Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 31.05.1994; Aktenzeichen L 6 Kn 5/93)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersversorgung des Klägers für den Zeitraum ab 1. Juli 1990.

Der am 27. Januar 1923 geborene Kläger war vom 15. Oktober 1948 bis 31. Dezember 1987 bei der Deutschen Reichsbahn (DR), zuletzt als Leiter eines Bahnbetriebswerkes, tätig. Sein Dienstverhältnis unterfiel während dieser Zeit dem Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der DR vom 20. April 1960 (nicht veröffentlicht; die Anlage 11 hierzu, die Versorgungsordnung der DR, ist abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr 81) bzw der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung ≪Eisenbahner-VO≫ vom 28. März 1973, Gesetzblatt DDR I Nr 25 S 217). Zum 1. Januar 1974 trat der Kläger außerdem in die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) ein. Schließlich war ihm durch „Versicherungsschein” vom 4. Januar 1984 auf der Grundlage der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-technInt) vom 17. August 1950 (Gesetzblatt DDR I Nr 93 S 844) ua eine monatliche Rente in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Bruttogehalts im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls ab dem 65. Lebensjahr bzw beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit zugesagt.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1987 bewilligte der FDGB – Verwaltung der Sozialversicherung – ab dem 1. Januar 1988 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 411,00 M. Dabei wurden zehn Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit von 1939 bis 1948 mit einem Steigerungsbetrag von je 1 % und 39 Dienstjahre bei der DR mit einem Steigerungssatz von je 1,5 % berücksichtigt, so daß sich der Gesamtzahlbetrag der Rente mit 68,5 % aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 20 Kalenderjahre von 600,00 M errechnete. Ebenfalls ab dem 1. Januar 1988 erhielt der Kläger gemäß § 28 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-VO) eine Zusatzaltersrente in Höhe der zugesicherten Altersversorgung der Intelligenz (AVI) von 1.014,00 M.

Zum 1. Juli 1990 erfolgte die Umstellung der Zahlung im Verhältnis 1:1 auf DM. Dabei wurde die Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung auf 481,00 DM angehoben, die Zusatzaltersrente demgegenüber in unveränderter Höhe weitergezahlt, so daß sich nunmehr ein Gesamtbetrag von 1.495,00 DM ergab.

Der gemeinsame Träger der Sozialversicherung bestimmte mit dem – undatierten und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) den Gesamtzahlbetrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 auf weiterhin 1.495,00 DM. Dabei wurde die Zusatzversorgungsleistung nur noch insoweit gezahlt, als sie die Erhöhungsbeträge aus der Neufestsetzung (140,00 DM), Angleichung (134,00 DM) und Anpassung (114,00 DM) der Altersrente überstieg.

Eine weitere Erhöhung der Altersrente um 131,00 DM auf nunmehr 1.000,00 DM erfolgte zum 1. Juli 1991 aufgrund der Mitteilung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300). Der Gesamtanspruch stieg hierdurch jedoch nur auf den in § 8 Abs 2 Nr 1 ebenda vorgesehenen Grenzwert von 1.500,00 DM.

Mit Bescheid vom 29. November 1991 „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” gewährte schließlich die Beklagte die bisher gezahlte Versichertenrente als Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1.602,60 DM. Die Rentenberechnung im maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergab nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 102,56 DM nunmehr einen monatlichen Zahlbetrag von 1.500,04 DM, der aufgrund der Anpassungsmitteilung vom 1. Juni 1992 zum 1. Juli 1992 geringfügig (auf 1.500,84 DM) angehoben wurde.

