Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung des Arbeitslosengeldes. verspätete Meldung. frühzeitige Arbeitssuche. unverschuldete Unkenntnis
Leitsatz (amtlich)
Die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung schließt eine Minderung des Arbeitslosengeldes aus.
Normenkette
SGB III § 140 S. 1 Fassung: 2002-12-23, § 37b S. 1 Fassung: 2002-12-23; BGB § 121 Abs. 1 S. 1, § 276 Abs. 1 S. 1; SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Fassung: 2002-12-23
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Mai 2004 wie folgt neu gefasst wird:
Die Bescheide der Beklagten vom 3. Dezember 2003 und 4. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2003 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 17. November 2003 in ungeminderter Höhe zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen eine Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung.
Der Kläger war vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Oktober 2003 bei der Firma H… M… I… S… GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Er bezog vom 1. Juli bis 26. August 2003 Krankengeld bzw Übergangsgeld.
Am 30. September 2003 war dem Kläger das Kündigungsschreiben seines Arbeitgebers vom 29. September 2003 zum 31. Oktober 2003 durch den Prokuristen des Arbeitgebers, den Zeugen F…, persönlich ausgehändigt worden. Der Prokurist forderte den Kläger bei dieser Gelegenheit auf, sich sofort beim Arbeitsamt (ArbA) zu melden, damit er seinerseits so schnell wie möglich die Arbeitsbescheinigung ausfüllen könne. Mit dem Hinweis wollte der Zeuge sicherstellen, dass der Kläger die Leistung der Arbeitslosenversicherung zeitnah erhalte. Dem Kläger und dem Zeugen waren die gesetzlichen Regelungen zur frühzeitigen Arbeitssuche nicht bekannt.
Der Kläger erkrankte in der Zeit vom 1. bis 15. November 2003 arbeitsunfähig und beantragte am 17. November 2003 unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei seiner Pflicht, sich unverzüglich beim ArbA arbeitsuchend zu melden, nicht rechtzeitig nachgekommen. Er habe sich spätestens am 9. Oktober 2003 beim ArbA arbeitsuchend melden müssen. Die Meldung am 17. November 2003 sei um 39 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III) mindere sich der Anspruch um 35,00 € für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. Es ergebe sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 €. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Anrechnung beginne am 17. November 2003 und sei voraussichtlich am 29. Januar 2004 beendet. Mit einem weiteren Bescheid vom 4. Dezember 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 17. November 2003 unter Absetzung eines wöchentlichen Anrechnungsbetrages in Höhe von 100,10 € wöchentlich, dh der Leistungssatz in Höhe von 200,27 € wöchentlich wurde um 100,10 € gemindert. Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2003).
Das Sozialgericht (SG) hat den Prokuristen F… als Zeugen vernommen und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 4. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2003 verpflichtet, dem Kläger Alg ab 17. November 2003 in ungeminderter Höhe zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten durch Urteil vom 18. November 2004 zurückgewiesen. Das LSG hat ausgeführt, dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet. Es sei ein subjektiver Sorgfältigkeitsmaßstab anzulegen, bei dem geprüft werden müsse, ob der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt habe. Ein subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab sei im Sozialrecht allgemein üblich. Nichts anderes ergebe sich aus Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der Begründung zum Gesetzentwurf. Gerade der Umstand, dass § 140 SGB III eine pauschale Schadensersatzregelung darstelle, spreche für einen subjektiven Maßstab. Denn Schadensersatzansprüche setzten grundsätzlich Verschulden des Schädigers und damit eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Verhaltenspflicht voraus. Dass die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III möglicherweise rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Meldepflicht des Arbeitnehmers bestehe, ändere nichts an deren Verpflichtung nach den §§ 37b, 140 SGB III. Auch hieraus werde deutlich, dass der Gesetzgeber eine Verletzung der Obliegenheit nicht automatisch schon annehme, wenn der Arbeitnehmer objektiv in der Lage gewesen sei, sich arbeitslos zu melden. Da der Kläger nicht über die Pflicht zur unverzüglichen Arbeitslosmeldung informiert worden sei, könne ihm ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Der Kläger habe glaubhaft angegeben, von der unverzüglichen Meldepflicht keine Kenntnis gehabt zu haben und sei – wie die Zeugenaussage des Prokuristen bestätigt habe – auch von Seiten seines Arbeitgebers über diese Pflicht nicht informiert worden.