Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.01.1990)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1990 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger ab 1. August 1988 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren hat.

Der 1943 geborene Kläger war von 1957 bis 1961 im Bergbau beschäftigt. Im Anschluß daran arbeitete er bis 1968 als Verkaufs-oder LKW-Fahrer. Im April 1975 bestand er die Prüfung zum Berufskraftfahrer (Fachrichtung Güterverkehr). Seit 1978 war er bei der V. … Straßenbahn-Gesellschaft in H. … als Busfahrer im Einmannbetrieb beschäftigt und wurde nach Lohngruppe F III des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeiter der Gemeinden (BMT-G) entlohnt.

Aufgrund eines privaten Verkehrsunfalles im Juni 1985 beantragte der Kläger am 2. Juli 1985 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Durchführung eines Heilverfahrens bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis zum 30. Juni 1988 unter Zugrundelegung eines am 15. Juni 1985 eingetretenen Versicherungsfalles.

Nach weiteren Untersuchungen des Klägers im März 1988 verlängerte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1988 die Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum 31. Juli 1988, verneinte aber für die Zeit danach eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und lehnte eine entsprechende Rentengewährung ab.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger zuletzt lediglich noch Rente wegen Berufsunfähigkeit erstrebte, wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 13. Dezember 1988 ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das Landessozialgericht (LSG) mit Entscheidung vom 16. Januar 1990 zurück. Bisheriger Beruf des Klägers iS des Mehrstufenschemas sei die bis zu seinem Unfall im Juni 1985 ausgeübte Tätigkeit des Omnibusfahrers gewesen. Seine frühere Tätigkeit als Berufskraftfahrer habe er freiwillig aufgegeben. Als Omnibusfahrer könne der Kläger nach seinem Gesundheitszustand nicht mehr arbeiten. Damit sei er jedoch noch nicht berufsunfähig iS von § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Tätigkeit des Klägers als Omnibusfahrer sei nicht der Gruppe der Facharbeiterberufe zuzuordnen. Sie setze keine Lehre voraus. Der Kläger sei lediglich sechs Wochen innerbetrieblich angelernt worden. Irgendeine Vorbildung in einem Ausbildungsberuf sei von ihm nicht verlangt worden, insbesondere nicht die Voraussetzung, daß er geprüfter Berufskraftfahrer sei. Selbst wenn man die Zeit berücksichtige, die zum Erwerb des Personenbeförderungsscheines und des Führerscheines Klasse II erforderlich sei, ergebe sich hierfür ein maximaler Zeitaufwand von weniger als einem Jahr. Dies sei nicht ausreichend, um die dem Kläger abverlangten Berufszugangsvoraussetzungen mit denen eines Berufskraftfahrers zu vergleichen. Auch die große Verantwortung für die anvertrauten Fahrgäste und das vereinnahmte Fahrgeld rechtfertigten ebensowenig eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter wie die Tatsache, daß die Lohngruppe F III mit den Monatstabellenlöhnen der Lohngruppe VI des Monatslohntarifvertrages zum BMT-G ausgestattet sei. Der Umstand, daß die Entlohnung der Lohngruppe F III der effektiven Höhe nach mit der Facharbeiterlohngruppe VI korrespondiere, sei kein Grund, die nach F III entlohnten Beschäftigten Facharbeitern gleichzustellen. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer sei daher lediglich dem angelernten Bereich im Sinne des Mehrstufenschemas zuzuordnen, wobei zugunsten des Klägers vom oberen Bereich auszugehen sei, bei dem eine konkrete Verweisung erforderlich sei. Der Kläger könne demgemäß zumutbar auf die Tätigkeit eines Nebenpförtners oder einer Bürohilfskraft, zB eines Mitarbeiters in der Poststelle bei Behörden oder größeren Wirtschaftsbetrieben, verwiesen werden. Solche Tätigkeiten könne er nach dem festgestellten verbliebenen Leistungsvermögen noch ausüben.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 1246 Abs 2 RVO und wendet sich vor allem gegen die nach seiner Ansicht zu niedrige Einstufung seiner Tätigkeit als Omnibusfahrer durch das LSG. Er habe den Status des Facharbeiters gehabt. Hierfür habe das LSG keine zumutbare Verweisungstätigkeit konkret bezeichnet. Solche Tätigkeiten seien auch nicht erkennbar.

Der Kläger beantragt,

  1. das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts vom 13. Dezember 1988 aufzuheben,
  2. die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 24. Juni 1988 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. August 1988 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und insbesondere die darin getroffene Bewertung der Tätigkeit des Klägers für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit auch zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung über den Antrag des Klägers noch nicht aus. Das LSG hat § 1246 Abs 2 RVO nicht zutreffend angewendet, als es die Tätigkeit des Klägers als Omnibusfahrer lediglich der Berufsgruppe der Angelernten im oberen Bereich zuordnete. Seine daran angeschlossene Auswahl zumutbarer Verweisungstätigkeiten für den Kläger ist damit ebenfalls nicht zutreffend und muß auf geänderter Grundlage neu vorgenommen werden.

