Entscheidungsstichwort (Thema)
Bau eines Familienheimes
Leitsatz (amtlich)
Unfallversicherungsschutz beim Bau eines Familienheims im Rahmen der Selbsthilfe erfordert ua, daß das Bauvorhaben die Merkmale aufweist, die nach § 82 2. WoBauG (Wohnflächenbegrenzung) die Steuerbegünstigung kennzeichnen; Voraussetzung hingegen ist nicht die Absicht, im Unfallzeitpunkt einen Antrag auf Steuerbegünstigung stellen zu wollen (Anschluß an BSG vom 20.10.1983 - 2 RU 53/82 = SozR 2200 § 539 Nr 94 und BSG vom 28.3.1985 - 2 RU 39/84 = SozR 2200 § 539 Nr 109).
Orientierungssatz
Der in § 539 Abs 1 Nr 15 RVO verwendete Begriff "Bau" ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die Errichtung von Familienheimen zu fördern und die hierbei im Rahmen der Selbsthilfe tätigen Personen gegen Arbeitsunfälle zu schützen, weit auszulegen. Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO kann deshalb auch bauliche Vorbereitungsmaßnahmen und bestimmte Tätigkeiten umfassen, die dem Bau eines Hauses vorausgehen.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 15; WoBauG 2 §§ 82-83
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 28.10.1987; Aktenzeichen L 3 U 113/86) |
SG Mainz (Entscheidung vom 10.06.1986; Aktenzeichen S 5 U 179/85) |
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Heilbehandlungskosten, die sie anläßlich eines Unfalls des bei ihr versicherten Beigeladenen zu 2) aufgewendet hat. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 2) im Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 der Reichsversicherungsordnung (RVO) genoß.
Am 25. Januar 1983 beantragte der Bruder des Beigeladenen zu 2), K. -H. P. (P.), die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau einer Scheune in ein Wohnhaus auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück in R. , das mit einem von dem Beigeladenen zu 2) bewohnten älteren Wohnhaus, einem Nebengebäude und der Scheune bebaut war. Nach den Angaben im Bauantrag sollten Maurer- und Zimmerarbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden. Den bei Antragstellung eingereichten Bauunterlagen ist zu entnehmen, daß die Scheune nach entsprechendem Teilabriß um ein Obergeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß mit einer Gesamtwohnfläche von 96,24 qm aufgestockt werden sollte. Am 21. Juni 1983 erteilte die Kreisverwaltung B. K. als Untere Bauaufsichtsbehörde die beantragte Baugenehmigung.
Am 15. Juni 1983 war der Beigeladene zu 2) am dritten Tag der für vier Tage geplanten Abrißarbeiten an der Scheune verunglückt. Er war aus ungefähr zwei Meter Höhe von einem Gerüst gestürzt und hatte sich eine tiefe und ausgedehnte Rißwunde am linken Arm im Schulterbereich zugezogen. Wegen dieser Verletzung wurde er bis zum 24. Juni 1983 stationär behandelt.
Im Oktober 1983 gab P. auf einem Fragebogen des Beklagten ua an, der geschätzte Wert der Eigenleistungen an dem Bauvorhaben sei bei einer Bausumme von 170.000,-- DM auf 40.000,-- DM veranschlagt. Die Eigenleistungen würden von ihm selbst, dem Beigeladenen zu 2), der ca 195 Arbeitsstunden geleistet habe, sowie weiteren Angehörigen und einem Freund unentgeltlich erbracht. Ein Antrag auf Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigtes Familienheim sei noch nicht gestellt worden. Nach Bezugsfertigkeit am 20. Dezember 1983 zog P. mit seiner Familie (Ehefrau und Tochter) in das Haus ein. Auf seinen am 9. Januar 1984 gestellten Antrag erkannte die Kreisverwaltung B. K. als Anerkennungsbehörde mit Bescheid vom 6. April 1984 das Bauvorhaben mit einer Wohnfläche von 96,24 qm als steuerbegünstigte Wohnung nach den §§ 82 und 83 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) an.