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung der §§ 37b, 140 SGB III. Sie ist der Auffassung, der Terminus “unverzüglich” müsse entsprechend § 121 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit dem Begriff “ohne schuldhaftes Zögern” umschrieben werden. Dabei stehe dem Kläger eine angemessene Überlegensfrist zu, deren Dauer jedoch unter Berücksichtigung auch der Interessen der Beklagten an möglichst frühzeitiger Kenntnis vom Beginn der Arbeitslosigkeit festzulegen sei. Die Beklagte halte eine Frist von einer Woche für angemessen. Nach den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil habe der Zeuge F… den Kläger aufgefordert, sich sofort beim ArbA zu melden. Diese Auskunft habe exakt dem Regelungsgehalt des § 37b Satz 1 und des § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III entsprochen und sei damit inhaltlich zutreffend gewesen. Dass sich der Zeuge hierbei in einem Irrtum über den Grund seiner Aufforderung befunden habe, könne hieran nichts ändern, da es sich allenfalls um einen unbeachtlichen Motivirrtum gehandelt habe. Außerdem folge aus § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III nicht die Pflicht des Arbeitgebers, auf die Rechtsfolge des § 140 SGB III hinzuweisen. Ob dem Kläger die Pflicht aus § 37b SGB III bekannt gewesen sei, müsse außerdem schon wegen der Publizitätswirkung des Bundesgesetzblatts unerheblich sein. Im Übrigen sei vor der Verkündung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt über die damit verbundenen Rechtsänderungen wiederholt berichtet worden, sodass der Kläger zumindest Anlass gehabt habe, deswegen bei der Beklagten nachzufragen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2004 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger hält das Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Entscheidung sei jedenfalls im Ergebnis richtig, weil die in § 140 SGB III angeordnete Minderung des Anspruchs auf Alg verfassungswidrig sei (Hinweis auf Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 140 RdNr 42 ff; Vorlagebeschluss des SG Frankfurt ≪Oder≫ vom 1. April 2004 – S 7 AL 42/04 = info also 2005, 18 ff). Der Anspruch auf Alg unterfalle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Grundgesetz (GG). Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sei der Gesetzgeber insbesondere an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebunden. Rechtlich bedenklich sei, ob die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung in Verbindung mit der Sanktion der Minderung des Anspruchs dazu geeignet sei, potentiell Arbeitslose von Beschäftigung zu Beschäftigung zu vermitteln. Die Bundesagentur sei gehalten darzulegen, ob und inwieweit es ihr gelungen sei, die Geeignetheit der frühzeitigen Meldung für den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit empirisch zu belegen. Gelinge der Nachweis nicht, so sei die Maßnahme ungeeignet. Gegen die Geeignetheit spreche auch, dass entsprechende Anstrengungen, die Nachfrage nach Arbeit zu steigern, nicht unternommen worden seien. Gegen die Erforderlichkeit der gesetzlichen Maßnahme spreche, dass mildere Mittel jedenfalls insoweit möglich seien, als durch das Vorsehen eines wichtigen Grundes die Sanktion im Einzelfall entfallen oder durch eine Härteklausel die Sanktion abgemildert werden könne. Die in § 140 SGB III angeordnete Rechtsfolge stelle sich als übermäßige Belastung des Arbeitslosen dar und sei diesem nicht zumutbar. In der Kommentar-Literatur werde von einer “asymmetrischen Pflichtenlage” und von “ausnahmsloser Rigidität” gesprochen. Die vom BVerfG in seiner Entscheidung zu Meldeversäumnissen (BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2) entwickelten Grundsätze seien auch im vorliegenden Fall einschlägig.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
1. Wie von den Vorinstanzen zu Recht entschieden, hat der Kläger für den streitigen Zeitraum vom 17. November 2003 bis zum 29. Januar 2004 Anspruch auf ungemindertes Alg. Die Höhe des Anspruchs auf Alg im streitigen Zeitraum hat die Beklagte durch die Bescheide vom 3. und 4. Dezember 2003 geregelt, die eine rechtliche Einheit bilden. Während der Bescheid vom 4. Dezember 2003 in seinem Verfügungssatz die Höhe des (geminderten) Zahlbetrags der ab 17. November 2003 gezahlten Leistung bestimmt, regelt der Bescheid vom 3. Dezember 2003 den maximalen Minderungsbetrag. Da das Ziel der Klage ein Anspruch auf ungeminderte Leistung ist, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die dem Begehren des Klägers entsprechende Klageart. Dies war im Entscheidungssatz klarzustellen.
