Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 08.05.1991) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8. Mai 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat dem Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Verletzungen, die der Beigeladene am 14. November 1986 bei einem Verkehrsunfall erlitt, Folgen eines Arbeitsunfalls sind. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Unfall angefallen sind.
Der im Jahre 1957 geborene Beigeladene war bei der Firma B. … und W. … in R. … als Elektromonteur beschäftigt. Im Oktober 1986 wurde er nach Schweden entsandt, um in der Firma Volvo bei der Aufstellung einer Fertigungslinie mitzuarbeiten. Während seiner Entsendungszeit war er in R. ca. 8 km von der Montagestelle entfernt untergebracht.
Am Abend des 13. November 1986 besuchte der Beigeladene Bekannte in einem ca. 30 km von der Montagestelle entfernten Ort und übernachtete bei diesen. Am Morgen des 14. November 1986 fuhr er von deren Wohnung zu seiner Montagestelle. Auf dieser Fahrt erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem seine linke Schulter verletzt wurde. Die Klägerin lehnte dem Beigeladenen gegenüber Unfallentschädigung ab. Der Beigeladene habe den Weg von einem dritten Ort zur Arbeitsstätte angetreten. Dabei habe es sich um einen Rückweg von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gehandelt. Dieser Rückweg sei drei Mal so lang gewesen wie der übliche Weg von der Schlafstelle zum Arbeitsplatz (bestandskräftiger Bescheid vom 10. September 1987).
Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erstattung der Kosten wegen der Folgen des Unfalls. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie meinte, es habe sich um einen unter Unfallversicherungsschutz stehenden Wegeunfall nach § 550 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gehandelt.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, die auf Erstattung der im Zusammenhang mit dem Unfall des Beigeladenen entstandenen Kosten gerichtet ist, abgewiesen (Urteil vom 8. Mai 1991) und zur Begründung ua ausgeführt: Grund für das Zurücklegen des Weges sei es ausschließlich gewesen, daß der Versicherte den Ort seiner Tätigkeit habe erreichen wollen. Er habe auch nicht beabsichtigt gehabt, zuvor nochmal bei seiner üblichen Schlafstelle vorbeizufahren. Der Weg unterscheide sich auch hinsichtlich seiner Länge und Dauer nicht so sehr von dem üblichen Weg; ein um 22 km längerer Weg könne bei den heutigen Straßenverhältnissen – auch in Schweden – für einen Autofahrer nicht als ungewöhnlich lang bezeichnet werden.
Die Klägerin hat die vom SG durch Beschluß zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Es komme für den erforderlichen inneren Zusammenhang auf alle Umstände bzw die Gesamtumstände des Falles an. Dabei habe das SG nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt; die Feststellungen des SG seien etwas „dürftig”; sie gäben den Akteninhalt und die daraus zu ziehenden Folgerungen nur unzureichend wieder. Zwar halte sich hier der Unterschied zwischen den Entfernungen zum Ort der Tätigkeit von der Unterkunft des Beigeladenen einerseits und dem Wohnort der Bekannten andererseits noch in einem Rahmen, der den Versicherungsschutz nicht ausschließen dürfte. Ebenso wie aber der Versicherungsschutz auf dem Wege von einem anderen Ort als der Wohnung zum Ort der Tätigkeit nicht allein deshalb verneint werden dürfe, weil dieser Weg ein Vielfaches länger sei als der Weg von der Wohnung aus, dürfe der Versicherungsschutz nicht allein deshalb bejaht werden, weil der Entfernungsunterschied sich in anderen Fällen in einem unfallversicherungsrechtlich nicht schädlichen Rahmen gehalten habe. Bei der vielmehr gebotenen Beachtung aller Umstände müsse hier berücksichtigt werden, daß dem Besuch bei den Bekannten, der ausschließlich dem persönlichen, unversicherten Bereich zuzurechnen sei, die ausschlaggebende Bedeutung für das Zurücklegen des Unfallweges zukomme. Das gelte jedenfalls für die hier maßgebende Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet habe. Die Fahrt des Beigeladenen sei wesentlich durch die Notwendigkeit geprägt gewesen, von dem Endpunkt der privaten Besuchsfahrt wieder in den näheren Bereich des Ausgangsortes zurückzugelangen. Demgegenüber habe die weitere Absicht des Verunglückten, an der Montagestelle die Arbeit