Gemäß § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Hierbei umfaßt gemäß § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Den Maßstäben, die im letzteren aufgestellt sind, um die Qualität des bisherigen Berufes des Versicherten zu bestimmen, ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.

Nach den Feststellungen des LSG, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und daher für den erkennenden Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindend sind, hat sich der Kläger von seinem früher ausgeübten Beruf des Berufskraftfahrers nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen, sondern freiwillig gelöst. Zutreffend hat das Berufungsgericht demzufolge als bisherigen Beruf des Klägers die zuletzt verrichtete sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Omnibusfahrer angesehen. Ebenfalls für den Senat gemäß § 163 SGG bindend hat das Berufungsgericht zugleich festgestellt, daß der Kläger diesen Beruf aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben kann.

Für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers als Omnibusfahrer hat das Berufungsgericht der Dauer der Ausbildung, die der Kläger dafür durchlaufen mußte, maßgebendes Gewicht beigemessen und hierauf auch bei der Frage abgestellt, welche Bedeutung der tariflichen Einstufung des Klägers für die Wertigkeit seiner Arbeit zukam. Es hat damit aber zu einseitig bloß einen Teil der Merkmale, die das Gesetz in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO als Kriterien für eine solche Prüfung aufführt, berücksichtigt und infolgedessen auch die Auswirkung der tariflichen Einstufung des Klägers auf diese Bewertung zu eng bestimmt.

Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90, zur Veröffentlichung bestimmt – dargelegt hat, stand bei der Anwendung des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas auf konkrete Berufstätigkeiten bisher in der Regel die Frage im Vordergrund, welche Dauer eine rechtlich vorgeschriebene Fachausbildung haben muß, um einem Versicherten den Status des Facharbeiters zuerkennen zu können. Dabei wurde als gedankliche Voraussetzung von der Annahme ausgegangen, daß die Dauer einer Ausbildung gleichbedeutend mit dem Maß an beruflicher Qualifikation ist, das die Ausbildung dem Versicherten vermittelt. Von allen Senaten des BSG, die für die Arbeiterrentenversicherung zuständig und an der Entwicklung des Mehrstufenschemas beteiligt waren, wurde aber immer wieder deutlich gemacht, daß ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Schemas die Qualität der verrichteten Arbeit ist, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Da Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer Arbeit in diesem Sinn die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende aufgeführten, oben bereits genannten Merkmale sind, kommt es hierbei also entscheidend auf ein Gesamtbild des beruflichen Anforderungsprofiles an.

In diesem Rahmen hat das BSG zwei Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen: zum einen der abstrakten – „tarifvertraglichen” -Klassifizierung einer Tätigkeitsart (im Sinn eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 46, 111, 115, 116, 122, 123, 164), zum anderen der – „tariflichen” – Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 168, 169). In beiden Bereichen sind die Folgerungen für die Wertigkeit einer Arbeit jedoch verschieden.

Für den vorliegenden Fall kommt es allein auf die Bedeutung der tariflichen Einstufung im ersten Sinn an. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 46, 111, 115, 116, 122, 123, 164). Denn die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in bezug auf die nach § 1246 Abs 2 RVO maßgeblichen Merkmale entspricht. Demgemäß läßt die abstrakte – „tarifvertragliche” – Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, in der Regel den Schluß zu, daß diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Der hierauf zielenden ständigen Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 111, 116, 122, 123, 164) hat sich der erkennende Senat bereits in seinem zitierten Urteil angeschlossen. Von dem Grundsatz, daß von der tarifvertraglichen Einstufung einer Berufsart auszugehen ist, werden in der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen anerkannt, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 77, 151).

Dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht im gedanklichen Ansatz seiner Beurteilung, wie die bisherige Berufstätigkeit des Klägers in das Mehrstufenschema einzuordnen ist, insofern noch entsprochen, als es nicht allein der Frage nachgegangen ist, welche fachlichen Qualifikationen der Kläger für seinen Beruf aufweist und wieviel Zeit er für den Erwerb dieser Fähigkeiten aufwenden mußte, sondern auch detailliert ermittelt hat, wie der Kläger tariflich eingestuft war. Seine Feststellung, daß der Kläger nach Lohngruppe F III des BMT-G entlohnt wurde und diese Lohngruppe mit den Monatstabellenlöhnen der Lohngruppen VI des Monatslohntarifvertrages zum BMT-G ausgestattet ist, ist von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und daher gemäß § 163 SGG für den erkennenden Senat bindend. Die von ihm aus dieser Feststellung gezogene rechtliche Schlußfolgerung auf den Wert des vom Kläger ausgeübten Berufs, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht in vollem Umfang unterliegt, ist jedoch nicht zutreffend.