Während des streitigen Zeitraums hat der Kläger Anspruch auf Alg, da er ab dem 17. November 2003 alle in § 117 SGB III geregelten Voraussetzungen eines Anspruchs auf diese Leistung erfüllte. Ruhenszeiträume, die im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu beachten sind (§§ 143a, 144 SGB III), sind nicht eingetreten. Sonstige Fehler bei der Berechnung des Alg-Anspruchs für die Zeit ab 17. November 2003 sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg nach den §§ 37b, 140 SGB III haben entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vorgelegen. Eine Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung ist durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I, 4607) begründet worden. Die §§ 37b, 140 SGB III finden auf den vorliegenden Sachverhalt grundsätzlich Anwendung, denn diese Regelungen sind gemäß Art 14 Abs 3 des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 1. Juli 2003 in Kraft getreten. Erfasst werden jedenfalls alle Sachverhalte, bei denen Personen ab dem 1. Juli 2003 von der Beendigung ihres Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis erlangen (weitergehend Coseriu/Jakob, in Praxiskommentar SGB III, 2. Aufl 2004, § 37b RdNr 21).
Die Voraussetzungen der “Pflicht” zur frühzeitigen Meldung sind in § 37b SGB III geregelt. Nach § 37b Satz 1 SGB III in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes beim ArbA arbeitsuchend zu melden. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich allerdings nicht um eine Rechtspflicht zur frühzeitigen Meldung, da die Beklagte eine frühzeitige Meldung nicht erzwingen kann. Vielmehr handelt es sich um eine – in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/25 S 31 zu Nr 19) auch als solche bezeichnete – typisch versicherungsrechtliche “Obliegenheit” (dazu Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 24; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdNr 486). Die Obliegenheit ist auf Schadensabwendung oder zumindest auf Schadensminderung gerichtet, denn die frühzeitige Meldung soll die Eingliederung von Arbeitsuchenden beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst vermeiden bzw die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen (BT-Drucks 15/25 S 27).
Die “objektiven” Voraussetzungen für eine frühzeitige Meldung des Klägers haben nach den vom LSG festgestellten Tatsachen vorgelegen. Das nach § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete zum 31. Oktober 2003. Hiervon erhielt der Kläger am 30. September 2003 dadurch Kenntnis, dass ihm das Kündigungsschreiben persönlich überreicht und dessen Inhalt mit ihm erörtert wurde. Der Kläger meldete sich jedoch erst am 17. November 2003 arbeitsuchend.
Die Voraussetzungen für eine Minderung des Alg “wegen verspäteter Meldung” nach § 140 SGB III sind gleichwohl zu verneinen, weil dem Kläger die Nichterfüllung der “Verpflichtung” zur frühzeitigen Meldung nicht vorgeworfen werden kann. Denn nach ausdrücklicher Regelung in § 37b Satz 1 SGB III muss die persönliche Meldung beim ArbA “unverzüglich” nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts erfolgen. Hinsichtlich der Konkretisierung des Merkmals unverzüglich – das im Arbeitsförderungsrecht auch in anderen Vorschriften (zB §§ 38 Abs 1a, 122 Abs 2 Nr 2, 125 Abs 1 Satz 4 und Abs 2 Satz 1, 313 Abs 1 Satz 1 und 3 sowie Abs 2 SGB III) verwandt wird – ist auf die Legaldefinition in § 121 Abs 1 Satz 1 BGB zurückzugreifen (vgl Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 46; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 RdNr 492; abweichend Coseriu/Jakob, PK-SGB III, § 37b RdNr 8). Die in dieser Vorschrift enthaltene gesetzliche Definition gilt nach zutreffender Auffassung für das gesamte private und öffentliche Recht (vgl nur Palandt, BGB, 63. Auflage, 2004, § 121 RdNr 3 mwN). Die Meldung hat dementsprechend jedenfalls “ohne schuldhaftes Zögern” zu erfolgen.