Den von der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 3. November 1983 geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der für den Beigeladenen zu 2) aufgewendeten Krankenhauspflegekosten, die sie später auf 2.088,63 DM (incl 160,63 DM Fahrkosten) bezifferte, lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es habe kein Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO bestanden, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Bauherr P. bereits im Unfallzeitpunkt steuerbegünstigt oder öffentlich gefördert zu bauen beabsichtigt habe.
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Kosten der Heilbehandlung für den am 15. Juni 1983 verunfallten Beigeladenen zu 2) zu erstatten und insoweit den Unfall als Arbeitsunfall iS des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO anzuerkennen (Urteil vom 10. Juni 1986). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 1987 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei der Klägerin gemäß § 1504 RVO zur Erstattung der für den Beigeladenen zu 2) aufgewendeten Krankenhauspflegekosten verpflichtet. Dieser sei während der Mithilfe an den Abrißarbeiten an der Scheune gemäß §§ 539 Abs 1 Nr 15, 657 Abs 1 Nr 8 RVO bei dem Beklagten versichert gewesen. Im Unfallzeitpunkt seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigt erfüllt gewesen. Es gebe keine Zweifel daran, daß der Bauherr P. von Anfang an die Absicht gehabt habe, anstelle der Scheune ein Haus zu bauen, das dazu bestimmt gewesen sei, ihm und seiner Familie als Heim zu dienen. Es sei nicht erforderlich, daß er zur Zeit des Unfalls die Absicht gehabt habe, einen Antrag auf Anerkennung als steuerbegünstigt zu stellen. Der Bauherr brauche im Unfallzeitpunkt die Möglichkeit der Steuerbegünstigung nach dem II. WoBauG nicht gekannt zu haben. Es reiche aus, wenn er spätestens im Zeitpunkt des Unfalls die Absicht gehabt habe, so zu bauen, daß einem Anerkennungsantrag, wenn er gestellt worden wäre, hätte stattgegeben werden müssen.
Mit der von dem LSG zugelassenen Revision vertritt der Beklagte die Auffassung, zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO gehöre die im Unfallzeitpunkt nachweisbar vorhandene Absicht des Bauherrn, einen Antrag auf Steuerbegünstigung zu stellen. Ein Verzicht auf diese Voraussetzung hätte zur Folge, daß Selbsthelfer an sämtlichen Bauvorhaben innerhalb der Grenzen des II. WoBauG, die von dem Bauherrn oder einem Angehörigen und deren Familie bezogen werden würden, während der Bauzeit beitragsfrei unfallversichert seien. Es könne für den Bauherrn durchaus Gründe geben, den Antrag auf Steuerbegünstigung nicht zu stellen. Dies könne für ihn von Interesse sein, wenn er bereits absehen könne, daß er innerhalb kurzer Zeit zusätzlichen Wohnraum schaffen und damit die Wohnflächengrenzen überschreiten werde oder er im Haus eine dritte Wohnung einrichten könne bzw für eine Einliegerwohnung die Miete ohne die Mietpreisbindung nach § 85 II. WoBauG erheben wolle. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß es für die Begründung von Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO eines Antrages auf Steuerbegünstigung nicht bedürfe. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) folge, daß der Antrag zwar nicht bereits vor dem Unfall gestellt zu sein brauche, daß jedoch im Unfallzeitpunkt nachweisbar sein müsse, daß eine steuerbegünstigte Wohnung geschaffen werden solle. Da die Anerkennung der Steuerbegünstigung die Durchführung eines durch einen Antrag einzuleitenden Anerkennungsverfahrens erfordere, könne der Wille, eine steuerbegünstigte Wohnung zu schaffen, wenn noch kein Antrag gestellt worden sei, nur anhand der Absicht des Bauherrn, einen solchen Antrag zu stellen, ermittelt werden. Der Bauherr P. habe zwar das zu erbauende Haus mit seiner Familie beziehen wollen, es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß er bereits im Unfallzeitpunkt die Absicht gehabt habe, einen Antrag auf Steuerbegünstigung zu stellen. Offensichtlich habe er vor dem Unfall von der Möglichkeit, Steuerbegünstigung beantragen zu können, nichts gewußt.