Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Streitig ist Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. April 1987.
Die am 21. Dezember 1926 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1986 Empfangsdame einer Weinbrand-Fabrik. Ihr Arbeitsentgelt betrug zuletzt 3.754,-- DM monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete nach der Arbeitsbescheinigung "vertraglich". Im September 1986 hatte die Klägerin bei der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgezogenes Altersruhegeld beantragt, das ihr mit Bescheid vom 4. November 1986 ab 1. Januar 1987 in Höhe von ca 920,-- DM monatlich bewilligt wurde.
Am 23. Dezember 1986 meldete sich die Klägerin zum 1. Januar 1987 beim Arbeitsamt Wiesbaden arbeitslos und beantragte Alg. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt ab; da die Klägerin Altersruhegeld beziehe, ruhe der Leistungsanspruch (Bescheid vom 28. Januar 1987; Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1987). Deswegen hat die Klägerin Klage erhoben, über die hier zu entscheiden ist.
Etwa zur Zeit der Klageerhebung, nämlich mit dem an die Beigeladene gerichteten Schreiben vom 17. März 1987, nahm die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld zurück und erklärte sich bereit, erbrachte Rentenleistungen zurückzuzahlen; sie sei gesund und gerne bereit, zu arbeiten. Auf Anfrage der Beigeladenen bestätigte die Klägerin ihren Verzicht auf die Zahlung des Altersruhegeldes. Die Beigeladene erklärte hierauf den Verzicht gemäß § 46 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) ab 1. April 1987 als wirksam und bat, die Überzahlungen für April und Mai 1987 zurückzuzahlen (Bescheid vom 6. Juni 1987). Ende Mai 1988 hat die Klägerin den Verzicht widerrufen. Mit Bescheid vom 26. Juli 1988 hat die Beigeladene den Widerruf ab 1. Juni 1988 für wirksam erklärt. Sie zahlt seit diesem Zeitpunkt das Altersruhegeld an die Klägerin wieder aus. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Unwirksamkeit des Verzichtes von Anfang an und die Zahlung des Altersruhegeldes für die Zeit vom 1. April 1987 bis 31. Mai 1988 geltend machte, hat die Beigeladene zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 30. November 1988). Über die deswegen erhobene Klage der Klägerin (Sozialgericht [SG] Wiesbaden - S. 1 An 1111/88 -) ist bislang eine Entscheidung nicht ergangen.
Im vorliegenden Verfahren hat das SG die Klage, mit der die Klägerin schließlich nur Alg ab 1. April 1987 verlangt hat, abgewiesen (Urteil vom 17. August 1989). Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben, die ergangenen Bescheide des Arbeitsamts geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. April 1987 Alg in gesetzlichem Umfang zu zahlen (Urteil vom 6. März 1991).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg (§ 100 Arbeitsförderungsgesetz [AFG]) seien gegeben. Insbesondere müsse die schriftlich abgegebene Erklärung der Klägerin, daß sie sich dem Arbeitsamt zur Verfügung stelle, als ernsthaft angesehen werden; auch die Beklagte sei von den Voraussetzungen des § 100 AFG ausgegangen, da sie das Ruhen des dem Grunde nach bestehenden Anspruchs festgestellt habe. Dem Antragserfordernis sei durch den am 23. Dezember 1986 gestellten Antrag genügt. Dieser Antrag sei noch nicht verbraucht. Die Beklagte habe den Antrag noch nicht bindend abgelehnt; vor dem SG habe die Klägerin ihren Anspruch lediglich beschränkt. Ab 1. April 1987 habe der entstandene Anspruch nicht geruht. Infolge des Verzichts auf das Altersruhegeld sei der Ruhenstatbestand entfallen. Mit Erfolg habe die Beigeladene die Rentenüberzahlungen für April und Mai 1987 zurückgefordert. Zu der Doppelversorgung, die durch § 118 AFG verhindert werden solle, habe es ab 1. April 1987 nicht mehr kommen können. Solange die Beigeladene der Klägerin für den streitbefangenen Zeitraum kein Altersruhegeld zuerkannt habe, sei die Voraussetzung des § 118 AFG nicht erfüllt. Der Verzicht der Klägerin sei nicht nach § 46 SGB I unwirksam. Unwirksam sei ein Verzicht nach § 46 Abs. 2 SGB I, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen würden. Eine