Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger während der einstufigen Juristenausbildung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in der Krankenversicherung und in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sowie in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war.
Im Land Nordrhein-Westfalen wurde die einstufige Juristenausbildung nach dem sogenannten Bielefelder Modell durchgeführt. Sie war im einzelnen in der Verordnung über die einstufige Juristenausbildung (EJAO) vom 26. September 1974 (GV NW 1026) geregelt. Deren § 4 hatte folgenden Wortlaut:
§ 4
Aufbau der Ausbildung
Die Ausbildung gliedert sich in eine zweiteilige Grundausbildung
und eine Schwerpunktausbildung mit folgenden Ausbildungsabschnit-
ten:
Dauer:
1. Grundausbildung I insgesamt: 26 Monate
(Grundstudium und Zwischenprüfung)
2. Grundausbildung II insgesamt: 28 Monate
mit den Ausbildungsabschnitten:
a) Studienabschnitt I 3 Monate
b) Praxis I 9 Monate
(Ausbildung in der Zivil- und Strafrechts-
pflege einschließlich einer Ferienzeit von
einem Monat)
c) Studienabschnitt II 3 Monate
d) Praxis II 9 Monate
(Ausbildung in der Verwaltung und bei einem
Rechtsanwalt einschließlich einer Ferien-
zeit von einem Monat)
e) Studienabschnitt III 4 Monate
(einschließlich Teil I der Abschlußprüfung)
3. Schwerpunktausbildung insgesamt: 22 Monate
mit den Ausbildungsabschnitten:
a) Studienabschnitt I 9 Monate
(einschließlich einer Ferienzeit von einem
Monat)
b) Praxis 8 Monate
(einschließlich einer Ferienzeit von einem
Monat)
c) Studienabschnitt II 5 Monate
(einschließlich Teil II der Abschlußprüfung)
Später wurde neben anderen Bestimmungen auch § 4 der EJAO geändert. Die EJAO wurde in der Neufassung vom 15. Oktober 1982 (GV NW 718) bekanntgemacht. Für Teilnehmer, die Ausbildung vor dem Wintersemester 1980/81 begonnen hatten, war § 4 noch in der genannten Fassung der EJAO vom 26. September 1974 anzuwenden (Art III der Ersten Verordnung zur Änderung der EJAO vom 11. November 1981 - GV NW 315 -).
Der Kläger studierte nach vorangegangenem Studium an der Universität Augsburg vom Wintersemester 1979/1980 an Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung. Zu Beginn des Ausbildungsabschnitts Praxis I der Grundausbildung II wurde er am 1. März 1981 in das Rechtspraktikantenverhältnis aufgenommen, blieb jedoch bis zum Ende der Ausbildung an der Universität immatrikuliert. Er absolvierte den neunmonatigen Ausbildungsabschnitt Praxis I der Grundausbildung II von März 1981 bis November 1981 beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld, den ebenfalls neunmonatigen Ausbildungsabschnitt Praxis II der Grundausbildung II von März 1982 bis November 1982 bei der Stadt Bielefeld und bei einem Rechtsanwalt sowie den achtmonatigen Ausbildungsabschnitt Praxis der Schwerpunktausbildung von Januar bis August 1984 beim DGB-Bundesvorstand und beim Oberlandesgericht Hamm. Vom Beginn des sechsten Monats des Ausbildungsabschnitts Praxis II der Grundausbildung II am 1. August 1982 an erhielt er finanzielle Zuwendungen entsprechend den für Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften über Anwärterbezüge. Das Rechtspraktikantenverhältnis endete bei ihm mit Ablauf des Monats Januar 1985 nach Bestehen der Abschlußprüfung.
Im Dezember 1983 hatte der Kläger bei der Beklagten beantragt festzustellen, daß er seit März 1981 (Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis) "in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht unterliege", und außerdem die Einziehung der rückständigen Beiträge beantragt. Die Beklagte lehnte das mit Bescheid vom 13. Februar 1984 ab. Die Spitzenverbände, die ursprünglich eine andere Ansicht vertreten hätten, seien im Anschluß an die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 10/79 (SozR 2200 § 172 Nr. 15) und 12 RK 3/80 - zu der Auffassung gelangt, daß Versicherungs- und Beitragsfreiheit bestehe. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. August 1984).