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 1987 und des Sozialgerichts Mainz vom 10. Juni 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht folgt aus der in § 539 Abs 1 Nr 15 RVO enthaltenen Bezugnahme auf die Voraussetzungen des II. WoBauG, daß beitragsfreier Unfallversicherungsschutz bestehe, wenn das Bauvorhaben im Unfallzeitpunkt den materiellen Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung entsprochen habe. Dazu bedürfe es keines Antrages. Eine Einschränkung des Unfallversicherungsschutzes dahingehend, daß der Bauherr beweisen müsse, daß er schon vor dem Unfall die Absicht gehabt habe, einen Steuerbegünstigungsantrag zu stellen, würde zu sinnwidrigen Ergebnissen führen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Forderung des Beklagten, Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs 1 Nr 15 RVO von der im Unfallzeitpunkt nachweisbar vorhandenen Absicht des Bauherrn, einen Antrag auf Steuerbegünstigung zu stellen, abhängig zu machen, sei weder den von dem BSG zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätzen zu entnehmen noch mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen. Der Antrag auf Steuerbegünstigung gehöre nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu den Tatbestandsmerkmalen und brauche deshalb nicht von dem Willen des Bauherrn umfaßt zu sein.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß der Beigeladene zu 2) am 15. Juni 1983 einen von dem Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat und daß die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der für den Beigeladenen zu 2) aufgewendeten Heilbehandlungskosten verlangen kann.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung ergibt sich aus § 1504 Abs 1 RVO. Nach dieser Vorschrift hat, wenn eine Krankheit die Folge eines Arbeitsunfalls ist, der Träger der Unfallversicherung dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstehenden Kosten zu erstatten; die Kosten der Krankenhauspflege sind jedoch gemäß Satz 3 vom ersten Tag an zu erstatten.
Die Klägerin hat die anläßlich des Unfalls des bei ihr versicherten Beigeladenen zu 2) entstandenen Kosten der stationären Behandlung getragen. Dieser Unfall ist ein Arbeitsunfall. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Beigeladene zu 2) war im Zeitpunkt des Unfalls gemäß § 539 Abs 1 Nr 15 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Nach dieser Vorschrift besteht Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei dem Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung), einer eigengenutzten Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen; dies gilt ua auch für die Selbsthilfe bei der Kultivierung und Aufschließung des Geländes. Für die nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO versicherten Personen ist der Beklagte nach § 657 Abs 1 Nr 8 RVO der zuständige Träger der Unfallversicherung.
Der Beigeladene zu 2) ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG beim Abriß der Scheune verunglückt, die in ein Wohnhaus umgebaut werden sollte und umgebaut worden ist. Der Unfall hat sich zwar nicht bei der Errichtung des Bauwerks als solchem, sondern bei einer baulichen Vorbereitungsmaßnahme ereignet. Der in § 539 Abs 1 Nr 15 RVO verwendete Begriff "Bau" ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift, die Errichtung von Familienheimen zu fördern und die hierbei im Rahmen der Selbsthilfe tätigen Personen gegen Arbeitsunfälle zu schützen (BSGE 28, 128, 129), weit auszulegen (Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 93; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl, § 539 RdNr 28). Das ergibt sich schon aus Satz 2 dieser Vorschrift, die Selbsthilfe bei der Aufschließung und Kultivierung des Geländes in ihren Schutzbereich einbezieht. Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO kann deshalb, wie das BSG bereits entschieden hat (SozR Nr 21 zu § 539 RVO - Ausschachten eines Brunnens -), auch bauliche Vorbereitungsmaßnahmen und bestimmte Tätigkeiten umfassen, die dem Bau eines Hauses vorausgehen. Da die Abrißarbeiten für den geplanten Umbau der Scheune in ein Wohnhaus notwendig waren und dem Bauvorhaben unmittelbar dienten, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese dem Hausbau vorausgehenden, ihn unmittelbar vorbereitenden Tätigkeiten (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 475b).