Entgegen der Auffassung des LSG ist der Kläger nach den bisherigen Feststellungen als Busfahrer einem gelernten Facharbeiter mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung tarifvertraglich gleichgestellt, so daß der bisherige Beruf des Klägers in die Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters einzubeziehen ist. Wie der 5. Senat in einem Parallelfall durch Urteil vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 41/90 – bereits entschieden hat, liegt aufgrund des Umstandes, daß die Lohngruppe F III mit den Monatstabellenlöhnen der Facharbeiterlohngruppe VI des Monatslohntarifvertrages zum BMT-G ausgestattet ist, die für die Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters erforderliche tarifvertragliche Gleichstellung vor. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung im Grundsatz an.

Wie in dem durch den 5. Senat entschiedenen Parallelfall stützt auch hier das LSG seine abweichende Entscheidung auf die „Schaffung unterschiedlicher Lohngruppenverzeichnisse” und folgert daraus, daß bei einer gewollten Gleichstellung des Busfahrers mit einem gelernten Facharbeiter mit einer Ausbildung von mindestens zweieinhalb Jahren „es sich angeboten hätte”, die Tätigkeit unter den Abschnitten a) bis e) zur Lohngruppe V oder VI des Monatslohntarifvertrages konkret mit aufzuführen. In Übereinstimmung mit dem 5. Senat aaO ist der erkennende Senat ebenfalls der Auffassung, daß es hierauf nicht entscheidend ankommt.

Die Bezeichnung von Tätigkeiten in verschiedenen Lohngruppen schließt deren inhaltliche tarifliche Gleichstellung nicht von vornherein aus. Eine solche Gleichstellung kann sowohl durch eine unmittelbare Einbeziehung in die Facharbeiterlohngruppe oder auch durch eine Verweisung auf die Lohnhöhe dieser Gruppe erfolgen. Das läßt sich schon daraus ableiten, daß ebenfalls unter den Geltungsbereich des BMT-G fallende Busfahrer in anderen Bezirkslohntarifverträgen entweder in den Facharbeiterlohngruppen V und VI zusätzlich aufgeführt sind oder unmittelbar in die Lohngruppen V und VI eingruppiert sind. Es widerspräche der rechtlichen Eigenart eines Bundesmanteltarifvertrages als einer Musterregelung für Einzeltarifverträge, die nach ihrem Beispiel gestaltet sind, wenn dieselbe berufliche Tätigkeit von Arbeitnehmern, die von dem Bundesmanteltarif erfaßt werden, tarifvertraglich verschieden bewertet würde.

Plausibel ist unter solchen Voraussetzungen nur eine im Grundsatz – dh die ausnahmsweise andere, differenziernde Beurteilung vorbehaltende – einheitliche Bewertung. Wenn die Entlohnung des Klägers aufgrund dessen, daß die für ihn geltende Lohngruppe F III mit den Monatstabellenlöhnen der Lohngruppe VI kombiniert wurde, ihrer effektiven Höhe nach mit dem Arbeitsentgelt der Facharbeiterlohngruppe VI übereinstimmte, so kann dies folgerichtig für die Einordnung in das Mehrstufenschema nur bedeuten, daß die jeweils erfaßten beruflichen Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit einander gleichzustellen sind.

Dem für den Kläger geltenden Tarifvertrag als solchem läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien beim Abschluß des Vertrages etwas anderes, dh eine Sonderbeurteilung der Berufsgruppe des Klägers, gewollt hätten. Ob aus anderen Umständen zu erkennen ist, daß für die tarifvertragliche Einordnung der Berufsgruppe Omnibusfahrer qualitätsfremde Merkmale maßgebend waren, kann mangels darauf gerichteter Ermittlungen des LSG noch nicht abschließend beurteilt werden. Im Blick auf den besonderen, geschachtelten Aufbau der einschlägigen Tarifvertragsvorschriften liegt allerdings die Frage nicht ganz fern, weshalb eine solcherart strukturierte Regelung getroffen wurde und ob für sie auch wirklich die qualitativen Kennzeichen der betreffenden Berufstätigkeiten tragend waren. Die Erwägung des LSG, daß die tarifliche Entlohnung für qualitativ dieselbe Arbeit je nach Wirtschaftskonjunktur eines Tarifgebietes verschieden sein kann, könnte Ansatz für eine weitere Prüfung sein, ob die hier einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen von qualitätsfremden Umständen beeinflußt sind. Da jedoch keine entsprechenden Feststellungen der Tatsacheninstanz vorliegen, bedarf dies im vorliegenden Fall keiner Erörterung.

Ausgehend von den berufungsgerichtlichen Feststellungen ist jedenfalls der bisherige Beruf des Klägers der Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen. Das LSG wird daher erneut zu prüfen haben, ob für den Kläger noch ein zumutbarer Verweisungsberuf vorhanden ist, der die Gewährung der beantragten Rente wegen Berufsunfähigkeit ausschließt.

Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173076

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