Im Hinblick auf die ausstehende Vorbescheidung seiner Widersprüche gegen den Bescheid nach der 1. RAV und die nachfolgenden Verwaltungsakte hat der Kläger am 23. November 1992 beim Sozialgericht (SG) Magdeburg zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Mit den während dieses Verfahrens ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen vom 1. Dezember 1992, 1. Juni 1993 und 1. Dezember 1993 ist der Gesamtzahlbetrag im wesentlichen unverändert fortgeschrieben worden. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1993 hat der Kläger seine Klage umgestellt und sie nunmehr gegen die Ausgangsentscheidungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtet.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 1993 in vollem Umfang abgewiesen. Die hiergegen am 20. August 1993 eingelegte Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Urteil vom 31. Mai 1994 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte dem Kläger die Kosten der Untätigkeitsklage zu erstatten habe. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt, daß die Beklagte zutreffend die für Zusatzversorgungssysteme einschlägigen Vorschriften zur Anwendung gebracht habe. Die gemäß § 28 FZR-VO garantierte Leistung habe sich von der beitragsabhängigen FZR-Rente gerade dadurch unterschieden, daß an einen bestimmten Prozentsatz des letzten Brutto-Durchschnittseinkommens im Jahr vor Eintritt des Rentenfalls und nicht an Beitragszahlungen oder das Einkommen während der gesamten Mitgliedschaft angeknüpft wurde. Die nach der Eisenbahner-VO gewährte Rente sei im übrigen in Funktion und Berechnung einer normalen Sozialpflichtversicherungsrente vergleichbar. Gegen die von der Beklagten angewandten Überführungsvorschriften bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung am 3. August 1994 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt: Sein Anspruch auf dynamisierte Rentenanpassungen – auch der Zusatzrente – ergebe sich aus dem Einigungsvertrag (EV), Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 8 Buchst d iVm § 19 Rentenangleichungsgesetz (RAnglG), den §§ 1 und 2 der 1. RAV sowie den §§ 3 und 4 der 2. RAV. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß er bereits zum 1. Januar 1974 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung beigetreten sei und hierfür Beiträge entrichtet habe. Der Anspruch sei damit „schon vom zeitlichen Volumen her” ausschließlich aus der FZR und nicht aus der AVI bestimmt worden, in die er erst zum 1. November 1983 einbezogen worden sei. Nach dem Willen des DDR-Gesetzgebers, der beabsichtigt habe, die gesamte AVI durch die FZR abzulösen, habe die Zusatzrente uneingeschränkt als Leistung aus der Sozialversicherung gegolten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 28 Abs 2 FZR-VO, der lediglich die Rentenhöhe betreffe, aber keinen Schluß auf die Qualifikation der Regelung zulasse. Schließlich seien auch die – erst ab 1. Januar 1992 wirksamen – Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), insbesondere dessen § 2 Abs 3, nicht zur Auslegung von § 28 FZR-VO heranzuziehen. Es gehe nicht an, den Willen des BRD-Gesetzgebers, der sich erst im AAÜG konkretisiert habe, zur Auslegung von Vorschriften heranzuziehen, die auf den ganz anders gearteten Vorstellungen des DDR-Gesetzgebers beruhten. Auch eine mögliche systemwidrige Privilegierung der FZR-Bezieher gegenüber „reinen” AVI-Berechtigen dürfe nicht dazu führen, daß die FZR-Bezieher ohne gesetzliche Grundlage diesen AVI-Berechtigten „gleichgestellt” würden. Die Praxis der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  1. das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 1994 sowie das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Juni 1993 aufzuheben und die undatierten Bescheide gemäß der 1. und 2. Rentenanpassungsverordnung, den Bescheid vom 29. November 1991, die Anpassungsbescheide vom 1. Juni 1992 und 1. Dezember 1992, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1993 und die Anpassungsbescheide vom 1. Juni 1993 und 1. Dezember 1993 abzuändern.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1991 Rentenleistungen ohne Anrechnung der Erhöhungsbeträge aus der Sozialpflichtversicherung auf die Zusatzrente und für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 eine nach § 307a SGB VI umgewertete Rente unter Berücksichtigung der ungekürzten Ansprüche aus der FZR-Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Gründe des angegriffenen LSG-Urteils und ihren Vortrag in beim Bundessozialgericht (BSG) früher anhängig gewesenen und mittlerweile abgeschlossenen Verfahren (insbesondere 4 RA 26/93, 4 RA 59/93, 4 RA 65/93 ua).

Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die statthafte und zulässige Revision des Klägers erweist sich als sachlich in vollem Umfang unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Regelung 2, Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) zulässig geltend gemachter Anspruch auf höhere Gesamtversorgung für die Zeit ab dem 1. Juli 1990. Revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegen damit die Bescheide nach der 1. und 2. RAV, der Bescheid vom 29. November 1991 und die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1992 bzw 1. Januar 1993 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1993 sowie die weiteren Anpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994, die gemäß § 96 SGG unmittelbar Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sind.

Der Kläger hat jedoch auf der Grundlage des allein maßgeblichen Bundesrechts (§ 162 SGG) im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm durch die angefochtenen Bescheide bereits zuerkannte Altersversorgung. Insbesondere ergibt sich weder nach jenen Vorschriften der ehemaligen DDR, die nach dem EV übergangsrechtlich anzuwenden waren, noch nach dem EV selbst, noch nach den Bestimmungen des AAÜG oder denjenigen des SGB VI, daß die Zusatzrente des Klägers bundesrechtlich als Leistung aus der FZR zu qualifizieren und demgemäß die für Zusatzversorgungsberechtigte maßgeblichen Bestimmungen (§ 23 des Rentenanpassungsgesetzes ≪RAG≫, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b SGB VI) zu Unrecht angewandt worden wären. Hiervon ausgehend hat die Beklagte die vom FDGB bindend und nach Art 19 EV weiterhin wirksam festgestellte Höhe des Anspruchs auf Gesamtversorgung – was zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit steht – auch inhaltlich zutreffend fortgeschrieben und angepaßt.

I. Die von der Beklagten angewandten Vorschriften sind nicht zu beanstanden:

Dies hat der Senat bereits entschieden. Er hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72,

50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; dazu BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993, 1 BvR 620/93: „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93: „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Vorlagebeschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: „Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 3: „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 67/93, SozR 3-8560 § 26 Nr 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs 1 Rentenangleichungsgesetz”; Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 (§ 6 Abs 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG); im übrigen auch Urteil vom 14. September 1995, 4 RA 90/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Anzuwendendes Übergangsrecht bei der Überführung von Ansprüchen eines ‚FZR-Versicherten’ mit Zusage aus einem Zusatzversorgungssystem”.

Danach ist von folgendem auszugehen:

a) Bundesrecht gilt für Ansprüche, die für die Zeit ab 1. Juli 1990 geltend gemacht werden. Nach dem EV, der durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S 885) in innerstaatliches Recht transformiert und damit einfaches Bundesgesetz geworden ist, findet Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 mit den Maßgaben des EV rückwirkend Anwendung. Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EV angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen.

b) § 23 Abs 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art 20 des Staatsvertrages beschlossen worden ist, hat zwar nach EV Anlage II Kap VIII Sachgebiet F Abschn III Nr 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EV als sekundäres Bundesrecht weitergegolten. Er gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen lediglich nominell in unveränderter Höhe, umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM, weiterzuzahlen.

c) Die in § 24 Abs 5 RAG vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrags gelangte nach Inkrafttreten des EV – im Gegensatz zu § 23 RAG – als „Bundesrecht” nicht mehr zur Anwendung.

d) Die aufgrund von EV Nr 9 Buchst f zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Rechtsverordnungen, die 1. und 2. RAV, entsprechen der Rechtslage.

Verfahrensrechtlich konnten die Bescheide des FDGB, die gemäß Art 19 EV auch über den 3. Oktober 1990 bindend waren, wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf die RAV geändert (Art 19 Satz 3 EV) und im Hinblick auf das Angleichungsziel des EV, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in eine SGB VI-Rente einmünden zu lassen, um ein einheitliches Rentenversicherungsrecht in ganz Deutschland herzustellen, in einem einzigen Bescheid zusammengefaßt werden.

Die Ermächtigungsnorm der beiden RAVen, EV Nr 9 Buchst f, und die darauf beruhenden RAVen entsprechen in formeller und materieller Hinsicht geltendem Recht. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen RAVen und auch die Ermächtigungsnorm genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 80 Abs 1 des Grundgesetzes (GG).

