von Berufsschadensausgleich wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Berufsleben dem Grunde nach verurteilt. Der etwaige Minderverdienst des Klägers in seinem Berufsleben sei nur zum Teil, nicht aber im wesentlichen auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen. Nach den Beweislastregeln, die bei dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben anzuwenden seien, müsse dieses Ausscheiden aber als schädigungsbedingt behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne sich der Kläger insbesondere auf § 8 Abs 1 Satz 3 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) berufen, wonach das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben als schädigungsbedingt zu behandeln sei, wenn der Beschädigte nur glaubhaft mache, daß er ohne die Schädigung noch erwerbstätig wäre (Urteil vom 21. Mai 1993).
Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er meint, daß der Beschädigte mit 60 Jahren schädigungsbedingt aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sei, müsse ebenso bewiesen werden wie andere schädigende Vorgänge. Die Beweiserleichterung des § 8 Abs 1 Satz 3 BSchAV gelte nur für die Fälle, in denen der Anspruch auf Berufsschadensausgleich vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben schon gegeben gewesen sei.
Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts zu ändern und die Berufung in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zum Berufsschadensausgleich beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben fest. Beschädigte, die nur wegen ihrer schädigungsbedingten Schwerbehinderung vorzeitiges Altersruhegeld beanspruchen können und aus dem Arbeitsleben ausscheiden, haben regelmäßig wegen der dadurch eingetretenen Einkommensminderung einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich (vgl BSG SozR 3100 § 30 Nr 78; SozR 3642 § 8 Nr 7; SozR 3-3100 § 30 Nr 2; SozR 3-3642 § 8 Nrn 1, 3, 4, 5). An diesem Ergebnis konnten die teils kritischen Äußerungen in der Literatur, auf die sich der Beklagte bezieht, nichts ändern (vgl Niepel, VersorgVerw 1993, 3; Hoffmann, VersorgVerw 1994, 8; vgl aber auch Frank, VersorgVerw 1991, 52; Kunze, VersorgVerw 1993, 66). Die Auffassung des Senats folgt allerdings nicht unmittelbar aus dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der BSchAV. Das Recht des Berufsschadensausgleichs ist aber nur im Zusammenhang mit den Vorschriften zu verstehen, die das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsleben bei Schwerbehinderung dadurch ermöglichen, daß sie die vorzeitige Inanspruchnahme der vollen Altersversorgung vorsehen. Diese Vorschriften des Rentenversicherungsrechts und der Beamtenversorgung (vgl § 25 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz ≪AVG≫ aF = § 1248 Abs 1 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ aF = § 37 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches ≪SGB VI≫; § 42 Abs 4 Bundesbeamtengesetz ≪BBG≫) ermöglichen es den Versicherten oder Versorgungsanwärtern, ohne Nachweis der Erwerbsunfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit, die Rente oder die Versorgung zu erlangen, die grundsätzlich nur für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der Dienstunfähigkeit vorgesehen ist. § 42 Abs 4 BBG sagt das ausdrücklich; für das Rentenversicherungsrecht gilt nichts anderes.
Die Vorschriften, die es den schwerbehinderten Arbeitnehmern und Beamten ermöglichen, mit 60 Jahren allein durch ihren Antrag und die Vorlage des Schwerbehindertenausweises den Versicherungsfall oder den beamtenrechtlichen Versorgungsfall herbeizuführen, lassen es nicht zu, daß der entsprechende kriegsopferrechtliche Versorgungsfall von Ermittlungen über den Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder Dienstfähigkeit abhängig gemacht wird. Auch wenn die schädigungsbedingte Schwerbehinderung das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nicht erzwungen, sondern nur ermöglicht hat, reicht das für die Begründung des Versorgungsfalles aus. Der Versorgungsverwaltung und den vorerwähnten kritischen Stimmen ist allerdings zuzugeben, daß viele Schwerbehinderte auch mit 60 Jahren beruflich nicht erheblich beeinträchtigt sind, den vorzeitigen Rentenbezug als Vergünstigung erfahren und die meist nur geringe Einkommensminderung gerne in Kauf nehmen, so daß von einem beruflichen Schaden und damit einem Versorgungsfall eigentlich nicht die Rede sein kann. Der Senat meint aber, daß es die Vorschriften, die das vorzeitige Ausscheiden wegen schädigungsbedingter Schwerbehinderung nahelegen, nicht zulassen, diese Fälle zu ermitteln und vom Bezug von Berufsschadensausgleich auszuschließen. Wollte man das für zulässig oder gar erforderlich halten, so müßten praktisch alle schwerbehinderten Beschädigten ärztliche und berufskundliche Untersuchungen über sich ergehen lassen. Kaum ein Beschädigter, der jahrzehntelang mit seinem Versorgungsleiden gearbeitet hat, könnte beweisen, daß das Leiden gerade jetzt mit 60 Jahren sich so verschlimmert habe oder sich so schwer auswirke, daß er seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsse. Berufsschadensausgleich könnte mit 60 Jahren nur dann erstmals gewährt werden, wenn eine schädigungsbedingte Erwerbsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen wäre. Das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wegen schädigungsbedingter Schwerbehinderung wäre in aller Regel kein Versorgungsfall. Vielmehr würde der über 60 Jahre alte Schwerbeschädigte, der aus einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und zugleich aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchte, – im Gegensatz zu sonstigen Schwerbehinderten – faktisch gezwungen, anstelle von vorgezogenem Altersruhegeld Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen, damit ein im Fall von schädigungsbedingter Erwerbsunfähigkeit vorhandener Anspruch auf Berufsschadensausgleich nicht verlorengeht.