unzulässige Belastung eines anderen Leistungsträgers liege nicht schon dann vor, wenn infolge des Verzichts ein anderer Leistungsträger leisten müsse. Das sei vielmehr erst dann der Fall, wenn die Belastung des anderen Leistungsträgers der Gesetzessystematik widerspreche. Vorliegend komme hinzu, daß nicht schon der Verzicht auf das Altersruhegeld zur Leistungspflicht der Beklagten führe, sondern darüber hinaus die Bereitschaft der Klägerin erforderlich sei, sich doch noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Wie die Klägerin durch Aufnahme einer Arbeit den Wegfall des Altersruhegeldes hätte bewirken können, könne sie auf das Altersruhegeld auch verzichten. Nach der gesetzlichen Systematik habe es der Klägerin nach Verlust der Arbeit freigestanden, Altersruhegeld zu beziehen oder sich arbeitslos zu melden, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und Alg zu beantragen. Insoweit gebe es keine Vorrangigkeit, so daß es möglich sein müsse, von der einen zu der anderen Leistungsart zu gelangen. Aus § 105c AFG, dessen Voraussetzungen wegen der festgestellten Verfügbarkeit der Klägerin nicht gegeben seien, ergebe sich nichts anderes. Auf die vom SG behandelte Frage, ob die Klägerin bei Antragstellung oder Formularabgabe von der Beklagten falsch beraten worden sei, komme es nicht an.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG und des § 46 Abs. 2 SGB I. Wenn nach § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG ein Ruhen des Alg-Anspruchs während der Zeit eintrete, für die der Rentenanspruch zuerkannt sei, sei hiermit die - wenn auch auf einen Antrag des Berechtigten zurückgehende - den Rentenanspruch betreffende Entscheidung des anderen Leistungsträgers in Bezug genommen, nicht eine Entscheidung des Berechtigten. Zwar möge hinsichtlich des Wirksamwerdens der Entscheidung der Rentenversicherung, die im allgemeinen mit ihrer Bekanntgabe eintrete (§ 39 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB X]), dennoch eine Einflußmöglichkeit des Versicherten dergestalt bestehen, daß er etwa den Rentenantrag vor Eintritt der Bestandskraft zurücknehme. Sei dies indes nicht geschehen, so trete aufgrund der Zuerkennung des Rentenanspruchs das Ruhen des Alg-Anspruchs ein. Eine etwaige zuvor bestehende Wahlmöglichkeit des Versicherten zwischen Alg und vorgezogenem Altersruhegeld sei zu diesem Zeitpunkt erloschen. Der Versicherte müsse sich mit der Höhe des Altersruhegeldes auch dann abfinden, wenn dies die Höhe eines andernfalls bestehenden Alg-Anspruchs nicht erreiche. Das ergebe sich aus § 118 Abs. 1 Satz 3 AFG, wonach beim Bezug des - grundsätzlich erwerbsfeindlichen - vorgezogenen Altersruhegeldes kein Spitzbetrag zu zahlen sei. Diese Regelung sei systemgerecht, da der Rentenempfänger sich nicht mehr für die Vermittlung in Arbeit zur Verfügung halten müsse. Die geringere Leistungshöhe stelle für ihn schon deswegen keine Härte dar, die zu der Annahme nötige, er müsse sich auch nachträglich noch umentscheiden können; denn über die Höhe des zu erwartenden Altersruhegeldes könne sich ein Antragsteller anhand der ihm zu erteilenden Rentenauskunft informieren. Ein Abrücken der Klägerin von dem ihr gewährten vorgezogenen Altersruhegeld außerhalb der von § 46 SGB I angeordneten Rechtsfolgen des Verzichts komme daher nicht in Betracht. Im übrigen bedürfe der Urteilstenor der Klarstellung, da er den Zeitraum, für den Leistungen zu erbringen seien, offen lasse, obgleich die Klägerin unstreitig seit dem 1. Juni 1988 wiederum Altersruhegeld beziehe. Eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Alg dem Grunde nach habe daher allenfalls bis zum 31. Mai 1988 erfolgen dürfen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. |
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Die Klägerin beantragt,
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die Revison zurückzuweisen. |
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Sie teilt die Auffassung des LSG, weil eine Doppelversorgung nicht zu besorgen sei. Der Verzicht sei wirksam; durch ihn sei keine unmittelbare Belastung der Beklagten eingetreten.