Das Überführungsprogramm des EV Nr 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EV Nr 9 Buchst f ist und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG.

e) § 307b Abs 5 SGB VI ermächtigte die Beklagte, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die für die Höhe der überführten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte in einem „maschinellen Verfahren” zu ermitteln. Sie konnte, solange die für die Rentenberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus dem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden konnten, die Rentenhöhe vorab aufgrund abstrakter, gesetzlich vorgegebener Werte verbindlich feststellen. Der Anspruch des Versicherten auf eine seinen individuellen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Höhe seines Rentenanspruchs blieb dadurch dem Grunde nach unberührt, wurde aber zunächst hintangehalten (vgl § 307c SGB VI). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Denn das maschinelle Verfahren sollte gerade für eine Übergangszeit ermöglichen, daß bis zur individuellen Rentenberechnung einerseits Überzahlungen vermieden werden, andererseits aber dem Betroffenen ein monatlicher Rentenanspruch wenigstens auf der Grundlage eines Entgeltpunktes gewährt werden kann.

II.1 Die Beklagte ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei der nach § 11 Abs 2, 3 Satz 1 Eisenbahner-VO iVm § 5 Abs 2 Buchst b der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung (Renten-VO) vom 23. November 1979 (GBl-DDR I Nr 38 S 401) festgesetzten Altersrente des Klägers um eine Leistung der Sozialpflichtversicherung handelt (vgl hierzu Urteil des Senats vom 5. März 1996, 4 RA 82/94, zur Veröffentlichung vorgesehen). Der insofern allein maßgebliche EV hat nämlich in Anlage II Sachgebiet H Abschn III Nr 2a ua die vorstehend genannten Bestimmungen dem Sachbereich der Rentenversicherung in dem von ihm zugrundegelegten Sinne zugeordnet, der alle aus der Sicht des Bundesrechts thematisch dem Rentenversicherungrecht des SGB VI entsprechenden Regelungen oder dem EV in einem inneren Zusammenhang hiermit gestellten öffentlich-rechtlichen Regelungen erfaßt (stRspr seit BSGE 72, 50; s außerdem Urteile des Senats vom 16. November 1995, 4 RA 33/93, und vom 30. Januar 1996, 4 RA 16/95, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen). In Übereinstimmung hiermit führen die Erläuterungen zu Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nrn 1 – 8 (rentenrechtliche Sonderregelungen) aus, bis zur Angleichung des Rentensystems der früheren DDR im Jahre 1992 solle grundsätzlich das DDR-Rentenrecht einschließlich der „rentenrechtlichen Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen” fortgelten (BT-Drucks 11/7817, S 157).

Das Begehren des Klägers könnte demnach nur Erfolg haben, wenn er neben seiner Altersrente keine „Zusatzversorgung” iS von § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV bzw keinen Anspruch auf eine überführte Rente iS von § 307b Abs 1 SGB VI gehabt hätte. Der Kläger ist der Ansicht, dies sei deswegen der Fall gewesen, weil die ihm im Jahre 1984 aus der AVI zugesagte und seit 1988 gewährte Rente nach § 28 FZR-VO in Wirklichkeit als Zusatzrente aus der FZR-Versicherung in Höhe der zugesicherten AVI und an deren Stelle gezahlt worden wäre, er mithin eine Rente aus der FZR-Versicherung erhalten habe. Träfe dies zu, hätte die Beklagte die übergangsrechtlichen Bestimmungen für Zusatzversorgungsberechtigte (§ 23 RAG, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307b SGB VI) zu Unrecht angewandt. Dies ist jedoch nicht der Fall.

2. Der dem Kläger (nach § 12 Abs 1 Eisenbahner-VO iVm den „Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung”) zuerkannte Anspruch auf Zusatzrente in Höhe der zugesicherten Altersrente der AVI ist nach Bundesrecht ein Recht aus der Zusatzversorgung; er geht auf eine Rente, die nach § 4 Abs 1 Nr 1 bzw Nr 2 AAÜG in die Rentenversicherung überführt ist. Es kommt nämlich – wie bereits ausgeführt (s vorstehend 1.) – entscheidend darauf an, wie das Bundesrecht Ansprüche auf diese Leistungen rechtlich qualifiziert. Nach Bundesrecht ist aber die sog FZR-AVI-Rente als Zusatzversorgungsrente einzuordnen.