Der Beigeladene zu 2) war im Unfallzeitpunkt bei dem Bau eines Familienheimes tätig. Hierfür ist, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 56, 16, 18; SozR 2200 § 539 Nr 109), erforderlich, daß der Bauherr bereits zur Zeit des Unfalls die Absicht hatte, das zu errichtende Bauwerk als Familienheim zu nutzen. Da nach § 7 Abs 1 II. WoBauG, auf den § 539 Abs 1 Nr 15 Satz 3 RVO für die Begriffsbestimmungen ua verweist, Familienheime nur solche Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlungen sind, die abgesehen von der Größe und dem Grundriß (ganz oder teilweise) dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim zu dienen, muß die Zweckbestimmung des zu errichtenden Baues als Familienheim im Unfallzeitpunkt vorgelegen haben (BSGE aaO). Deshalb gehört die Nutzungsabsicht der neuzuschaffenden Wohnungen als Familienheim zu den Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz, die im Unfallzeitpunkt nachweisbar vorgelegen haben müssen. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Bauherr P. bereits bei Stellung des Bauantrages am 25. Januar 1983 die Absicht, das zu erbauende Wohnhaus mit seiner Familie zu bewohnen. Er ist unmittelbar nach Bezugsfertigkeit mit seiner Familie in das Haus eingezogen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß P. zur Zeit des Unfalls des Beigeladenen zu 2) noch nicht oder nicht mehr den Willen zur Eigennutzung des Wohnhauses hatte. Auch die Revision hat die Zweckbestimmung des Bauvorhabens als Familienheim im Unfallzeitpunkt nicht in Zweifel gezogen.
Der Gewährung von Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO steht nicht entgegen, daß zu dem Zeitpunkt, als der Beigeladene zu 2) verunglückte, noch keine Baugenehmigung für den geplanten Umbau der Scheune in ein Wohnhaus erteilt worden war. Das Fehlen einer Baugenehmigung zur Zeit des Unfalls ist für die Anwendung des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO unschädlich, wenn sich die Bauordnungsmäßigkeit des zu errichtenden Bauwerks in diesem Zeitpunkt aus den (in der Regel mit dem Bauantrag eingereichten) Unterlagen hinreichend sicher ergibt (BSG SozR 2200 § 539 Nr 27; Brackmann aaO S. 475b). Da die Baugenehmigung am 21. Juni 1983, sechs Tage nach dem Unfall des Beigeladenen zu 2), erteilt worden ist und die Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde auf den von P. mit dem Bauantrag vom 25. Januar 1983 eingereichten Bauunterlagen beruht, stand die Bauordnungsgemäßheit des Bauvorhabens im Unfallzeitpunkt fest.