Die Beigeladene hat von einer Stellungnahme sowie einem Antrag Abstand genommen.
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Nicht zu folgen ist der Revision allerdings insoweit, als sie geltend macht, ein Anspruch der Klägerin auf Alg habe in der Zeit vom 1. April 1987 bis 31. Mai 1988 geruht.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG in der zuletzt durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I 1169) geänderten Fassung ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Altersruhegeld u.a. aus der Rentenversicherung der Angestellten für eine Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres zuerkannt ist. Zwar hat die Beigeladene der Klägerin ab 1. Januar 1987 ein solches vorgezogenes Altersruhegeld bewilligt (Bescheid vom 4. November 1986). Diese Bewilligung hat die Beigeladene jedoch während des Klageverfahrens durch Bescheid vom 6. Juni 1987 dahin geändert, daß ab 1. April 1987 ein Zahlungsanspruch auf die Rente entfällt. Angesichts der Verpflichtung der Sozialleistungsträger, Verwaltungsakte mit Dauerwirkung wie Rentenbescheide bei Eintritt wesentlicher Änderungen aufzuheben (§ 48 Abs. 1 SGB X), die auch bei einem Verzicht Platz greift (vgl. Koch/Hartmann, Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, Stand August 1991, § 46 SGB-AT Rz 5; Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Stand Mai 1990, § 46 SGB I Anm. VI), und der Überzeugung der Beigeladenen, die Klägerin habe wirksam auf das Altersruhegeld verzichtet, ist der Bescheid nämlich als entsprechender Änderungsbescheid zu werten. Denn durch diese, ausweislich der beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch von der Beigeladenen als bindende Regelung eines Einzelfalles verstandende, Äußerung hat sie den Verzicht der Klägerin ab 1. April 1987 für wirksam erklärt, die Rentenzahlungen eingestellt und die für April und Mai 1987 schon geleistete Rente zurückgefordert. Ist die Rente ab 1. April 1987 nicht mehr zu zahlen, kann die anfänglich ausgesprochene Zuerkennung des Altersruhegeldes von diesem Zeitpunkt an nicht (mehr) zum Ruhen eines Anspruchs der Klägerin auf Alg führen.
Denn i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 AFG zuerkannt ist ein Anspruch nur dann und solange, als der andere Leistungsträger infolge der Zuerkennung Zahlungen zu erbringen hat (SozR 4100 § 118 Nr. 10; zustimmend Gagel, Komm zum AFG, Stand Januar 1990, § 118 Rz 7a; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand Juli 1991, § 118 Anm. 3).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Auffasung der Revision, nach wirksamer Zuerkennung der zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führenden Leistung verbleibe es ungeachtet des weiteren Schicksals dieser Leistung beim Ruhen, widerspricht Sinn und Zweck der Regelung. Denn die Ruhensvorschrift des § 118 AFG bezweckt, eine Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen zu verhindern (vgl. für viele BSGE 41, 177, 181 = SozR 4100 § 118 Nr. 2). Eine Doppelversorgung, die zur verhindern ist, droht indes nur so lange, als die an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führende Leistung zur Auszahlung zuerkannt bleibt. Daß die Auffassung der Revision unzutreffend ist, liegt für den Fall auf der Hand, daß der Anspruch auf Alg wegen Zuerkennung von Krankengeld geruht hat (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG) und das Krankengeld wegen Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit entzogen wird. Gleiches gilt, wenn eine Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG) wegfällt, weil der Versicherte die Erwerbsfähigkeit zurückgewonnen hat. Endet ein Altersruhegeld, kann es nach Sinn und Zweck der Ruhensvorschrift ebenso das Ruhen eines Anspruchs auf Alg nicht weiter bewirken.