Bei der Anwendung des § 121 BGB ist im Zivilrecht hinsichtlich des Merkmals “unverzüglich” anerkannt, dass ein Rechtsirrtum über die Anfechtungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes den Vorwurf entkräftet, es handele sich um ein “schuldhaftes” Zögern (im Anschluss an RGZ 152, 228, 232 f: Gruber in juris Praxiskommentar-BGB, 2. Auflage 2004, § 121 RdNr 10; Hefermehl in Soergel, BGB, 13. Auflage 1999, § 121 RdNr 8; Heinrichs in Palandt, BGB, 64. Auflage, 2005, § 121 RdNr 3; Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2001, § 121 RdNr 7; Palm in Erman, BGB, 10. Auflage, 2000, § 121 RdNr 3; Singer in Staudinger, BGB, März 2004, § 121 RdNr 7 und 9). Dies entspricht der allgemein im Zivilrecht herrschenden Auffassung, dass der Schuldner für einen Rechtsirrtum nur einzustehen hat, wenn er zumindest fahrlässig (vgl § 276 Abs 1 Satz 1 BGB) gehandelt hat (Heinrichs in Palandt, aaO, § 276 RdNr 22). Allerdings werden an die Entschuldbarkeit des Irrtums hohe Anforderungen gestellt, die nur erfüllt sind, wenn sich der Anfechtungsberechtigte die Rechtsansicht auf Grund einer (objektiv) sorgfältigen Prüfung der Rechtslage gebildet hat. Insbesondere scheidet eine Entlastung für denjenigen aus, der das Risiko eines Verbotsirrtums bewusst eingegangen ist (BGH NJW 1982, 635, 637; NJW 1994, 2754, 2755 mwN).
Ist somit bereits nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts die Frage der Entschuldbarkeit eines Irrtums erheblich, sprechen insbesondere systematische Gründe und Sinn und Zweck der §§ 37b, 140 SGB III dafür, davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine “Verpflichtung” zur unverzüglichen Meldung nicht verletzt, wenn er sich auf Grund unverschuldeter Rechtsunkenntnis nicht innerhalb der gebotenen Handlungsfrist beim ArbA meldet. Denn der Gesetzgeber hat sich darum bemüht, durch verschiedenartige Maßnahmen sicherzustellen, dass Arbeitnehmer, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, möglichst umfassend über die völlig neuartige Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung informiert werden. Das vor dem Inkrafttreten der §§ 37b, 140 SGB III geltende Recht hatte dem Arbeitslosen eine frühzeitige Meldung nicht auferlegt: Vielmehr musste der Arbeitnehmer sich zur Erlangung des Anspruchs auf Alg grundsätzlich am ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich beim zuständigen ArbA arbeitslos melden und Alg beantragen. Das ab 1. Januar 1998 geltende SGB III räumt zwar den Arbeitslosen erstmals die Möglichkeit ein, sich bereits persönlich arbeitslos zu melden, wenn der Eintritt der Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten zu erwarten ist (§ 122 Abs 1 Satz 2 SGB III); leistungsrechtliche Nachteile erwuchsen dem Arbeitslosen bei einer Meldung am ersten Tag der Arbeitslosigkeit aber bis zum Inkrafttreten der §§ 37b, 140 SGB III nicht. Zum Zwecke der Information der potentiell Betroffenen über die neuartige Obliegenheit traten deshalb die Regelungen zur frühzeitigen Meldung als Arbeitsuchender beim ArbA sowie zur Minderung des Alg bei verspäteter Meldung erst sechs Monate später als die übrigen Regelungen des ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 1. Juli 2003 in Kraft. Diese Vorlaufzeit sollte es den Arbeitsämtern ermöglichen, allgemein über die Neuregelung zu informieren, und den Betroffenen die Möglichkeit geben, sich auf die neue Rechtslage einzustellen (BT-Drucks 15/25 S 42 zu Art 14 Abs 2). Die Einräumung einer Vorlaufzeit bedeutet allerdings nicht, dass – wie die Beklagte meint – ab 1. Juli 2003 wegen der Publizitätswirkung der Veröffentlichung im BGBl eine Kenntnis des Arbeitnehmers von seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung vorauszusetzen ist. Vielmehr kommt es auf die subjektive Kenntnis bzw das Kennenmüssen des Arbeitsuchenden an.