Das Bauvorhaben erfüllte im Unfallzeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerbegünstigung nach § 82 II. WoBauG. Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO war für den Beigeladenen zu 2) nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Bauvorhaben zur Zeit des Unfalls noch nicht als steuerbegünstigte Wohnung anerkannt und weil auch noch kein Anerkennungsantrag gestellt worden war. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl BSGE 28, 134, 136; SozR Nr 21 zu § 539 RVO; SozR 2200 § 539 Nr 27; BSGE 45, 258, 259; SozR 2200 § 539 Nrn 69, 97 und 124) ist es für die Abgrenzung des Versicherungsschutzes unerheblich, wann die Steuerbegünstigung beantragt und durch Bescheid anerkannt wurde. Weiterhin hat das BSG entschieden (BSGE 45, 258, 260; 56, 16, 17,18; SozR 2200 § 539 Nr 109), daß die Unfallversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich an den Verwaltungsakt über die Anerkennung oder Ablehnung der Steuerbegünstigung auch bei der Entscheidung über den Unfallversicherungsschutz gebunden sind. Wird die Steuerbegünstigung erst nach dem Unfall anerkannt, sind der Unfallversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an den Anerkennungsbescheid der für die Entscheidung über die Steuerbegünstigung zuständigen Stelle gebunden, wenn er aufgrund der im Unfallzeitpunkt vorhandenen tatsächlichen Umstände und aufgrund gleicher Rechtslage ergangen ist (BSG aaO). Es besteht dann hinreichende Gewähr dafür, daß der Unfallversicherungsschutz nicht nach Eintritt des Unfalls manipuliert werden kann (BSGE 45, 258, 261). Hat der Bauherr nach dem Unfall die Baupläne geändert und ist die Steuerbegünstigung aufgrund dieser Änderung anerkannt worden, hat der Unfallversicherungsträger selbständig zu prüfen und zu entscheiden, ob aufgrund der hiervon abweichenden tatsächlichen Umstände vor dem Unfall die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigt gegeben gewesen sind (BSG aaO).
Die Kreisverwaltung B. K. hat aufgrund des von P. nach dem Unfall gestellten Antrages mit Bescheid vom 6. April 1984 das Bauvorhaben mit einer Wohnfläche von 96,24 qm als steuerbegünstigte Wohnung nach den §§ 82 und 83 II. WoBauG anerkannt. Der Entscheidung der Anerkennungsbehörde lagen diejenigen tatsächlichen Verhältnisse zugrunde, die bereits im Unfallzeitpunkt gegeben waren. Den von P. mit seinem am 25. Januar 1983 gestellten Bauantrag der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereichten Bauunterlagen ist zu entnehmen, daß er die Scheune in ein Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 96,24 qm umbauen wollte. Die Baupläne sind weder vor noch nach dem Unfall geändert worden. Auf ihnen beruht die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Anerkennung der Steuerbegünstigung. Das folgt aus dem Anerkennungsbescheid vom 6. April 1984, der auf den am 21. Juni 1983 genehmigten Bauantrag Bezug nimmt und von einer Wohnfläche von 96,24 qm ausgeht.
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Revision, zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO gehöre die im Unfallzeitpunkt nachweisbar vorhandene Absicht des Bauherrn, einen Antrag auf Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigte Wohnung gemäß § 83 II. WoBauG zu stellen, was voraussetze, daß ihm zur Zeit des Unfalls die Möglichkeit, einen solchen Antrag stellen zu können, bekannt gewesen sei. Anders als bei dem Tatbestandsmerkmal "Bau eines Familienheimes", bei dem die vorgegebene Nutzungsabsicht einen Teil dieses Tatbestandsmerkmals bildet, ist für die öffentliche Förderung oder für die Steuerbegünstigung als Tatbestandsmerkmal des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO nicht Voraussetzung, daß bereits im Unfallzeitpunkt beabsichtigt war, die öffentliche Förderung oder Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen. Das BSG hat deshalb bei der Prüfung, ob durch das Bauvorhaben steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen, immer nur darauf abgestellt, ob das Bauvorhaben im Unfallzeitpunkt nachweisbar den Voraussetzungen des § 82 II. WoBauG für die Anerkennung als steuerbegünstigt entsprochen hat (BSGE 28, 134, 136; SozR Nr 21 zu § 539 RVO; SozR 2200 § 539 Nr 27; BSGE 45, 258, 259; SozR 2200 § 539 Nrn 69, 