a) EV Nr 9 enthält als originäres Bundesrecht eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen ua wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Alters, die nach Maßgabe eines ua Zusatzversorgungssystems „erworben” worden sind (EV Nr 9 Buchst b Satz 1). Das bundesrechtliche Übergangsrecht unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten danach, ob der Gesamtanspruch ua auf Altersversorgung bzw auf Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sich nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR-Versicherung ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der Bestandsrentner gültigen Überführungsregeln anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch des Bestandsrentners jedoch auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatzversorgung (oder Sonderversorgung) zugesagt worden ist, findet für die Überführung der Rente in das SGB VI – übergangsrechtlich – das Sonderrecht von EV Nr 9 iVm den Vorschriften des AAÜG und § 307b Abs 5 (oder Abs 6) SGB VI Anwendung.

Das Bundesrecht trennt also zwischen „echten” Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits. Der Sachgrund hierfür besteht wesentlich in folgendem:

Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe kann annähernd von der das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden. Ferner war aufgrund der Entgeltverhältnisse der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber den westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gleichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließlich waren (nur) insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden.

Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR-Versicherung. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der augenfälligen, wenn auch in sich unterschiedlich begründeten Systemnützlichkeit der von Versorgungssystemen erfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrunde liegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht oder sogar Unrechtsentgelte waren.

Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen einer (Sonder- oder) Zusatzversorgung „erworben” worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EV Nr 9 angeordnet worden, nach dem zunächst die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen (soweit zu sekundärem Bundesrecht geworden) bis zur Überführung der überführbaren Ansprüche in die Rentenversicherung des SGB VI weiterhin anzuwenden sind.

b) Im Rahmen von EV Nr 9 Buchst b Satz 2 ist § 28 FZR-VO sekundär bundesrechtlich als eine Bestandsschutznorm für solche Zusatzrenten zu verstehen, die aufgrund der Zusage einer Versorgung iS von EV Nr 9, nämlich der AVI, „erworben” worden sind; keinesfalls qualifiziert er bundesrechtlich die von ihm geschützten Renten als solche aus der FZR-Versicherung: Hierfür spricht schon, daß die nach § 28 FZR-VO garantierte Höhe der Zusatzrente sich aus den Beiträgen zur FZR-Versicherung nicht, nämlich nur unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) herleiten läßt; denn es ist kein Sachgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, daß zwei Arbeitnehmer, die gleichhohes Arbeitsentgelt mit gleichhohen individuellen Beiträgen versichert haben, hieraus unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben. Darüber hinaus muß der Berechtigte nach § 28 Abs 1 Satz 2 FZR-VO auch im Leistungsfall weiterhin die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllen. Außerdem wird er gemäß § 28 Abs 2 FZR-VO bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Versorgung der Intelligenz gleichgestellt. Genau dies ist auch in § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV sowie in § 307b SGB VI geschehen.

Demgegenüber kommt der früheren Entscheidungs- und Zahlungszuständigkeit des FDGB (§ 31 FZR-VO) keine (sekundär bundesrechtliche) Bedeutung zu. Denn in der früheren DDR war den Zusatzversorgungsberechtigten geradezu nahegelegt worden, sich vorbildlich dadurch zu verhalten, daß man auch in die FZR-Versicherung eintrat; umgekehrt war es vorteilhaft, wenn ein FZR-Versicherter es außerdem erreichte, die ihm wesentlich günstigere Zusage einer Zusatzversorgung zu erhalten. Dementsprechend ist es (sekundär bundesrechtlich) gleichfalls ohne Belang, daß die in § 28 Abs 3 Satz 1 FZR-VO vorgesehene Rechtsfolge für den Austritt aus der FZR nach Satz 2 aaO gerade dann nicht galt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Intelligenz vorlagen. Hierauf ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil § 28 Abs 3 FZR-VO schon seit dem 1. Juli 1990 keinen Anwendungsbereich mehr hat.

c) Die übergangsrechtliche Qualifizierung des Zusatzrentenanspruchs hängt mithin nach EV Nr 9 Buchst b Satz 2 iVm § 28 FZR-VO davon ab, ob er nach den für alle FZR-Versicherten geltenden Vorschriften der FZR-VO (als fortgeltendem sekundären Bundesrecht) ausschließlich durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung „erworben” worden ist, ob also in Anwendung des § 20 FZR-VO ein die zugesagte Zusatzversorgung übersteigender Zahlungsanspruch festgestellt worden ist. Dies hätte gegebenenfalls zur Folge, daß der Berechtigte (mit Zusatzversorgungszusage) bis zur individuellen Rentenfestsetzung nach § 307b Abs 1 bis Abs 4 SGB VI bei Anwendung der 1. und 2. RAV gleichwohl wie ein FZR-Versicherter zu behandeln wäre.