Dass der Gesetzgeber die Kenntnis von der Pflicht zur frühzeitigen Meldung nicht ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls voraussetzt, lässt sich schon daraus herleiten, dass das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt als flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit der Einführung der Obliegenheit des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Meldung die Vorschrift über das Zusammenwirken von Arbeitgebern und ArbA erweitert hat. Nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sollen die Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim ArbA informieren, sie hierzu freizustellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Es kann dahinstehen, welcher Grad der Verbindlichkeit dieser als “Soll-Vorschrift” ausgestalteten Regelung für die von der Informationslast betroffenen Arbeitgeber zuzumessen ist. Insbesondere kann unentschieden bleiben, ob sich ein Arbeitgeber, der – wie der Arbeitgeber des Klägers – den Arbeitnehmer nicht entsprechend § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung beim ArbA informiert, dem Arbeitnehmer deswegen ggfs zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl hierzu etwa LAG Hamm vom 7. September 2004 – 19 Sa 1248/04 – und vom 23. Dezember 2004 – 11 Sa 1210/04 –; LAG Düsseldorf vom 29. September 2004 – 12 Sa 1323/04 = NZA-RR 2005, 104). Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Frage wird durch die Begründung einer Informationspflicht des Arbeitgebers die Voraussetzung dafür geschaffen, dass der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nachkommen kann (vgl Schmidt-De Caluwe in PK-SGB III, § 2 RdNr 37: informatorische Bedingung; ebenso Winkler, info also 2003, 3, 4).
Damit tritt die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III faktisch an die Stelle derjenigen Belehrungspflichten, die der Gesetzgeber dem ArbA auferlegt, bevor aus Obliegenheitsverletzungen des Arbeitslosen nachteilige Rechtsfolgen für seinen Anspruch auf Alg eintreten können. Belehrungspflichten sind den Arbeitsämtern nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III vor Eintritt einer Sperrzeit wegen Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und nach § 145 Abs 1 SGB III vor Eintritt einer Säumniszeit (Vorschriften jeweils in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) auferlegt. Gegenstand der Belehrungspflicht ist jeweils eine Unterrichtung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines versicherungswidrigen Verhaltens. Es ist Zweck des Erfordernisses der Rechtsfolgenbelehrung, dem Arbeitslosen die sich aus seinem Verhalten ergebenden Konsequenzen vor Augen zu führen und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen (BSGE 61, 289, 293 = SozR 4100 § 119 Nr 31). An den Inhalt der vom ArbA zu erteilenden Rechtsfolgenbelehrung hat die Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Sie darf sich insbesondere nicht auf eine formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes beschränken. Vielmehr liegt eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung nur vor, wenn sie konkret, richtig und vollständig ist und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen aus dem versicherungswidrigen Verhalten resultieren (vgl zur Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18; BSGE 61, 289, 294 = SozR 4100 § 119 Nr 31).
Über die ausdrücklich geregelten Fälle einer Rechtsfolgenbelehrung hinaus hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) auch für den Tatbestand der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB III) angenommen, dass eine Sperrzeit ohne eine allgemeine Belehrung des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen eines Abbruchs einer Maßnahme durch ihn oder eines Ausschlusses von der Maßnahme nicht eintritt (BSGE 84, 270, 276 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19). Die Notwendigkeit einer derartigen Belehrung hat der 7. Senat vor allem aus der Funktion der Rechtsfolgenbelehrung hergeleitet, den Maßnahmeteilnehmer hinreichend über die gravierenden Folgen einer Sperrzeit zu informieren und ihn in allgemeiner Form vorzuwarnen.
In der letztgenannten Entscheidung ist zudem als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verschulden des Arbeitslosen vorausgesetzt worden (BSGE 84, 270, 274 f = SozR 3-4100 § 119 Nr 19). Zur Begründung hat der 7. Senat darauf hingewiesen, dass Anlass der Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ein Verstoß gegen eine Verhaltensregel sei. Eine derartige Obliegenheitsverletzung setze zwangsläufig – auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – den Vorwurf eines individuellen Verschuldens voraus, und zwar nach einem subjektiven Verschuldensmaßstab (BSGE 84, 270, 275 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19).