97 und 124; Brackmann aaO S 475b). Für den Unfallversicherungsschutz kommt es insoweit darauf an, ob das Bauvorhaben im Unfallzeitpunkt die Merkmale aufgewiesen hat, die nach § 82 II.WoBauG eine steuerbegünstigte Wohnung kennzeichnen. Dies wird sich in der Regel aufgrund der für die Baugenehmigung eingereichten Unterlagen - eventuell mit den bis zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen Änderungen - feststellen lassen (BSGE 28, 134, 136). Hierdurch besteht hinreichende Gewähr dafür, daß der Unfallversicherungsschutz nicht nach Eintritt des Unfalls noch manipuliert wird (BSG aaO). Zum Ausschluß solcher Manipulationen bedarf es jedenfalls im allgemeinen nicht einer Abgrenzung des Unfallversicherungsschutzes, welche die Einleitung des Anerkennungsverfahrens (§ 83 II. WoBauG) zum entscheidenden Tatbestandsmerkmal erhebt (BSG aaO). In seinem Urteil vom 25. August 1971 (SozR Nr 21 zu § 539 RVO) hat der Senat den Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO deshalb verneint, weil den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend klar zu entnehmen war, daß der Bauherr im Unfallzeitpunkt ein Familienhaus bauen wollte, das den Erfordernissen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus entsprach. Diese Entscheidungen machen deutlich, daß die Rechtsprechung des BSG unter der Absicht des Bauherrn, eine steuerbegünstigte Wohnung zu schaffen, immer nur verstanden hat, daß der Bauherr im Unfallzeitpunkt beabsichtigt haben muß, so zu bauen, daß die Voraussetzungen des § 82 II. WoBauG für die Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigt erfüllt sind. Es ist nicht zusätzlich zu fordern, daß er zur Zeit des Unfalls Kenntnis von der Möglichkeit eines Antrages auf Steuerbegünstigung und den Willen, einen solchen Antrag zu stellen, gehabt haben muß. Eine solche Auslegung ist nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht geboten.
Als Nachfolgevorschrift des durch § 122 II. WoBauG vom 27. Juni 1956 (BGBl I S 523) eingefügten § 537 Nr 13 RVO in der bis zum 30. Juni 1963 geltenden Fassung bezweckt der mit dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I S 241) am 1. Juli 1963 in Kraft getretene § 539 Abs 1 Nr 15 RVO, der § 537 Nr 13 RVO mit Ausnahme des Eingangswortes "alle" wortgleich und ohne sachliche Änderung (BT-Drucks IV/120 S 52) übernommen hat, die Förderung der Errichtung von Familienheimen und ähnlichen Arten von Wohnraum und dient dem Schutz derjenigen Personen, die bei dem Bau Eigenleistungen in Form von Selbsthilfe erbringen. Ihnen soll bei den Selbsthilfemaßnahmen beitragsfreier Unfallversicherungsschutz zuteil werden (BSGE 28, 128, 129; Brackmann aaO S 474x; Lauterbach/Watermann aaO § 539 Anm 92; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens aaO § 539 RdNr 28; Linthe BG 1956, 388; Haase WzS 1956, 204). Nach dem Gesetzeszweck soll Versicherungsschutz für solche Bauvorhaben bestehen, die zur Eigennutzung des Bauherrn und seiner Familie oder seiner Angehörigen und deren Familien bestimmt sind. Dieser Abgrenzung des Versicherungsschutzes hat der Senat dadurch Rechnung getragen, daß er ihn von der zur Zeit des Unfalls nachweisbar vorhandenen Absicht des Bauherrn, das Bauwerk als Familienheim zu nutzen, abhängig gemacht hat (BSGE 56, 16, 18; SozR 2200 § 539 Nr 109). Die Absicht der Eigennutzung des Bauvorhabens dient jedoch, wie bereits aufgezeigt, der Bestimmung des Begriffs Familienheim in § 539 Abs 1 Nr 15 RVO. Hatte der Bauherr im Unfallzeitpunkt nicht die Absicht, das zu errichtende Bauwerk als Familienheim zu nutzen, ist Versicherungsschutz nicht deshalb zu versagen, weil es an der Absicht, steuerbegünstigt zu bauen, fehlt, sondern weil schon die Voraussetzung einer Tätigkeit beim Bau eines Familienheimes nicht erfüllt ist. Aus der Rechtsprechung zur Zweckbestimmung des Bauvorhabens lassen sich keine Erkenntnisse dafür gewinnen, welche Anforderungen an die Absicht des Bauherrn, steuerbegünstigte Wohnungen zu schaffen, zu stellen sind. Ihr läßt sich insbesondere nicht entnehmen, daß die Gewährung von Versicherungsschutz nach §539 Abs 1 Nr 15 RVO daran geknüpft ist, daß der Bauherr im Unfallzeitpunkt die Absicht hatte, die Anerkennung des Bauvorhabens als steuerbegünstigte Wohnung zu beantragen.