Der Kläger hat Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Dieses hat das Land Nordrhein-Westfalen (Beigeladener zu 1), die Bundesanstalt für Arbeit (Beigeladene zu 2) und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Beigeladene zu 3) beigeladen. Durch Urteil vom 14. Januar 1987 hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auch während der Rechtspraktikantenzeit Student und deshalb versicherungs- und beitragsfrei gewesen.
Der Kläger hat die zugelassene Sprungrevision eingelegt und sie zuletzt auf die Versicherungs- und Beitragspflicht in den Praxiszeiten beschränkt. Er rügt allgemein eine Verletzung des § 2 Abs. 2 und des § 7 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Bei den einzelnen Versicherungszweigen habe das SG in der Rentenversicherung gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) verstoßen, in der Krankenversicherung gegen § 165 Abs. 1 Nr. 2 und § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie in der Arbeitslosenversicherung gegen § 168 Abs. 1 Satz 1 und § 169 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die Praxiszeiten wiesen die wesentlichen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses auf. Der Rechtspraktikant nehme in den Praxiszeiten dienstliche Aufgaben wahr und unterstehe der Aufsicht des Dienstherrn. Soweit in den ersten Monaten nach Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis kein Anspruch auf finanzielle Zuwendungen bestanden habe, müsse trotz Unentgeltlichkeit ein versicherungs- und beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wie bei einem Lehrling oder einem sonst zu seiner Ausbildung für den Beruf des Angestellten Beschäftigten angenommen werden. Versicherungs- und Beitragsfreiheit als "Werkstudent" habe hingegen nicht bestanden, weil in den Praxiszeiten das Beschäftigungsverhältnis den Studentenstatus überlagert habe. Der Kläger sieht sich in seiner Auffassung durch das Urteil des 1. Senats des BSG vom 6. Oktober 1988 (1 RA 53/87 in BSGE 64, 130 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26) und die Urteile vom selben Tage in den Parallelverfahren - 1 RA 53/86 und 1 RA 51/87 - bestätigt. Demgegenüber sei der Auffassung des 7. Senats des BSG (zuletzt Urteil vom 20. September 1989, BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr. 38) nicht zu folgen.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des SG Detmold vom 14. Januar 1987 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 1984 aufzuheben und festzustellen, daß während der Praxiszeiten seines Rechtspraktikantenverhältnisses Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und Krankenversicherung und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat, sowie die Beklagte zum Einzug der Beiträge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verurteilen. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie führt näher aus, daß nach ihrer Ansicht Versicherungs- und Beitragsfreiheit vorliegt. Wenn der erkennende Senat in der Rentenversicherung die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG ablehnen sollte, sei in diesem Versicherungszweig jedenfalls Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG gegeben gewesen.
Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag, hält aber mit dem angefochtenen Urteil Versicherungs- und Beitragsfreiheit für gegeben. Das gelte für die Rentenversicherung auch unter Berücksichtigung der Urteile des 1. Senats des BSG vom 6. Oktober 1988. Gegenüber den dort behandelten einstufigen Ausbildungsgängen in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz weise die einstufige Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen entscheidungserhebliche Unterschiede auf. Sie bestünden insbesondere in einer stärkeren Verzahnung zwischen Studium und Praxis, einer nicht so strikten statusrechtlichen Trennung zwischen Studium und Praxis wie etwa in Baden-Württemberg und in einer engeren Anbindung der Rechtspraktikanten an die Hochschule, wo sie in Nordrhein-Westfalen - im Gegensatz zu anderen Bundesländern - zwingend immatrikuliert bleiben müßten.
Die Beigeladene zu 2) beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hält die Rechtsprechung des 7. Senats des BSG zur Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für zutreffend.
Die Beigeladene zu 3) beantragt ebenfalls,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie hat sich im Revisionsverfahren anfangs gegen die Annahme von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ausgesprochen. Nachdem die Urteile des 1. Senats des BSG vom 6. Oktober 1988 ergangen waren, hat sie erklärt, diese Entscheidungen beträfen die einstufigen Ausbildungsgänge in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz und ließen für die teilweise abweichend geregelte einstufige Juristenausbildung in Nordrhein-Westfalen keinen eindeutigen Schluß zu.
II
Die Revision des Klägers betrifft nur noch die im Rechtspraktikantenverhältnis zurückgelegten drei Praxis-Ausbildungsabschnitte (Praxiszeiten). Sie ist für die Rentenversicherung begründet. In diesem Versicherungszweig hat entgegen der Auffassung des SG Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses bestanden. Versicherungspflicht (aufgrund einer Beschäftigung) in der Krankenversicherung und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung haben demgegenüber, wie das SG im Ergebnis zutreffend entschieden hat, nicht vorgelegen. Zu diesen beiden Versicherungszweigen ist die Revision des Klägers demnach unbegründet.
In der Rentenversicherung beruht die Versicherungspflicht des Klägers auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 SGB IV sowie auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert. Dabei ist nach § 7 SGB IV Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, und als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Speziell in der Rentenversicherung der Angestellten werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG alle Personen versichert, die als Angestellte gegen Entgelt oder als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind. Auf den Kläger traf dieses während der Praxiszeiten im Rechtspraktikantenverhältnis zu, auch soweit er noch keinen Anspruch auf Bezüge hatte. Der erkennende Senat folgt hierzu den Rechtsausführungen des 1. Senats des BSG in den Urteilen vom 6. Oktober 1988 (1 RA 53/87, BSGE 64, 130, 132 bis 134 = SozR 2200 § 1232 Nr. 26 sowie 1 RA 53/86 und 1 RA 51/87). Sie betreffen zwar Praktika im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg. Doch gilt für die Praxiszeiten in der einstufigen Juristenausbildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Ergebnis nichts anderes.
Auch nach der EJAO des Landes Nordrhein-Westfalen in der hier noch anzuwendenden Fassung waren die Praxiszeiten Teile der Juristenausbildung, die sich von den Zeiten des Studiums deutlich unterschieden. An Lehrveranstaltungen der Universität nahmen die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung hauptsächlich nur vor Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis und in den Studienabschnitten während des Rechtspraktikantenverhältnisses teil. Schon zu Beginn der ersten Praxiszeit wurden sie in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen (Rechtspraktikantenverhältnis) aufgenommen (§ 52 EJAO) sowie in den Ausbildungsabschnitten Praxis I und II der Grundausbildung II und im Ausbildungsabschnitt Praxis der Schwerpunktausbildung einzelnen Ausbildungsstationen (§§ 22, 27 EJAO) mit den sie jeweils begleitenden Arbeitsgemeinschaften (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 EJAO) zugewiesen. Die gesamte praktische Ausbildung wurde vom Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EJAO). Das Nähere zu den Pflichtarbeitsgemeinschaften, von denen die Ausbildung in der Praxis begleitet wurde (§ 10 Abs. 1 EJAO), regelte der Justizminister im Einvernehmen mit dem Innenminister (§ 10 Abs. 2 EJAO). In den Bestimmungen der EJAO über die praktische Ausbildung, insbesondere in ihren §§ 8 bis 11, wurden zahlreiche Bestimmungen über den Vorbereitungsdienst der zweistufigen Juristenausbildung für entsprechend anwendbar erklärt. Demnach handelte es sich bei den Praxiszeiten im wesentlichen um eine Art Vorbereitungsdienst, der in drei zeitlich voneinander getrennte Abschnitte aufgeteilt war. Sie waren damit Zeiten einer Beschäftigung und nicht des Universitätsstudiums.