Diese Konsequenz entspricht allerdings auch nicht der Auffassung der Verwaltung. Sie verlangt selber nicht, daß die Schädigungsfolge einen Zwang zum Ausscheiden aus dem Arbeitsleben darstellt. Ihr genügt, daß die Schädigungsfolge der Grund, dh der Beweggrund, für das Ausscheiden war. Damit mißt sie dem in § 30 Abs 3 BVG geforderten Ursachenzusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Einkommensverlust nicht die Bedeutung zu, daß etwa mit Hilfe von Sachverständigen festgestellt werden müsse, daß die Schädigungsfolgen die Befürchtung rechtfertigten, daß eine weitere berufliche Tätigkeit nachteilige gesundheitliche Folgen haben würde. Der Beklagte räumt damit ein, daß der mit Blick auf die Schädigungsfolgen gefaßte Entschluß des Beschädigten, mit der Arbeit aufzuhören, dem Kausalitätserfordernis des § 30 Abs 3 BVG genügen kann. Er verlangt aber die Feststellung, daß der Beschädigte ohne die Schädigungsfolge seine Arbeit nicht aufgegeben hätte. Denn nur dann stehe fest, daß der Beschädigte nicht zu dem großen Kreis derjenigen gehöre, die die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens als einen Vorzug empfinden. Wenn die Schädigungsfolge in Verbindung mit den Ruhegeldregelungen nur der Anlaß und nicht der Grund für das Ausscheiden sei, könne sie nicht die Ursache für das Ausscheiden sein, was § 30 Abs 3 BVG unmißverständlich verlange.
Es kann unentschieden bleiben, ob zwischen Grund und Anlaß getrennt werden kann. Der Senat hält aber daran fest, daß auf eine Beweiserhebung über den von dem Beklagten geforderten Grund verzichtet werden muß. Das Versicherungsrecht (§ 25 Abs 1 AVG aF = § 1248 Abs 1 RVO aF = § 37 SGB VI) verzichtet nicht nur auf den Nachweis dafür, daß die Schwerbehinderung den Versicherten gezwungen hat, den Beruf aufzugeben; verzichtet wird auch auf Nachforschungen darüber, ob die Schwerbehinderung wenigstens der Grund, also der Beweggrund, für das Ausscheiden war (ebenso § 42 Abs 4 BBG). Es genügt, daß sich der Schwerbehinderte darauf beruft. Was der Beklagte dafür anführt, daß diese Begünstigung im BVG ohne Bedeutung sei, überzeugt den Senat nicht. Daß § 30 Abs 3 BVG verlangt, daß die Schädigungsfolge für den Einkommensverlust ursächlich ist, rechtfertigt es nicht anzunehmen, hier müßten im Unterschied zum Versicherungsrecht die Motive erforscht werden und die verbleibende Ungewißheit zu Lasten des Beschädigten gehen. Was die Ursächlichkeit im sozialen Entschädigungsrecht bedeutet, ist oft nur im Zusammenhang mit den Vorschriften zu erfassen, die für den Lebensbereich gelten, in dem der Schaden eingetreten ist (vgl BSGE 71, 1 zu Versorgungsrecht und Straßenverkehr). Gerade im Recht des Berufsschadensausgleichs ist es nichts Ungewöhnliches, auf Motivforschung zu verzichten. Ist ein Einkommensverlust auf den Berufswechsel eines erheblich Beschädigten zurückzuführen, wird nach ständiger Verwaltungspraxis im allgemeinen nicht geprüft, ob die Schädigungsfolge einen Zwang oder wenigstens den Grund für den Berufswechsel darstellte. Die entsprechende Behauptung des Beschädigten genügt, wenn sie im Hinblick auf die Schädigungsfolgen plausibel ist. Die Erfahrung, daß in den letzten Jahren immer mehr nicht beschädigte Berufstätige immer öfter den Beruf wechseln, hat nicht dazu geführt, höhere Anforderungen an die Feststellungen zu stellen, daß der Berufswechsel des Beschädigten tatsächlich schädigungsbedingt war. Die Erkenntnis, daß die Lebensplanung und Berufsplanung der Personen, die erheblich beschädigt sind, in jeder Beziehung in kaum meßbarem Umfang gestört sein kann, hat die Verwaltung, soweit ersichtlich, bisher abgehalten, die beruflichen Entschlüsse zu analysieren und sich die Klärung der Tatfrage zuzutrauen, ob die Schädigungsfolge tatsächlich die wesentliche Ursache für den Berufswechsel war.