Mit dem Tatbestandsmerkmal, daß durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen, wollte der Gesetzgeber eine zusätzliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes vornehmen und solche Bauvorhaben von der Vergünstigung des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO ausschließen, die den Anforderungen des öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Wohnungsbaus nicht entsprechen. Es sollten nicht alle als Familienheim zweckbestimmten Bauvorhaben unabhängig von ihrer Größe und Wohnfläche in den beitragsfreien Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Er wurde nur für solche Bauvorhaben als geboten und gerechtfertigt angesehen, die sich innerhalb der nach dem II. WoBauG maßgeblichen Wohnflächengrenzen halten. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes kommt es für die Abgrenzung des Unfallversicherungsschutzes nicht auf die Absicht des Bauherrn, das Bauvorhaben als steuerbegünstigte Wohnung anerkennen zu lassen, sondern darauf an, ob er ein Eigenheim zu errichten beabsichtigt, das, weil es die in § 82 II. WoBauG bestimmten Wohnflächen nicht überschreitet, die Voraussetzungen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung erfüllt.
Es sind auch im übrigen keine sachlichen Gründe erkennbar, die es rechtfertigen oder als sinnvoll erscheinen lassen könnten, die Anwendung des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO zusätzlich davon abhängig zu machen, daß der Bauherr zur Zeit des Unfalls Kenntnis von den Steuerbegünstigungsmöglichkeiten und die Absicht hatte, einen Antrag auf Anerkennung seines Bauvorhabens als steuerbegünstigte Wohnung zu stellen. Die Revision meint, es könne für den Bauherrn von Interesse sein und es gebe vernünftige Gründe dafür, die Steuerbegünstigung nicht zu beantragen, wie - zB von der Revision angeführt - das Überschreiten der zunächst angegebenen und auch eingehaltenen Wohnflächenbegrenzung durch einen für später vorgesehenen Ausbau. Unfallversicherungsrechtlich ist jedoch - auch unter dem Gesichtspunkt der von der Revision wohl insoweit befürchteten Manipulation - entscheidend, daß selbst dann, wenn der Bauherr einen Antrag auf öffentliche Förderung oder Steuerbegünstigung gestellt hat, er nicht gehindert ist, nachträglich durch eine Erweiterung des Wohnraumes die Wohnflächenbegrenzung zu überschreiten. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung gemäß § 83 II. WoBauG ist auch in diesem Fall für den Bauherrn zunächst vorteilhaft. Sie ermöglicht es ihm, die für den steuerbegünstigten Wohnungsbau gesetzlich vorgesehenen Vergünstigungen, insbesondere die Grundsteuervergünstigung nach § 92a II. WoBauG, in Anspruch zu nehmen. Durch die Anerkennung erleidet der Bauherr keine Nachteile. Die als steuerbegünstigt anerkannte Wohnung ist keinen tatsächlichen oder rechtlichen Bindungen unterworfen, die ihn veranlassen könnten, von einem Antrag auf Steuerbegünstigung abzusehen. Der Bauherr kann über die Wohnung frei verfügen und sie beliebig nutzen. Er ist nach Anerkennung der Steuerbegünstigung nicht daran gehindert, sie auszubauen, zu vermieten oder gewerblich zu nutzen. Der nachträgliche Ausbau der als steuerbegünstigt anerkannten Wohnung hat, wenn die nach § 82 II. WoBauG zulässige Wohnfläche überschritten wird, ebenso wie eine unzulässige Benutzung den Widerruf der Anerkennung gemäß § 83 Abs 5 II. WoBauG zur Folge, der nach Satz 2 dieser Vorschrift für den Zeitpunkt auszusprechen ist, von dem ab die zum Widerruf berechtigenden Voraussetzungen gegeben