Angesichts des Zwecks, Doppelleistungen zu verhindern, entfällt das Ruhen des Anspruchs auf Alg auch, wenn letztlich auf das Verhalten des Arbeitslosen zurückzuführen ist, daß ihm eine das Ruhen des Alg bewirkende Leistung nicht oder, wie bei einem Verzicht, nicht mehr zur Auszahlung zuerkannt ist. In § 118 AFG sieht das Gesetz ausdrücklich vor, daß die andere Leistung zuerkannt werden muß, um das Ruhen des Anspruchs auf Alg zu bewirken. Das unterscheidet § 118 AFG von der Vorgängervorschrift des § 77 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), nach der der Anspruch auf Alg u.a. schon dann ruhte, wenn er mit einem Anspruch auf Krankengeld, Wochengeld usw zusammentraf (vgl. dazu auch BSG SozR 4100 § 118 Nr. 10). Daß der Anspruch auf Alg dann ruht, wenn eine zum Ruhen führende Leistung zur Auszahlung hätte zuerkannt werden können, sieht das Gesetz nicht vor, und zwar selbst nicht für den Fall, daß die fehlende Zuerkennung allein auf Gründe zurückzuführen ist, die der Arbeitslose zu vertreten hat. Die Beklagte kann daher, wie der Senat zum Anspruch auf Unterhaltsgeld entschieden hat, auf den § 118 AFG entsprechend Anwendung findet (§ 44 Abs. 7 AFG), Unterhaltsgeld nicht deshalb verweigern, weil der Antragsteller versäumt hat, Krankengeld zu beantragen (Urteil vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 120/81 - nicht veröffentlicht). Nichts anderes gilt, wenn der Antragsteller durch Rücknahme seines Antrags, Verzicht oder auf andere Weise in gesetzlich vorgesehener Weise bewirkt, daß ihm die zuerkannte Leistung nicht mehr auszuzahlen ist.
Ob die Klägerin auf ihren Anspruch auf das vorgezogene Altersruhegeld zum 1. April 1987 wirksam verzichtet hat, was die Beklagte in Frage stellt, ist im vorliegenden Falle angesichts des Bescheids der Beigeladenen vom 6. Juni 1987 unerheblich. Dem Bescheid kommt zwar gegenüber der Beklagten keine Bindungswirkung i.S. des § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu, da die Beklagte kein Beteiligter des Verwaltungsverfahrens war. Indes hat der Bescheid für das hier vorliegende Verfahren Tatbestandswirkung (Drittbindungswirkung). Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes bedeutet, daß die mit ihm getroffene Regelung - hier die Entscheidung der Beigeladenen - in einem anderen Verwaltungsverfahren - hier in dem Alg-Verfahren - ohne Rücksicht auf ihre Rechtmäßigkeit wie eine unbestrittene Tatsache zu beachten ist (vgl. BSG SozR 2200 § 176c Nr. 3).
Tatbestandswirkung haben Verwaltungsakte, die - wie z.B. eine Einbürgerung oder eine Namensänderung - rechtsgestaltende Wirkung haben und deshalb von jedermann zu beachten sind. Tatbestandswirkung kommt ferner Entscheidungen zu, wenn das Gesetz bestimmt, daß sie im Verhältnis zu anderen, insbesondere Behörden, verbindlich sind (vgl. z.B. § 15 Abs. 5 Bundesvertriebenengesetz). Tatbestandswirkung haben Verwaltungsakte aber auch dann, wenn das Gesetz zwar nicht ausdrücklich, aber seinem Sinn nach anordnet, daß ein Tatbestandsmerkmal so hinzunehmen ist, wie es durch die Entscheidung eines anderen Rechtsträgers festgestellt oder gestaltet worden ist (vgl. BSG a.a.O.).