Demgegenüber traten einzelne Regelungen, die für eine Zuordnung der Praxiszeiten zu einer etwa insgesamt als Studium anzusehenden einstufigen Juristenausbildung sprachen, deutlich zurück. Sie lagen im wesentlichen darin, daß nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EJAO in der einstufigen Juristenausbildung Studium und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang verbunden wurden, daß die Rechtspraktikanten bis zur Abschlußprüfung an der Universität immatrikuliert blieben (§§ 5, 60 Abs. 1 Buchst a EJAO) sowie in dem mehrfachen Wechsel zwischen Zeiten des Studiums an der Universität und der Praxis in Ausbildungsstationen und Arbeitsgemeinschaften. Ein solcher Wechsel geschah zwar häufiger als in den einstufigen Ausbildungsgängen der Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, über die der 1. Senat des BSG in den genannten Urteilen entschieden hat. Das rechtfertigt jedoch entgegen der Ansicht des beigeladenen Landes im Ergebnis keine andere versicherungsrechtliche Beurteilung. Denn mit den drei jeweils in sich geschlossenen Praxiszeiten von neun, neun und acht Monaten lagen vorbereitungsdienstähnliche Zeiten von einer solchen Dauer und Ausgestaltung vor, daß sie sich den Zeiten des Studiums an der Universität trotz fortbestehender Immatrikulation nicht mehr unterordnen ließen. Die Aufnahme in das Rechtspraktikantenverhältnis bildete mit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses und dem erstmaligen Eintritt in einen praktischen Ausbildungsabschnitt eine deutliche Zäsur in der gesamten Ausbildung. Das gebietet eine gesonderte Betrachtung des weiteren Ausbildungsweges. Auf ihm überwogen die Zeiten der Praxis mit zusammen 26 Monaten. Ihnen standen nur Ausbildungsabschnitte eines weiteren Studiums an der Universität von insgesamt 21 Monaten gegenüber. Bei einem solchen zeitlichen Verhältnis versagt auch der Gedanke der versicherungsrechtlichen Kontinuität (einer "durchlaufenden" Versicherung als Student bzw. Praktikant). Die Praxiszeiten bildeten hiernach von den Ausbildungsabschnitten des Studiums an der Universität abgrenzbare und auch tatsächlich hinreichend abgegrenzte längere Beschäftigungszeiten zur Berufsausbildung. Während dieser Zeiten waren die Rechtspraktikanten ihrem gesamten Erscheinungsbild nach rentenversicherungsrechtlich nicht Studenten, sondern Beschäftigte.
Der Kläger war während der Praxiszeiten nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG versicherungsfrei. Denn er war nicht während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule gegen Entgelt beschäftigt. Student im Sinne dieser Regelung über die Versicherungsfreiheit der sogenannten Werkstudenten ist nämlich nur, wer nicht nur an einer Hochschule immatrikuliert, sondern auch seinem gesamten Erscheinungsbild nach Student ist und nur daneben einer Beschäftigung nachgeht. Rechtspraktikanten wie der Kläger waren demgegenüber in den Praxiszeiten zu ihrer Ausbildung beschäftigt und lediglich neben dieser Beschäftigung immatrikuliert, deswegen jedoch nicht ihrem gesamten Erscheinungsbild nach Studenten. Demnach verneint der erkennende Senat für die Rentenversicherung Versicherungsfreiheit des Klägers aufgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG hier im Ergebnis ebenso, wie es durch den 1. Senat in den Urteilen vom 6. Oktober 1988 für die Praxiszeiten der dort behandelten einstufigen Ausbildungsgänge geschehen ist (vgl. BSGE 64, 130, 136 ff.). Die gleiche Auffassung ist, wie