waren. Wird der Anerkennungsbescheid widerrufen, fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünstigung gemäß § 94 Abs 4 II. WoBauG von dem in dem Widerrufsbescheid bezeichneten Zeitpunkt an fort. Der bei Überschreitung der zulässigen Wohnfläche oder bei unzulässiger Benutzung der Wohnung drohende Widerruf der Anerkennung legt es nicht nahe, den Bauherrn zum Verzicht auf den Anerkennungsantrag zu veranlassen, da er bis zum Widerruf die mit der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung verbundenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung hat für den Bauherrn nicht mehr die Konsequenz, bei einer Vermietung nur die Kostenmiete verlangen zu können. § 85 Abs 2 bis 4 II. WoBauG, der eine Mietpreisbindung für steuerbegünstigte Wohnungen vorsieht, galt nach § 18 Abs 1 des Zweiten Bundesmietengesetzes nur noch im Land Berlin (vgl Fußnote zu § 85 II. WoBauG idF der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 - BGBl I S 1284); er ist auch dort durch § 8 Abs 2 Nr 11 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (BGBl I S 1625) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 aufgehoben worden. Der weiterhin geltende Abs 1 der Vorschrift läßt für steuerbegünstigte Wohnungen eine freie Mietpreisvereinbarung zu. Selbst wenn man den Versicherungsschutz von der vorherigen Antragstellung oder einer entsprechenden Dokumentation des Willens, die Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen, abhängig machen würde, könnte dadurch nicht ausgeschlossen werden, daß ein Bauherr trotz seines Planes, später durch einen Ausbau die Wohnflächenbegrenzung zu überschreiten und somit doch keine öffentliche Förderung und keine Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen, zunächst einen Antrag stellt, um alle steuerrechtlichen und unfallversicherungsrechtlichen Vorteile vorsorglich wahrzunehmen und sie - entgegen seinen ursprünglichen Plänen - aber nicht aufzugeben, wenn er oder eine andere nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO versicherte Person vor dem zunächst vorgesehenen Ausbau einen Unfall erleidet.
Es erscheint deshalb, worauf Wiesner (SGb 1987, 53, 54) zutreffend hinweist, mit Sinn und Zweck des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO nicht vereinbar, Bauherren nur deshalb von dem beitragsfreien Unfallversicherungsschutz auszuschließen, weil sie zur Zeit des Unfalls, sei es aus Unkenntnis oder aus anderen Gründen, noch nicht die Absicht hatten, die Vorteile des steuerbegünstigten Wohnungsbaus in Anspruch zu nehmen.
Aus den Feststellungen des LSG folgt auch, daß der Beigeladene zu 2) den Unfall bei einer Tätigkeit im Rahmen der Selbsthilfe erlitten hat. Er hat im Unfallzeitpunkt ernsthafte Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zur Durchführung eines Bauvorhabens als Angehöriger des Bauherrn P. erbracht (§ 36 Abs 2 Buchstb II. WoBauG). Da nach den von P. im Oktober 1983 gegenüber dem Beklagten gemachten Angaben, auf die das LSG mit verwiesen hat und die auch nicht bestritten worden sind, der Wert der Eigenleistungen an dem Bauvorhaben 40.000,-- DM bei einer Bausumme von 170.000,-- DM beträgt, ist auch die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung erfüllt, daß der durch den Wert der Selbsthilfe gegenüber den üblichen Unternehmerkosten ersparte Betrag wenigstens 1,5 vH der Gesamtkosten des Bauvorhabens abgedeckt haben muß (vgl BSGE 28, 122, 126; 45, 258, 262; Brackmann aaO S 475a).
Die Revision des Beklagten war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen