Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegeunfall. innerer Zusammenhang. Lösung. irrtümliche Abweichung. Heimweg
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei einer irrtümlichen Abweichung vom Heimweg.
Orientierungssatz
Für die Frage, welcher Weg notwendig ist, um den Ort der Heilbehandlung zu erreichen bzw von dort wieder nach Hause zu gelangen, gelten die zum Wegeunfall entwickelten Grundsätze.
Normenkette
RVO § 550 Abs. 1, § 555 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Folgen eines am 19. Juni 1990 erlittenen Verkehrsunfalls Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Der im Jahre 1971 geborene, in B. bei B. wohnende Kläger fuhr am 19. Juni 1990 mit einem Pkw von seinem Wohnort zur HNO-Universitätsklinik in W. -, wo er wegen der Folgen eines am 21. Mai 1990 erlittenen Arbeitsunfalls untersucht wurde. Nach Ende der Untersuchung gegen 17.00 Uhr fuhr der Kläger mit dem Pkw zurück, indem er zunächst die Autobahn A 7 in Richtung Fulda/Kassel befuhr. Kurz vor der Raststätte "Riedener Wald" trat ein Motorschaden auf. Der Kläger erreichte noch den Parkplatz dieser Raststätte, wo der Pkw dann stehen blieb. Der Pannendienst stellte fest, daß eine Reparatur nicht sofort möglich war. Daraufhin bat der Kläger seinen in T. bei B. wohnenden Freund, den Zeugen R. C. (C), telefonisch, ihn mit seinem Pkw abzuholen. Dazu erklärte dieser sich auch bereit und erschien gegen 19.00 Uhr an der Raststätte.
C und der Kläger setzten die Fahrt auf der A7 Richtung Fulda/Kassel mit dem von C gesteuerten Pkw, der auf den Vater des C zugelassen war, fort. C versäumte es, an der nächstfolgenden Ausfahrt "Schweinfurt/Werneck" in Richtung Schweinfurt/Bamberg - dem unmittelbaren Weg zur Wohnung des Klägers - abzubiegen. Statt dessen fuhr er mit hoher Geschwindigkeit weiter in Richtung Fulda/Kassel und passierte nach der Ausfahrt "Schweinfurt/Werneck" auch noch die folgenden vier Ausfahrten. Während dieser Fahrt unterhielten sich die Fahrzeuginsassen, ohne auf den Weg zu achten. Erst nach einiger Zeit sagte der Kläger zu C, die Gegend komme ihm unbekannt vor, sie hätten wohl die richtige Ausfahrt verpaßt. Daraufhin erklärte C, er werde bei nächster Gelegenheit die Autobahn verlassen, um nach dem Weg zu fragen. Dazu kam es nicht mehr. Um 19.40 Uhr ereignete sich nämlich kurz vor der nächstfolgenden Ausfahrt ("Bad Brückenau/Volkers") ein Verkehrsunfall: Nach einem mit einer Geschwindigkeit von 170 bis 180 km/h begonnenen, dann aber wegen eines anderen Pkw abgebrochenen Überholvorgang fuhr C auf der rechten Fahrspur trotz Vollbremsung auf einen vorausfahrenden Lkw auf. Dabei erlitt der Kläger erhebliche Verletzungen und war bis November 1990 arbeitsunfähig krank.
Die Beklagte lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlaß des Ereignisses vom 19. Juni 1990 ab (Bescheid vom 11. Februar 1994 idF des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 1994). Ein Folgeunfall aufgrund des Arbeitsunfalls vom 21. Mai 1990 liege nicht vor. Das "Verirren" um mehr als vier Ausfahrten habe seine rechtlich wesentliche Ursache nicht mehr in der versicherten Tätigkeit bzw den sich aus dem eigentlichen Heimweg ergebenden Umständen gehabt.
Während das Sozialgericht Bayreuth (SG) unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 1994 festgestellt hat, daß der Unfall vom 19. Juni 1990 eine Folge des Arbeitsunfalles vom 21. Mai 1990 sei (Urteil vom 28. März 1995), hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. November 1996). Der Kläger habe sich bei dem Unfall am 19. Juni 1990 nicht mehr auf einem geschützten Weg befunden, denn er sei auf einem unversicherten "Abweg" und nicht auf einem "Umweg" verunglückt. Kennzeichnend für einen "Abweg" sei ein Richtungswechsel des Versicherten. Ein solcher sei hier darin zu sehen, daß der Kläger und C von der Autobahn A 7 an der Anschlußstelle Schweinfurt/Werneck nicht unter Beibehaltung der direkten Zielrichtung abgebogen, sondern weiter in Richtung Fulda/Kassel gefahren seien. Zwar sei die durch die Aussage des C bestätigte Einlassung des Klägers glaubhaft, man habe das Fahren in die falsche Richtung zunächst nicht bemerkt. Zweifelhaft erscheine allerdings die Behauptung, der Kläger und C seien auch noch nach der vierten und fünften verpaßten Ausfahrt der Auffassung gewesen, sie befänden sich auf dem Heimweg. Vielmehr sei in Würdigung dieser Angaben davon auszugehen, daß dem Kläger nach dem Vorbeifahren an der dritten Ausfahrt (Hammelburg) das Fahren in die falsche Richtung entweder bekannt gewesen sei oder er dies nur infolge einer kaum nachvollziehbaren völligen Gedankenlosigkeit und Unaufmerksamkeit nicht bemerkt habe, was im Hinblick auf die mit C geführte "rege Unterhaltung" nicht völlig auszuschließen sei. Zu berücksichtigen sei dabei, daß dem Kläger aufgrund früherer Fahrten hätte bekannt sein müssen, daß der Weg über Schweinfurt in Richtung Bamberg nicht vollständig über die Autobahn verlaufen sei. Im ersten Fall (Bemerken der falschen Richtung, ohne etwas gegen das Weiterfahren zu unternehmen) könne nicht die Rede davon sein, der gesamte (letztlich zum Unfall führende) Vorgang sei vom Willen des Klägers geprägt gewesen, nach Hause zu gelangen. Aber auch im zweiten möglichen Fall (Nichtbeachtung des Weges wegen "reger Unterhaltung") könne nicht mehr von einer auf Fortsetzung des Heimwegs gerichteten Handlungstendenz gesprochen werden. Wer sich in eine Unterhaltung derart vertiefe, daß er über längere Zeit hinweg in keiner Weise auf seine Umgebung und den eingeschlagenen Weg achte, habe vorrangig den Willen, eine Unterhaltung zu führen; es liege dann keine im Vergleich zur geführten Unterhaltung rechtlich wesentliche Absicht mehr vor, auf direktem Wege nach Hause zu gelangen.
Selbst wenn es sich um einen "Umweg" handelte, bestünde auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum sog "irrtümlichen Umweg" kein Versicherungsschutz. Diese Rechtsprechung stelle vorrangig auf sog "äußere Umstände" ab, zB Dunkelheit, Nebelbildung oder schlechte Beschilderung und Beleuchtung. Derartige Umstände seien hier nicht ersichtlich. Vielmehr sei anzunehmen, daß das Verhalten des Klägers selbst und damit in seiner Person begründete Umstände das Falschfahren rechtlich wesentlich verursacht hätten. Ob bei "Verirren" ausschließlich in der Person des Versicherten liegende Gründe entscheidend sein könnten, habe das Bundessozialgericht (BSG) offengelassen. Die hier als wesentliche Ursache zu unterstellende "rege Unterhaltung", verbunden mit einer völligen Unaufmerksamkeit hinsichtlich des eingeschlagenen Weges, könne nicht als vergleichbarer Umstand angesehen werden, der das Bestehen von Versicherungsschutz nach der Rechtsprechung noch rechtfertigen könnte. Abgesehen davon, daß allein durch Gesprächsthemen ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit in der Regel nicht hergestellt werden könne, scheide Versicherungsschutz schon deshalb aus, weil die geführte Unterhaltung vorwiegend privaten Charakter gehabt habe, also eigenwirtschaftlich geprägt gewesen sei.
Habe aber ein als eigenwirtschaftlich zu bewertendes Verhalten des Klägers selbst das Fahren in die falsche Richtung und damit letztlich den Unfall wesentlich verursacht, sei der zunächst bei Antritt der Heimfahrt gegebene innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst gewesen, und der Kläger habe sich auf einem unversicherten Weg befunden.
Mit der- vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 548, 550 Abs 1, 555 der Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫). Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem notwendigen Weg iS des § 555 Abs 1 RVO befunden, weil er die versicherte Zielrichtung nicht verlassen und ein Abweg nicht vorgelegen habe. Er und sein Chauffeur C hätten die versicherte Zielrichtung niemals in eigenwirtschaftlichem Sinn verlassen. Nach den Angaben des C habe man niemals willentlich die Fortsetzung des Heimweges aufgegeben, sondern sei immer davon ausgegangen, in der richtigen Richtung unterwegs zu sein, bis man den Irrtum bemerkt habe und sodann die nächste Ausfahrt angesteuert werden sollte.
Die Beweiswürdigung des LSG sei nicht nachvollziehbar, da es entgegen den von ihm selbst für glaubhaft gehaltenen Angaben des C folgere, spätestens nach dem Vorbeifahren an der dritten und nicht etwa der zweiten oder vierten Ausfahrt sei das Fahren in die falsche Richtung bekannt gewesen oder nur infolge einer kaum nachvollziehbaren völligen Gedankenlosigkeit und Unaufmerksamkeit nicht bemerkt worden. Wer auf der Autobahn die richtige Ausfahrt verpasse, dies jedoch nicht bemerkt habe, werde- insbesondere bei Ortsunkenntnis - unwillkürlich eine größere Strecke weiterfahren und auf die Ankündigung der Ausfahrt warten, deren Namen er sich eingeprägt habe.
Schon aufgrund der Zeugenaussage des C könne keinesfalls davon ausgegangen werden, daß ihm- dem Kläger - oder C das Fahren in die falsche Richtung bekannt gewesen sei. Ebenfalls könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem Weiterfahren um eine völlige Gedankenlosigkeit und Unaufmerksamkeit gehandelt habe. Wie aufmerksam er und sein Chauffeur auch gewesen wären, so hätten sie doch nach dem Passieren der ersten und richtigen Ausfahrt keine Chance mehr gehabt, die Autobahn auf der "richtigen" Ausfahrt zu verlassen. Wenn dies auch für ältere Kraftfahrer und solche mit langjähriger Fahrpraxis wenig verständlich sein möge, so müßten hier doch das Alter des Klägers und des C sowie deren Unerfahrenheit berücksichtigt werden.
Da ein willentliches Abgehen vom Heimweg nicht vorliege, sei auch die auf Fortsetzung des Heimweges gerichtete Handlungstendenz nicht beim Passieren der dritten Ausfahrt unterbrochen worden. Entgegen der Ansicht des LSG sei die Unterhaltung nicht für das Vorbeifahren an insgesamt fünf Ausfahrten und die weite Entfernung vom ursprünglichen Ziel kausal gewesen; selbstverständlich habe man weiterhin auf die Ausfahrtschilder geachtet, wenn auch erfolglos, da die richtige Ausfahrt schon vorbei gewesen sei.
Anders als bei der vom LSG zitierten Entscheidung des BSG (SozR Nr 23 zu § 543 RVO aF), bei der das nicht betriebsbedingte Einschlafen im Zug für das Verpassen des Aussteigens an der richtigen Haltestelle kausal gewesen sei, habe die durch die Heimfahrt bedingte Motorpanne die Möglichkeit zur Unterhaltung ergeben, ihre Ursache also noch in der versicherten Tätigkeit gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 1996 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 28. März 1993 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß der Kläger bei dem Verkehrsunfall am 19. Juni 1990 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und demgemäß keinen Anspruch auf Feststellung hat, daß die dabei erlittenen Verletzungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da sich sowohl der vom Kläger als Folgeunfall seines Arbeitsunfalls vom 21. Mai 1990 geltend gemachte Unfall vom 19. Juni 1990 als auch der Arbeitsunfall vom 21. Mai 1990 selbst vor Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 ereignet haben (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫, § 212 SGB VII).
Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Folge eines Arbeitsunfalls gilt gemäß § 555 Abs 1 RVO ua auch ein Unfall, den der Verletzte auf einem zur Durchführung der Heilbehandlung notwendigen Wege erleidet. Nach den Feststellungen des LSG hatte sich der Kläger am 19. Juni 1990 wegen der Folgen eines früheren Arbeitsunfalls zur berufsgenossenschaftlichen ambulanten Heilbehandlung im Universitätsklinikum W. begeben und nach deren Beendigung den Heimweg angetreten. Dabei stand er als Verletzter grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Unfallzeitpunkt war dies jedoch nicht der Fall, weil der Kläger sich dann nicht mehr auf einem "notwendigen Weg" iS des § 555 Abs 1 RVO befand.
Für die Frage, welcher Weg notwendig ist, um den Ort der Heilbehandlung zu erreichen bzw von dort wieder nach Hause zu gelangen, gelten die zum Wegeunfall (§ 550 Abs 1 RVO) entwickelten Grundsätze (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S 488 q I mwN). Danach gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem Weg nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit, falls das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, im inneren (sachlichen) Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit- hier dementsprechend der Durchführung der Heilbehandlung - steht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84; BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 16; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, SGB VII, § 8 RdNr 27 mwN). Der Weg, den der Versicherte zurücklegt, muß wesentlich dazu dienen, nach Beendigung der Betriebstätigkeit (bzw der Heilbehandlung) die Wohnung zu erreichen, wobei es sich dabei grundsätzlich um den unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Ort der Tätigkeit handeln muß. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 mwN; Beschluß des Senats vom 27. Mai 1997- 2 BU 56/97 - = HVBG-Info 1997, 1983). Fehlt es an einem inneren Zusammenhang in diesem Sinne, scheidet ein Versicherungsschutz in jedem Fall aus (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr 4 mwN).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend stand der Kläger bei dem Unfall vom 19. Juni 1990 nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zwar hatte er nach den Feststellungen des LSG am Unfalltage nach Abschluß der Heilbehandlung in W. um 17.00 Uhr den Heimweg auf dem direkten Wege angetreten und sich daher auf einem versicherten Weg vom Ort der Heilbehandlung befunden. Auch als der Kläger wegen des unvorhergesehenen Motorschadens seines Pkw das Raststättengelände aufsuchte, stand er dabei weiterhin unter Unfallversicherungsschutz (vgl BSG SozR 2200 § 550 Nr 39). Dies gilt auch zunächst für die Fortsetzung der Fahrt als Beifahrer in dem von C gesteuerten Pkw. Denn die Art der Zurücklegung des Weges- insbesondere die Wahl des Verkehrsmittels - ist für den Versicherungsschutz im Rahmen des § 550 RVO grundsätzlich unwesentlich; dem Versicherten ist insoweit also eine weitgehende Wahlfreiheit eingeräumt (BSGE 54, 46, 48 = SozR 2200 § 550 Nr 51 mwN; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S 486 h mwN), welche die Mitfahrt in einem von einer anderen Person gesteuerten Pkw und auch den Wechsel der Fortbewegungsart unterwegs umfaßt. Auch bei dieser Fahrt war die Wohnung des Klägers nach den Feststellungen des LSG zunächst weiterhin das direkt angestrebte Ziel.