die Beklagte im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, ursprünglich auch von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vertreten worden (vgl. Besprechungsergebnisse vom 22./23. September 1976 unter 3 = DOK 1977, 106), die ihre Auffassung jedoch im Anschluß an die Urteile des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1980 (12 RK 10/79, SozR 2200 § 172 Nr. 15, und 12 RK 3/80) geändert und Versicherungsfreiheit - in der Rentenversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG - angenommen hatten (vgl. Besprechungsergebnisse vom 23./24. September 1981 unter 2 = DOK 1982, 95). Dabei ist jedoch nicht hinreichend beachtet worden, daß es sich in den am 17. Dezember 1980 entschiedenen Fällen um Zwischenpraktika im Rahmen eines Fachhochschulstudiums handelte, die nach Ansicht des Senats am Erscheinungsbild von Studenten noch nichts änderten. Im ersten Fall (12 RK 10/79) war über ein Zwischenpraktikum von nur 20 Wochen zu entscheiden, das im Rahmen des Studiums an einer Fachhochschule vorgeschrieben und nach den Bestimmungen einer Verordnung über die praktischen Studiensemester für Studierende der Fachhochschulen in Bayern vom 30. Januar 1972 (GVBl. 64) stärker mit der Fachhochschule verbunden war (vgl. insbesondere die §§ 2, 4 und 5 der VO). Im zweiten Fall (12 RK 3/80) ging es um ein zwar achtmonatiges Praktikum, dem jedoch ein zweijähriges Grundstudium vorausging und dem ein Hauptstudium von nochmals zwei Jahren folgte. Das Erscheinungsbild eines Studenten blieb auch während einer in den Semesterferien ausgeübten, durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen berufspraktischen Tätigkeit erhalten, die der Senat daher im Urteil vom 30. Januar 1980 (SozR 2200 § 172 Nr. 12) ebenfalls als versicherungsfrei angesehen hat.
Der Kläger war während der Praxiszeiten auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG versicherungsfrei. Denn ihm war keine Versorgungsanwartschaft gewährleistet. Dieses hat der 1. Senat des BSG für Rechtspraktikanten des Bielefelder Modells bereits mit Urteil vom 11. Juni 1986 (SozR 2200 § 1232 Nr. 21) entschieden. Daher ist ihnen damals eine Nachversicherung in der Rentenversicherung versagt geblieben. Für sie entsteht dennoch keine Lücke im Versicherungsschutz, weil mit der vorliegenden Entscheidung eine von vornherein in der Rentenversicherung versicherungs- und deshalb auch beitragspflichtige Beschäftigung bejaht wird. Damit werden die Rechtspraktikanten des Bielefelder Modells hinsichtlich der Praxiszeiten rentenversicherungsrechtlich im wesentlichen den Absolventen von solchen juristischen Ausbildungsgängen gleichgestellt, in denen während der Praxiszeiten wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft zunächst Versicherungsfreiheit vorliegt, bei Ausscheiden jedoch eine Nachversicherung erfolgt. Dieses galt einmal für die Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung, die während des Vorbereitungsdienstes Beamte sind. Des weiteren trifft das auf Rechtspraktikanten einstufiger Ausbildungsgänge zu, soweit sie entweder ebenfalls Beamte oder aber sonstige Beschäftigte i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG mit - anders als beim Bielefelder Modell - gewährleisteter Versorgungsanwartschaft sind. Zu diesen letztgenannten - nachzuversichernden Personen gehören nach den Urteilen des 1. Senats vom 6. Oktober 1988 (ua BSGE 64, 130) die Rechtspraktikanten in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.