Für den Leistungsträger begründete Belehrungspflichten vor Eintritt versicherungsrechtlicher Nachteile wegen Obliegenheitsverletzungen sind im Übrigen keine Besonderheit des Arbeitsförderungsrechts, sondern werden vom Gesetzgeber auch in anderen Leistungsbereichen angeordnet. Von einer der in § 66 Abs 1 oder 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten vorgesehenen Rechtsfolgen darf der Leistungsträger nur Gebrauch machen, wenn er den Mitwirkungspflichtigen zuvor schriftlich auf die Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 66 Abs 3 SGB I). Auch hier muss der Hinweis konkret und unmissverständlich auf den Einzelfall bezogen sein (BSG SozR 2200 § 1243 Nr 3; SozR 1200 § 66 Nr 13). Bei der Regelung der Folgen unterbliebener Mitwirkung ist sogar eine doppelte “Sicherung” (Kretschmer in GK-SGB I, 3. Auflage, 1996, § 66 RdNr 23) zugunsten des Leistungsberechtigten erfolgt, da außer dem schriftlichen Hinweis auf die Folgen unterbliebener Mitwirkung zudem eine angemessene Frist für die Nachholung der Mitwirkungshandlung verstrichen sein muss (vgl BSG SozR 4100 § 132 Nr 1 S 7 – zur Meldeaufforderung).
Die Ausgestaltung der versicherungsrechtlichen Obliegenheiten des Sozialrechts und insbesondere des Arbeitsförderungsrechts zeigt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass dem Leistungsberechtigten eine Obliegenheitsverletzung mit nachteiligen Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch nur vorgeworfen werden kann, wenn er in Kenntnis der konkreten Verhaltensanforderung gegen diese verstößt. Es sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Regelungskonzept bei der Anwendung des § 140 SGB III abzuweichen. Eine Belehrungspflicht hinsichtlich der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung konnte der Gesetzgeber den Arbeitsämtern mangels Kontakt zum Arbeitnehmer, der durch die Meldung erst hergestellt werden soll, nicht auferlegen. Dies kann jedoch andererseits nicht bedeuten, dass den Arbeitnehmer nachteilige Folgen auch bei einer unverschuldeten Unkenntnis von der Verhaltensanforderung treffen müssten.
Sinn und Zweck der Neuregelungen bestätigen die Beschränkung ihres Anwendungsbereichs im vorstehenden Sinne. Bei der Pflicht zur frühzeitigen Meldung handelt es sich – wie bereits ausgeführt worden ist – um eine typisch versicherungsrechtliche Obliegenheit, die die Voraussetzungen für eine schnelle Wiedereingliederung der Arbeitnehmer schaffen und dadurch den durch die Arbeitslosigkeit für die Versichertengemeinschaft eintretenden Schaden vermeiden oder verringern soll. Kennzeichen einer versicherungsrechtlichen Obliegenheit ist, dass auf das Verhalten des Versicherten eingewirkt werden soll, damit der Versicherungsfall nach Möglichkeit nicht eintritt und im Falle seines Eintretens der Schaden möglichst gering bleibt (grundlegend zu den Obliegenheiten des Sozialversicherungsrechts Rolfs, Das Versicherungsprinzip im Sozialversicherungsrecht, 2000, S 363 ff). Ihre verhaltenssteuernde Funktion können Obliegenheiten aber nur entfalten, wenn dem Versicherten die Verhaltensnorm bekannt ist. Anderenfalls erschöpfte sich die Funktion der Regelung darin, in Fällen einer objektiv verspäteten Meldung durch Minderung des Alg-Anspruchs einen generellen Schadensausgleich zu gewährleisten (missverständlich insoweit BT-Drucks 15/25 S 31: pauschaler Schadensausgleich der Versichertengemeinschaft). Bei einer derartigen Sichtweise würde aber das weitergehende und aus der Sicht der Versichertengemeinschaft vorrangige Ziel, durch das Einwirken auf das Verhalten des Arbeitnehmers den Eintritt des Versicherungsfalls Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder jedenfalls die Dauer der Arbeitslosigkeit zu begrenzen (BT-Drucks 15/25 S 27), verfehlt.