Mit dem Passieren der Autobahnabzweigung Schweinfurt/Werneck und der Weiterfahrt auf der Autobahn A 7 Richtung Fulda/Kassel verließ der Kläger nach den Feststellungen des LSG den unmittelbaren Weg in Richtung seiner Wohnung in B. bei B.. Die rechtlichen Folgen dieser irrtümlichen und zumindest im Unfallzeitpunkt nicht mehr unter Versicherungsschutz stehenden Weiterfahrt muß sich der Kläger zurechnen lassen, obwohl nicht er, sondern der von ihm für die Beförderung auf dem restlichen Heimweg herbeigerufene C als Fahrer des Pkw die Weiterfahrt direkt bewirkt hat, nachdem hier aufgrund der vom LSG festgestellten Umstände davon auszugehen ist, daß der Kläger als Beifahrer auf Fahrtstrecke und Fahrtrichtung durchaus Einfluß hatte.
Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob sich der Kläger vom Zeitpunkt der Weiterfahrt über die Abzweigung Schweinfurt/Werneck hinaus auf einem "Abweg"- wie vom LSG angenommen - oder auf einem "Umweg" (zu diesen Begriffen s Schulin, HS-UV, § 33 RdNrn 78 ff) befand; jedenfalls stand er nicht- mehr - unter Versicherungsschutz, als der Pkw auf einen vorausfahrenden Lkw auffuhr. Den berufungsgerichtlichen Feststellungen ist ein dem Kläger zuzurechnendes Verhalten zu entnehmen, aus dessen Art und Dauer der Weiterfahrt in Richtung Fulda/Kassel auf eine Lösung des inneren Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit- hier der Durchführung der versicherten Heilbehandlung - und der Heimfahrt spätestens im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls zu schließen ist.
Zwar führt nicht jeder Irrtum über den Weg und der damit verbundene irrtümliche Umweg sogleich zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes (s LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Januar 1997- L 5 U 15/95 - = HVBG-Info 1997, 1969 und nachfolgend Beschluß des BSG vom 27. Mai 1997- 2 BU 56/97 - = HVBG-Info 1997, 1983: Aussteigen an falscher Bushaltestelle; s auch Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl, SGB VII, § 8 RdNr 229 mwN). Hier jedoch lagen nach den Feststellungen des LSG im Zeitpunkt des Unfalls, auf den es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein ankommt, keine äußeren mit der besonderen Art des Heimwegs verbundenen Gefahren, zB Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege oder dergleichen, die für ein Verirren ursächlich gewesen sein könnten und bei deren Vorliegen der innere Zusammenhang erhalten bleibt (vgl BSG SozR Nr 13 zu § 543 RVO aF), vor. Das LSG hat vielmehr festgestellt, daß wesentliche Ursache für das irrtümliche Weiterfahren über einen längeren Zeitraum und eine längere Strecke (ca 40 km) mit dem Vorbeifahren an insgesamt fünf Ausfahrten und mit der entsprechenden Anzahl von Möglichkeiten, die richtige Richtung einzuschlagen, die "rege Unterhaltung" zwischen dem Fahrer und dem Kläger als Beifahrer verbunden mit einer völligen Unaufmerksamkeit hinsichtlich des Weges war. Damit ist das Verirren und die anschließende Weiterfahrt auf das Verhalten des Klägers selbst und damit in seiner Person begründete Umstände zurückzuführen, die rechtlich wesentlich dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen sind mit der Folge, daß sich die Ursache des Falschfahrens rechtlich wesentlich nicht mehr aus der versicherten Tätigkeit bzw den sich aus dem eigentlichen Heimweg verbundenen Umständen ergibt.
Damit war der bei Antritt der Heimfahrt und auch noch während der Weiterfahrt über die Anschlußstelle Schweinfurt/Werneck hinaus zunächst zwar gegebene innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt jedoch als nicht mehr gegeben zu beurteilen; dementsprechend befand sich der Kläger nicht mehr auf einem unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg, als er mit dem Pkw verunglückte.
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1175499 |
DStR 1999, 210 |
NJW 1998, 3294 |
AuA 1998, 392 |
NZS 1998, 576 |
SozR 3-2200 § 550, Nr. 17 |
VersR 1999, 1438 |
SozSi 1999, 117 |