Für die Krankenversicherung ist nur darüber zu entscheiden, ob während der Praxiszeiten Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO bestand. Der Bescheid der Beklagten und der Antrag des Klägers sind dahin auszulegen, daß sie sich auf die Klärung dieses Tatbestandes der Versicherungspflicht beschränken. Nicht umstritten ist, daß der Kläger während der Praxiszeiten, weil er eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtete, jedenfalls nach § 165 Abs. 1 Nr. 6 RVO krankenversichert war, sofern nicht bereits Versicherungspflicht als beschäftigter Angestellter nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO, die der Versicherungspflicht als Praktikant (§ 165 Abs. 1 Nr. 6 RVO) vorgegangen wäre (vgl. § 165 Abs. 6 Satz 2 RVO), bestand. Das war indessen während der Praxiszeiten nicht der Fall. Zu den Angestellten, die als Beschäftigte nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO versicherungspflichtig waren, gehörten - anders als in der Rentenversicherung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG: "sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten" beschäftigte Personen) - nicht sämtliche zur Ausbildung Beschäftigten. Vielmehr nannte § 165b Abs. 2 RVO in der Krankenversicherung nur "Lehrlinge", die sich in einer geregelten Ausbildung zu bestimmten (Angestellten-) Berufen befanden. Auch in § 165 Abs. 2 Satz 1 RVO, der für die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung deren Entgeltlichkeit verlangte, war eine Ausnahme hiervon nur für die "Lehrlinge" vorgesehen. In diesem Sinne Lehrlinge waren zwar auch Auszubildende und Umschüler für einen anerkannten Ausbildungsberuf (BSGE 58, 218 = SozR 2200 § 165 Nr. 82), nicht jedoch Praktikanten (BSGE 51, 88 = SozR 2200 § 165 Nr. 53 für Vorpraktikanten). Für sie war vielmehr in § 165 Abs. 1 Nr. 6 RVO durch § 1 Nr. 1 Buchst a des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1536) ein besonderer Tatbestand der Versicherungspflicht geschaffen worden. Da demnach für die Krankenversicherung schon der Tatbestand der Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung (§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO) in den Praxiszeiten nicht vorlag, war nicht mehr zu prüfen, ob ausnahmsweise Versicherungsfreiheit nach dem für "Werkstudenten" in der Krankenversicherung früher geltenden § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO in Betracht gekommen wäre. Ebensowenig ist, weil es hier noch um Zeiten in den Jahren 1981 bis 1984 geht, auf die seit dem 1. Januar 1989 geltende Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) einzugehen.
In der Arbeitslosenversicherung war der Kläger während der Praxiszeiten nicht beitragspflichtig. Dabei kann offen bleiben, ob er, wenn er nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen wäre, beitragspflichtig gewesen wäre. Immerhin erstreckt § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG die Beitragspflicht - ähnlich wie § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO und § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung - auch auf Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Wäre danach Beitragspflicht beim Kläger anzunehmen gewesen, hätte der erkennende Senat im Anschluß an seine Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG Zweifel, ob in der Arbeitslosenversicherung Beitragsfreiheit nach § 169 Nr. 1 AFG i.V.m. der Regelung zu Versicherungsfreiheit von "Werkstudenten" in der Krankenversicherung (§ 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO) angenommen werden könnte. Dies kann hier jedoch auf sich beruhen. Denn der Beitragspflicht des Klägers steht jedenfalls die Sonderregelung des § 241a AFG entgegen. Das ergibt sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte.