Aus den genannten Gründen führt die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung dazu, die Rechtsfolgen des § 140 SGB III auszuschließen (ebenso Winkler in Gagel, SGB III, § 37b RdNr 8 und § 140 RdNr 3; Zieglmeier, DB 2004, 1830, 1833; aA Coseriu/Jakob in PK-SGB III, § 37b RdNr 22; Hoehl in juris PR-SozR 43/2004 Anm 1; Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 37b RdNr 27; Urmersbach SGb 2004, 684, 693). Ein anderes Ergebnis wäre im Übrigen auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gravierenden Rechtsfolgen des § 140 SGB III (vgl hierzu eingehend Spellbrink in Eicher/Schlegel, SGB III, § 140 RdNr 39 bis 49) problematisch. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Entscheidung des BVerfG (BVerGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2) zur Neuregelung der Folgen eines Meldeversäumnisses des Arbeitslosen in § 120 Arbeitsförderungsgesetz durch das Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz – AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I, 1497). Das BVerfG hat es als einen Verstoß gegen das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Verbot übermäßiger Sanktionen und den allgemeinen Gleichheitssatz angesehen, wenn ein Arbeitsloser seinen Anspruch auf Alg bei pflichtwidrigen Meldeversäumnissen unabhängig vom Verschuldensgrad und eingetretenen Schaden ausnahmslos verliert. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist deshalb davon auszugehen, dass eine Minderung des Anspruchs auf Alg nur eintreten kann, wenn der Arbeitslose in Kenntnis oder zumindest fahrlässig verschuldeter Unkenntnis der “Pflicht” zur frühzeitigen Meldung sich gleichwohl nicht in der geforderten Zeitspanne beim ArbA meldet.
Mit seiner Auffassung, die unverschuldete Unkenntnis von der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung führe nicht zu Rechtsnachteilen beim Arbeitslosen, setzt sich der Senat schließlich auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, wonach die Versäumung von Antragsfristen grundsätzlich unabhängig von der Kenntnis des Betroffenen zum Ausschluss von einer Berechtigung – zB der Möglichkeit Beiträge nachzuentrichten – führt (vgl etwa BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 9; SozR 3-2600 § 115 Nr 9; SozR 3-2200 § 1246 Nr 46 mwN). Denn es geht bei der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung nicht um das zeitlich begrenzte Recht, bestimmte Rechte oder Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen, sondern um eine dem Arbeitslosen vom Gesetzgeber auferlegte Verhaltensanforderung.
3. Nach den für den Senat nach § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindenden Feststellungen des LSG trifft den Kläger hinsichtlich seiner Rechtsunkenntnis bezüglich der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung im konkreten Einzelfall kein subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf. Der Kläger ist weder durch den Arbeitgeber noch von anderer Seite über das Erfordernis einer frühzeitigen Meldung informiert worden. Ein Kennenmüssen kann auch nicht aus einer vorangehenden Arbeitslosigkeit hergeleitet werden. Zu Recht hat das LSG ferner herausgestellt, dass eine Verpflichtung der Arbeitnehmer, alle Änderungen des Arbeitsförderungsrechts im Hinblick auf eventuelle Obliegenheiten ständig nachzuvollziehen, nicht besteht. Schließlich kann im Hinblick auf die “Neuartigkeit” der Obliegenheit zum Zeitpunkt der Meldung auch nicht aus deren allgemeiner Bekanntheit ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten hergeleitet werden.
Entgegen dem Vorbringen der Revision folgt keine andere Beurteilung aus dem tatsächlichen Umstand, dass dem Kläger durch den Prokuristen des ehemaligen Arbeitgebers bei der Aushändigung der Kündigungserklärung empfohlen worden ist, sich umgehend beim ArbA zu melden, damit die Arbeitsbescheinigung möglichst bald ausgefüllt werden könne und ein nahtloser Leistungsbezug gewährleistet werde. Abgesehen davon, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 Abs 1 SGB III unabhängig von einer Arbeitslosmeldung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses entsteht, wurde dem Kläger durch die objektiv unrichtige Erläuterung seines Arbeitgebers jedenfalls nicht vor Augen geführt, dass er bei einer späteren Meldung Eingriffe in seinen Arbeitslosengeldanspruch befürchten müsse, die über eine verzögerte Aufnahme der Zahlungen hinausgingen. Derartige Hinweise des Arbeitgebers sind jedenfalls nicht geeignet, den Arbeitnehmer hinreichend über die Rechtsfolgen einer verspäteten Meldung zu informieren.
Da die Beklagte zur Zahlung von ungekürztem Alg zu verurteilen war, braucht der Senat keine Stellung zu der Frage zu nehmen, welche Handlungsfrist dem Arbeitnehmer nach Kenntnis von der Meldepflicht zur Verfügung steht und ob die Beklagte den Minderungsbetrag zutreffend errechnet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1412222 |
BSGE 2006, 8 |
NJW 2005, 3803 |
NWB 2005, 2184 |
NWB 2007, 203 |
NZA 2005, 1288 |
LGP 2005, 112 |
NZS 2006, 140 |
SGb 2005, 451 |
SGb 2006, 162 |
SGb 2006, 49 |
ArbRB 2005, 195 |