Eine solche Tatbestandswirkung kommt, wie unmittelbar aus § 118 Abs. 1 AFG folgt, der Bewilligung (Zuerkennung) einer zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führenden Leistung zu, damit notwendigerweise aber auch deren Rücknahme, Aufhebung und allen sonstigen Entscheidungen, die die Bewilligung (Zuerkennung) nachträglich modifizieren. Es würde dem Zweck des § 118 AFG widersprechen, wenn die Arbeitsämter bei Entscheidungen über Anträge auf Alg die Bewilligung von zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führenden Leistungen durch andere Sozialleistungsträger oder die Entziehung solcher Leistungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen hätten oder dürften. Denn das würde bei rechtswidriger Bewilligung der anderen Leistung zu Doppelleistungen und bei rechtswidriger Entziehung dazu führen, daß der Arbeitslose weder die rechtswidrig entzogene Leistung noch Alg erhielte.
Es besteht kein Grund, von dieser Tatbestandswirkung bei einem eine Altersruhegeldbewilligung ändernden Bescheid, demzufolge die Rente von einem gewissen Zeitpunkt an nicht mehr gezahlt wird, eine Ausnahme zu machen, wenn die Änderung auf einem Verzicht des Rentners auf die Rente beruht. Auch in einem solchen Fall gilt, daß der Rentenversicherungsträger an Recht und Gesetz gebunden ist, trotz Verzichtserklärung die Rentenbewilligung also wegen Unwirksamkeit des Verzichts unverändert zu lassen hat, soweit durch den Verzicht andere Personen oder Leistungsträger, hier insbesondere die Beklagte, belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden (§ 46 Abs. 2 SGB I). Dieser Umstand bewahrt die Beklagte zwar nicht davor, daß der Rentenversicherungsträger das einem wirksamen Verzicht entgegen stehende Tatbestandsmerkmal unrichtig und zu ihren Lasten beurteilt. Diese - für Tatbestandswirkungen nicht unübliche - Gefahr würde indes allenfalls dann Grund für eine Ausnahme von der Tatbestandswirkung abgeben, wenn überwiegende Interessen erforderten, die Unwirksamkeit eines Verzichts in jedem Fall zu beachten. Solche Interessen sind indes nicht ersichtlich. In Sonderheit kann hier nicht eingewendet werden, die Anerkennung des Verzichts verändere in nicht hinnehmbarer Weise eine im Gesetz vorgesehene Lastenverteilung zwischen der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung.