Gewiß ist es bedenklich und verfassungsrechtlich zweifelhaft, durch die Verwaltung oder die Rechtsprechung Beweiserleichterungen einzuführen (vgl neuerdings Reinhardt, Die Umkehr der Beweislast aus verfassungsrechtlicher Sicht, NJW 1994, 93). Hier ist aber die Beweiserleichterung, die der Senat nach ständiger Rechtsprechung für geboten hält, durch den Gesetzgeber des Versicherungsrechts und des Beamtenversorgungsrechts vorgezeichnet. Außerdem spricht für die Beweiserleichterung auch § 8 Abs 1 Satz 3 BSchAV, der es für die Höhe des Einkommensverlustes nach dem vorzeitigen Ausscheiden genügen läßt, daß der Beschädigte glaubhaft macht, daß er ohne die Beschädigung noch erwerbstätig wäre. Diese Vorschrift gilt zwar – was der Beklagte zutreffend hervorhebt – nicht unmittelbar für die Fälle, in denen, wie hier, der Anspruch auf Berufsschadensausgleich nur noch auf das vorzeitige Ausscheiden gestützt werden kann; sie zeigt aber, daß auch dem Verordnungsgeber klar ist, daß das Gesetz bei der Kausalitätsprüfung im Recht des Berufsschadensausgleichs nicht die üblichen Anforderungen stellt. Der Senat hat sich auch nicht an den Wortlaut dieser Verordnungsvorschrift gehalten. Es ist zweifelhaft, ob ein Beschädigter überhaupt Angaben darüber machen kann, welche Entschlüsse er gefaßt hätte, wenn er nicht beschädigt worden wäre. Im allgemeinen kann er das nicht einmal wissen, sondern nur vermuten. Wer behauptet, es zu wissen, ist kaum glaubwürdig. Entscheidend bei der entsprechenden Anwendung des § 8 Abs 1 Satz 3 BSchAV ist, daß die sonst übliche Beweiserhebung zu unterbleiben hat und Zweifel nicht immer zu Lasten des Beschädigten gehen dürfen.
Der Senat hält somit daran fest: Kann der Beschädigte nur unter Hinweis auf seine schädigungsbedingte Schwerbehinderung sozial gesichert vorzeitig seine Erwerbstätigkeit beenden, ist regelmäßig bewiesen, daß der Beschädigte iS des § 30 Abs 3 BVG einen Einkommensverlust “durch” die Schädigungsfolgen erlitten hat. Dieser Beweis ist nicht erbracht, wenn der Beschädigte auch aus einem anderen Grund sozial gesichert vorzeitig seine Erwerbstätigkeit beenden konnte. Das ist dann der Fall, wenn der nicht schädigungsbedingte Anteil des GdB allein eine Schwerbehinderung bedeutet und somit zum vorzeitigen Ausscheiden berechtigte (BSG SozR 3-3642 § 8 Nr 5). Das ist auch dann der Fall, wenn der Beschädigte nicht nur wegen der schädigungsbedingten Schwerbehinderung, sondern auch wegen seiner einjährigen Arbeitslosigkeit ausscheiden konnte (vgl dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 10. Mai 1993, 9 RV 29/93). Ob dem Anspruch auch entgegengehalten werden kann, der Beschädigte könnte wegen schädigungsunabhängiger Erwerbsunfähigkeit die Vollrente bekommen, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann das Rundschreiben des BMA vom 31. Oktober 1991 (BArbBl 1992, Nr 2, 109), das sich prinzipiell der ständigen Rechtsprechung anschließt, aber auf die Möglichkeit des Gegenbeweises hinweist, nicht so verstanden werden, als müßten Untersuchungen darüber angestellt werden, ob etwa neben der schädigungsbedingten Schwerbehinderung ein weiterer noch nicht dokumentierter Grund für das vorzeitige Ausscheiden vorlag.
Im vorliegenden Fall sind allerdings Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Klägers und dessen Auswirkungen auf das Berufsleben auf Antrag des Klägers selbst durchgeführt worden, weil er meinte, schon in seinem aktiven Berufsleben beruflich geschädigt gewesen zu sein. Im Zusammenhang mit den Untersuchungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren glaubte die Verwaltung feststellen zu können, daß der Kläger wegen des nicht schädigungsbedingten Anteils seiner Krankheit (Asthma) vorzeitig ausgeschieden sei. Die Behauptung, Grund für sein Ausscheiden sei der schädigungsbedingte Anteil gewesen, sei nicht glaubhaft. Es ist zweifelhaft, ob eine solche Feststellung überzeugend begründet werden kann. Abgesehen davon mußte diese Feststellung unbeachtet bleiben, weil sie auf Beweiserhebungen beruht, die sich nicht auf den Grund des Ausscheidens erstrecken durften.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
BSGE, 195 |
Breith. 1995, 424 |