Der Versicherte hat seinen Anspruch auf eine monatliche zusätzliche Rente nicht durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung erworben; dieser beruhte vielmehr allein auf der 1984 erteilten Zusage, ihm nach der AVI zumindest eine Rente in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehalts zu zahlen. Demgegenüber ist eine Rentenberechnung gemäß § 20 FZR-VO nicht durchgeführt worden; insbesondere hat die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR-Versicherung sowie das während dieser Jahre erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600,00 M, soweit dafür Beiträge entrichtet wurden, in keiner Weise Berücksichtigung gefunden. Die genannten Größen konnten auch ohne weiteres vernachlässigt werden: Das im Sozialversicherungsausweis vermerkte Einkommen des Klägers von insgesamt 113.842,40 M, aus dem in den Jahren 1974 – 1984 Beiträge zur FZR entrichtet wurden, hätte lediglich zu einem Anspruch auf Zusatzaltersrente in Höhe von monatlich 237,17 M (35 % des monatlichen Durchschnittseinkommens von 677,64 M während der Gesamtdauer der Zugehörigkeit) geführt. Umgekehrt hätte es unter Zugrundelegung desselben Steigerungssatzes eines monatlichen Durchschnittseinkommens von 2.897,17 M über 600,00 M, insgesamt also 3.497,14 M bedurft, um eine FZR-Rente in Höhe der gezahlten AVI-Leistung von ursprünglich 1.014,00 M zu erreichen. Ein Einkommen in dieser Höhe hat der Kläger nach eigenen Angaben und den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis zufolge jedoch zu keinem Zeitpunkt auch nur annähernd erreicht.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht etwa darauf berufen, daß ihm – sofern sich dies als vorteilhaft erweisen sollte – anstelle der Zusatzrente nachträglich eine nach der Übergangsregelung in § 13 Eisenbahner-VO iVm § 9 DRBVersO berechnete Altersversorgung der Eisenbahner zu zahlen wäre, die übergangsrechtlich gleichfalls wie eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung zu behandeln ist (vgl Urteil des Senats vom 5. März 1996, 4 RA 82/94, zur Veröffentlichung vorgesehen). Einen derartigen Vergleich sehen weder diese Bestimmungen selbst, die nach EV Anlage II Sachgebiet H Abschn III Nr 2 bis zum 31. Dezember 1991 (als sekundäres Bundesrecht) fortgelten, noch die – ebenfalls zunächst weiter anzuwendenden (EV Nr 9 Buchst b Satz 2) – leistungsrechtlichen Regelungen der AVVO-Int vor. Gegenüberzustellen sind vielmehr allenfalls der nach § 2 der Versorgungsordnung und der nach § 9 ebenda berechnete Anspruch auf Altersversorgung (§ 9 Abs 1 DRBVersO), von denen damit stets nur der höhere zu erfüllen ist. Darüber hinaus enthält § 6 Abs 3 DRBVersO für den Fall des Zusammentreffens eines Anspruchs auf Versorgung nach der DRBVersO mit einem Anspruch ua auf zusätzliche AVI ohnehin eine – hier einschlägige – abschließende Regelung: Unter den dort genannten Voraussetzungen bemißt sich die Versorgung nach der DRBVersO allein nach der „Höhe des errechneten Steigerungsbetrages”, dh nach § 2 ebenda und zunächst ohne Steigerungsbetrag. Demgegenüber steht die Zahlung der AVI-Leistung keinesfalls deshalb zur Disposition, weil zusätzlich eine Leistung der Eisenbahnerversorgung zu erbringen ist.

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173922

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