Grundsätzlich kann Alg nämlich bis zum Ende des Monats bezogen werden, in dem der Arbeitslose das 65. Lebensjahr vollendet hat (§ 100 Abs. 2 AFG). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für ein vorgezogenes Altersruhegeld erfüllt. Denn wer die Voraussetzungen für ein vorgezogenes Alterruhegeld erfüllt, ist nicht gehalten, das Altersruhegeld zu beantragen. Wenn er arbeitslos wird und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt, kann er, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, Alg beziehen. Zuständig ist mithin grundsätzlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Beklagte. Nimmt der Arbeitslose vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch, ruht allerdings ein Anspruch auf Alg, solange er diese Leistung bezieht, und zwar auch deshalb, weil er dann als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden gilt (BT-Drucks V/2291 S. 57). Indessen ist der Rentner nicht gehindert, wieder in das Erwerbsleben einzutreten. Nimmt er eine Arbeit auf, führt dies ggf dazu, daß das Altersruhegeld entfällt (vgl. § 25 Abs. 4 AVG). Wird der Arbeitnehmer danach arbeitslos, steht § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG dem Bezug von Alg nicht entgegen, solange das Altersruhegeld nicht wieder zuerkannt worden ist. Die Wiedergewährung des Altersruhegeldes setzt einen Antrag voraus und erfolgt frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird bzw. die Beschäftigungs- bzw. Verdienstgrenzen nicht mehr überschritten werden (§ 67 Abs. 3 Satz 3 AVG). Mit der Inanspruchnahme von vorgezogenem Altersruhegeld scheidet der Arbeitnehmer damit nicht endgültig aus dem Erwerbsleben aus. Er verliert damit auch nicht endgültig die Möglichkeit, noch Alg zu beziehen. In bezug auf weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist hierauf schon bei Schaffung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG hingewiesen worden (vgl. BT-Drucks V/2291 S. 82). Die vorrangige Grundzuständigkeit der Beklagten bleibt somit erhalten. Ist hiernach aber die Beklagte für frühere Bezieher eines vorgezogenen Altersruhegeldes zuständig, die zwischenzeitlich Arbeit gefunden hatten, ist nicht einzusehen, weshalb dies für frühere Bezieher vorgezogenen Altersruhegeldes anders sein soll, die noch keine Arbeit gefunden haben.
Kommt nach alledem Tatbestandswirkung auch der Entscheidung zu, die die Beigeladene hinsichtlich des Altersruhegeldes der Klägerin aufgrund deren Erklärung getroffen hat, sie verzichte auf die Rente, hat der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob der Verzicht auf das Altersruhegeld entgegen der Auffassung der Beigeladenen gemäß § 46 Abs. 2 SGB I unwirksam war, d.h. nach materiellem Recht nicht den Wegfall der Rentenzahlungsansprüche bewirkte, etwa weil durch ihn die Beklagte als anderer Leistungsträger unmittelbar belastet würde, nachdem die Klägerin vorher alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt hatte.
Ungeachtet dessen, daß die Angriffe der Revision hiernach weitgehend fehlgehen, führt das Rechtsmittel zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, weil sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ergibt, daß die Klägerin für die Zeit ab 1. April 1987 alle Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg erfüllt hat. Einer solchen Prüfung ist der Senat nicht deshalb enthoben, weil das Arbeitsamt die Anspruchsvoraussetzungen des § 100 Abs. 1 AFG nicht in Zweifel gezogen, sondern den Antrag wegen Ruhens eines Anspruchs abgelehnt hat. Nach den Gesetzen der Logik kann ein Anspruch zwar nur dann ruhen, wenn er zur Entstehung gekommen ist. Indessen folgt daraus, daß ein Arbeitsamt einen Anspruch wegen Ruhens ablehnt, nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Die Arbeitsämter sind in den Fällen des § 118 Abs. 1 AFG nicht immer gehalten, die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Eine solche Prüfung erweist sich gerade in einem Fall des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG, wie er hier sowohl bei Erlaß des Bescheids als auch bei Erlaß des Widerspruchsbescheids gegeben war, als überflüssig, weil der Antrag auf Alg auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, wegen des Ruhens abzulehnen ist. Kommt ein Gericht in einem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, daß entgegen der Annahme des Arbeitsamtes ein Ruhensfall nicht vorliegt, muß es daher von Amts wegen prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, und zwar für die ganze Zeit, für die der Kläger die Leistung beansprucht.