Die Frage nach der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht in Praxiszeiten einstufiger Ausbildungsgänge ist ursprünglich vor allem im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung aufgetreten. Denn hier ergab sich - anders als in der Krankenversicherung, wo Versicherungsschutz als Praktikant bestand, und in der Rentenversicherung, wo in der Regel noch keine Leistungen benötigt wurden - bei Arbeitslosigkeit nach Ende der Ausbildung ein aktueller Bedarf an Leistungen. Für den Erwerb solcher Leistungen, insbesondere von Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach § 134 AFG, hat dem 7. Senat des BSG eine Zeit der Praxis während der einstufigen Lehrerausbildung in Niedersachsen nicht ausgereicht (vgl. die Urteile vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 -, vom 12. April 1984 - 7 RAr 34/83 - und vom 14. November 1985 - 7 RAr 123/84 -, letzteres in BSGE 59, 157 = SozR 1300 § 45 Nr. 19). Er hat das, soweit nicht schon eine Anwartschaftszeit von ausreichender Länge fehlte, damit begründet, daß die Praktikanten auch während der Praxiszeiten ihrem Erscheinungsbild nach Studenten und daher nach § 169 Nr. 1 AFG i.V.m. § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO beitragsfrei gewesen seien. Sie hätten auch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis i.S. des § 1 Nr. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I 1929) i.V.m. § 134 Abs. 2 Nr. 1 AFG i.d.F. des Art 1 Nr. 54 Buchst b des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1497) gestanden, nach dessen Ende ausnahmsweise auch ohne vorherige Beitragspflicht Arbeitslosenhilfe in Betracht komme. Diese Rechtsprechung hat den Gesetzgeber zu der Neuregelung in § 241a AFG veranlaßt, der durch Art 1 Nr. 51 des Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I 2484) eingeführt worden ist. Sie geht auf mehrere Gesetzentwürfe zurück, in denen vor allem eine Schlechterstellung der Absolventen einstufiger Ausbildungsgänge gegenüber den von zweistufigen bei der Arbeitslosenhilfe als ungerecht empfunden und eine Gleichstellung aus sozialen Gründen für dringend geboten gehalten wurde (vgl. BT-Drucks 10/2776 S. 4 rechts unten; BT-Drucks 10/3019 S. 4 rechts Mitte; BT-Drucks 10/3923 S. 29 zu Nr. 46 - § 241a; BT-Drucks 10/4211 S. 30 zu Nr. 46 - § 241a). Im Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu § 241a, der den Entwürfen BT-Drucks 10/3923 und BT-Drucks 10/4211 folgte, hieß es des weiteren, Absolventen der Modellversuche zur einphasigen Lehrer- bzw. Juristenausbildung durchliefen nicht als öffentlich-rechtliche Bedienstete einen Vorbereitungsdienst, der gemäß § 134 Abs. 2 Nr. 1 AFG einen Anspruch auf Alhi begründe. Die unterschiedliche Behandlung im AFG sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, sondern sei Folge einer letztinstanzlichen Entscheidung des BSG (BT-Drucks 10/4483 S. 8/9 unter V). Aus diesen Erwägungen wurden durch den neuen § 241a Abs. 1 Nr. 1 AFG auch Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an einer Beschäftigung i.S. des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst b AFG gleichgestellt, wobei unberücksichtigt blieb, daß uU schon vor Beginn des vierten Jahres Praxiszeiten und auch noch nach Beginn des vierten Jahres Studienzeiten liegen konnten. Jedenfalls war für den letzten Teil der einstufigen Ausbildung die gleiche Regelung getroffen, wie sie für den Vorbereitungsdienst der zweistufigen Ausbildung nach § 134 Abs. 2 Nr. 1 AFG schon früher gegolten hatte. § 241a AFG trat am 1. Januar 1986 in Kraft (Art 13 des Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG a.a.O.).
Seitdem wird in der Arbeitslosenversicherung der letzte Teil der einstufigen Juristenausbildung - wie der Vorbereitungsdienst der zweistufigen Ausbildung - als Anwartschaftszeit behandelt, mit der ohne Beitragsentrichtung ein Anspruch auf Alhi erworben werden kann. Das soll nach Maßgabe der Übergangsregelungen in den Abs. 2 bis 4 des § 241a AFG auch für solche Zeiten einstufiger Ausbildungsgänge gelten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 1986 durchlaufen worden sind. Insoweit hat also der Gesetzgeber die Rechtsprechung zum Ausschluß der Absolventen einstufiger Ausbildungsgänge von der Alhi korrigiert. Keine Rechtsänderung ist dagegen insoweit erfolgt, als es sich um die Beitragsfreiheit der Praktikanten handelt, die von der Rechtsprechung in den genannten Urteilen für einstufige Ausbildungsgänge angenommen worden war. Die gegenteilige Ansicht würde die Entwicklung in Rechtsprechung und Gesetzgebung unbeachtet lassen, insbesondere aber die Absolventen einstufiger Ausbildungsgänge, die früher benachteiligt gewesen waren, nunmehr bevorzugen. Denn sie könnten bei Annahme von Beitragspflicht Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben, während sich die Absolventen der zweistufigen Ausbildung mit Alhi begnügen müßten.