Anspruch auf Alg hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat (§ 100 Abs. 1 AFG). Dem Antragserfordernis ist, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, genügt, ebenso dem Erfordernis der Arbeitslosmeldung. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AFG). Erfaßt sind damit Personen, die während faktischer Beschäftigungslosigkeit dem Kreis derjenigen zuzurechnen sind, die andernfalls in dieser Zeit eine abhängige Beschäftigung von mehr als kurzzeitiger Dauer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben würden (BSGE 41, 229 = SozR 4100 § 101 Nr. 1). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den wahren Absichten des Antragstellers, aus denen sich auch die subjektive Verfügbarkeit ergibt. Das LSG hat die schriftliche Erklärung der Klägerin, daß sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle, als ernsthaft angesehen und hieraus sowohl die von ihm nicht weiter behandelte Arbeitslosigkeit als auch die subjektive Verfügbarkeit entnommen. Das ist in Ermangelung entsprechender Rügen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn bei einem erfolgreichen Rentenantrag ein strenger Maßstab anzulegen ist, um einer ggf bloßen Mitnahme des höheren Alg-Anspruchs zu begegnen.
Nach Lage des Falles kann auch davon ausgegangen werden, daß die Klägerin am 1. Januar 1987 objektiv verfügbar war. Da die Klägerin in der dreijährigen Rahmenfrist vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1986 durchgehend in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat, erfüllt sie schließlich die Anwartschaftszeit (§ 104 AFG), und zwar schon nach § 106a AFG in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden Fassung für einen Anspruch von 624 Tagen. Selbst wenn die Anspruchsdauer gemäß § 110 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 1, § 119a AFG wegen einer Sperrzeit vom 1. Januar bis 25. März 1987 gemindert wäre, genügte die verbleibende Dauer zur Zahlung von Alg vom 1. April 1987 bis 31. Mai 1988. Wie lange die Klägerin darüberhinaus aufgrund der Anspruchsdauer Alg beziehen könnte, ist hier nicht zu entscheiden. Denn ab 1. Juni 1988 ruht ein Anspruch gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AFG, weil die Klägerin seitdem wiederum das vorgezogene Altersruhegeld bezieht. Die Wiederbewilligung des Altersruhegeldes bewirkt das Ruhen des Alg in vollem Umfang. Nach § 118 Abs. 1 Satz 3 AFG ruht im Falle der Nr. 4 der Anspruch zwar nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird. Das ist aber bei einem Altersruhegeld der Angestelltenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres - entgegen Albrecht DRV 1978, 193, 203 -nicht der Fall, da alle vorgezogenen Altersruhegelder vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 25 Abs. 4 AVG während einer Beschäftigung nicht ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts gewährt werden (BSGE 60, 180, 182 = SozR 1300 § 48 Nr. 26; Ambs ua, Gemeinschaftskommentar zum AFG, Stand August 1991, § 118 Rz 8; Gagel, Komm zum AFG, Stand März 1990, § 118 Rz 46; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm zum AFG, Stand Juli 1991, § 118 Anm. 8). Mit Recht rügt die Revision daher, daß eine Verurteilung zur Zahlung von Alg dem Grunde nach ab 1. April 1987 erfolgt ist, ohne die Leistungszeit zu begrenzen; allenfalls bis zum 31. Mai 1988 wäre eine Verurteilung in Betracht gekommen.
Hierfür fehlen indes Feststellungen zur objektiven Verfügbarkeit in der Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. Mai 1988. Das LSG hat nicht festgestellt, daß die Klägerin in dieser Zeit durchgehend eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben konnte, das Arbeitsamt täglich aufsuchen konnte und für das Arbeitsamt erreichbar war (vgl. § 103 Abs. 1 Nrn 1 und 3 AFG).
Das angefochtene Urteil mußte daher gemäß § 170 Abs. 2 SGG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird. Für den Fall, daß das LSG bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß ganz oder zeitweise die Bereitschaft der Klägerin fehlte, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, wird darauf hingewiesen, daß die Vergünstigung des § 105c AFG keine Anwendung findet. Im Falle des § 105c AFG muß der Arbeitslose nämlich bereit sein, bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres dieses in Anspruch zu nehmen (Ambs ua, Gemeinschaftskommentar zum AFG, Stand August 1991, § 105c Rz 4). Hieran fehlt es indes, wie sich aus dem erklärten Verzicht ergibt.7 RAr 24/91
BUNDESSOZIALGERICHT
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