Aus der auf die Arbeitslosenversicherung beschränkten Sonderregelung des § 241a AFG und dem daraus gebotenen Rückschluß auf die Beitragsfreiheit in diesem Versicherungszweig kann andererseits nicht auch eine Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung hergeleitet werden. Denn dies würde eine neue Benachteiligung von Absolventen einstufiger Ausbildungsgänge bedeuten, weil jedenfalls beim Bielefelder Modell nur eine Rentenversicherungspflicht während der Praxiszeiten zu einer annähernden Gleichstellung der Rechtspraktikanten der einstufigen Ausbildung mit den Absolventen einer zweistufigen Juristenausbildung führt. In der Krankenversicherung ist ihr Schutz schon durch die Versicherungspflicht als Praktikant gewährleistet, während im Vorbereitungsdienst der zweistufigen Ausbildung Beihilfe-Regelungen eingreifen.
Der Senat verkennt nicht, daß mit der vorliegenden Entscheidung eine für alle Versicherungszweige einheitliche versicherungsrechtliche Beurteilung der Praxiszeiten einstufiger Ausbildungsgänge nicht erreicht wird. Eine andere Lösung bietet sich jedoch für die Zeit, um die es hier geht, wegen der voneinander abweichenden gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Versicherungszweigen nicht an, wenn der Senat die ihm durch die Verfassung gezogenen Grenzen nicht überschreiten wollte. Sache des Gesetzgebers wäre es gewesen, für eine klare gesetzliche Regelung zu sorgen, die auch den sozialrechtlichen Fragen der einstufigen Ausbildungsgänge von vornherein Rechnung getragen hätte; sie fehlte, obwohl die einstufigen Ausbildungsgänge verbreitet - die Juristenausbildung allein in sieben Bundesländern - und ansonsten in vielen Einzelheiten geregelt waren.
Der erkennende Senat weicht nicht von Entscheidungen anderer Senate des BSG ab. Für die Rentenversicherung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit dem 1. Senat, der bereits dargelegt hat, daß seine Abweichung von der früheren Rechtsprechung des 11. Senats die Anrufung des Großen Senats nicht gebietet (BSGE 64, 130, 141). Hinsichtlich der Krankenversicherung liegt eine Entscheidung eines anderen Senats, in der für die Praxiszeiten Versicherungspflicht schon aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 165b Abs. 2 RVO bejaht worden ist, nicht vor. Wenn der 7. Senat Praktikanten während der Praxiszeiten nach der für "Werkstudenten" geltenden Ausnahmeregelung in § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO in der Krankenversicherung für versicherungsfrei und infolgedessen in der Arbeitslosenversicherung für beitragsfrei gehalten hat (so außer in den bereits erwähnten Urteilen vom 22. Februar 1984, vom 12. April 1984 und vom 14. November 1985, auch in den weiteren Urteilen vom 17. April 1986 - 7 RAr 127/84 und 7 RAr 133/84 -), so weicht der erkennende Senat davon im Ergebnis (keine Versicherungspflicht kraft Beschäftigung) nicht ab. Im übrigen hat der 7. Senat in seinem jüngsten, das Bielefelder Modell betreffenden Urteil vom 20. September 1989 - 7 RAr 114/87 - (BSGE 65, 281 = SozR 4100 § 134 Nr. 38) seine nur das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung betreffende Entscheidung tragend auf die Sonderregelung in § 241a AFG gestützt; insoweit, d.h. für diesen Versicherungszweig, folgt ihm der erkennende Senat. Für die anderen Versicherungszweige hat der 7. Senat vor allem in dem letztgenannten Urteil andere Beurteilungen für möglich gehalten.
Dem Erfolg des Klägers in der Rentenversicherung entsprechend war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Bescheides Versicherungspflicht in diesem Versicherungszweig festzustellen und die Beklagte zum Beitragseinzug nach den gesetzlichen Vorschriften zu verurteilen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.12 RK 12/87
BUNDESSOZIALGERICHT
Verkündet am 21. Februar 1990
Fundstellen
Haufe-Index 518814 |
BSGE, 211 |