aufzunehmen, auf diesem maßgebenden Teil des Weges noch im Hintergrund gestanden. Auch die Uhrzeit und die Jahreszeit seien bedeutsam. Denn die morgendliche Rückfahrt sei nur erforderlich gewesen, weil der Beigeladene aus rein privaten (eigenwirtschaftlichen) Gründen die ursprünglich geplante abendliche Rückfahrt versäumt und bei den Bekannten übernachtet habe. Mit Glatteis hätte bei dieser Urzeit (6.00 Uhr früh) und dieser Jahreszeit (Mitte November) gerechnet werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 8. Mai 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Unfall des Beigeladenen vom 14. November 1986 entstanden sind, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch nach § 105 des Sozialgesetzbuches -Zehntes Buch- (SGB X) auf Erstattung ihrer für die Folgen des Unfalls des Beigeladenen vom 14. November 1986 aufgewendeten Kosten. Nach § 105 Abs 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein derartiger Erstattungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Der Beigeladene stand im Zeitpunkt des Unfalls am 14. November 1986 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil er sich auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach dem Ort seiner Tätigkeit befand (§ 550 Abs 1 RVO). Die Klägerin selbst hat als zuständiger Leistungsträger die im Zusammenhang mit den Folgen dieses Unfalls entstandenen Kosten zu tragen. Das hat das SG zu Recht erkannt.
Der Beigeladene stand bei der Firma B. … und W. … in R. … in einem Beschäftigungsverhältnis, in dessen Rahmen er im Oktober 1986 zur Firma Volvo nach Schweden entsandt worden war. Im Unfallzeitpunkt am 14. November 1986 richtete sich der Unfallversicherungsschutz des Beigeladenen weiterhin nach § 539 Abs 1 Nr 1, §§ 548, 550 RVO (s § 4 Abs 1 iVm § 6 des Sozialgesetzbuches -Viertes Buch- ≪SGB IV≫).
Nach § 550 Abs 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des SG (§§ 163, 161 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) verunglückte der Beigeladene auf dem Weg von der Wohnung seiner Bekannten zur Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit auf der Montagestelle. Er hatte sich bei den Bekannten vom Abend des 13. November 1986 bis zum Morgen des 14. November 1986 aufgehalten. Der Beigeladene hatte sich also nicht von seiner gewöhnlichen Schlafstelle, sondern von einem sogenannten dritten Ort aus auf dem Weg zum Ort seiner Arbeit befunden, als er verunglückte.
Der Versicherungsschutz auf dem Weg nach dem Ort der Tätigkeit iS des § 550 Abs 1 RVO beginnt üblicherweise mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Auflage, S 485o). Als dieser häusliche Bereich war nach den Feststellungen des SG für den Beigeladenen dessen Schlafstelle in R. anzusehen. Der Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO setzt allerdings nicht voraus, daß der Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit von der Wohnung des Versicherten aus angetreten wird. In § 550 Abs 1 RVO ist allein der Ort der Tätigkeit als Ende des Hinweges oder als Ausgangspunkt des Rückweges festgelegt. Infolgedessen muß der Hinweg weder von der Wohnung angetreten werden, noch der Rückweg in der Wohnung enden (s ua BSGE 1, 171, 172; 32, 38, 41; BSG SozR 2200 § 550 Nr 78; Brackmann aaO S 485r mwN).
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt zur Begründung des Versicherungsschutzes nach § 550 Abs 1 RVO auch hier nicht allein, daß der Ort der versicherten Tätigkeit Ausgangs- oder Endpunkt des Weges ist. § 550 Abs 1 RVO setzt vielmehr einen inneren Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit und der Betriebstätigkeit voraus, so daß nach dieser Vorschrift nicht schon ohne weiteres Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg zum Ort der Tätigkeit führt oder von ihm ausgeht (Brackmann aaO S 485r mwN). Ist nicht die eigene Wohnung oder die gewöhnliche Unterkunft der andere Endpunkt des nach oder von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges, wird sich im allgemeinen eher als im Regelfall die Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit stellen. Entscheidend für den Versicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO ist, ob der Weg zur Arbeitsstätte von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung rechtlich wesentlich von dem Vorhaben des Versicherten bestimmt ist, seine versicherte Tätigkeit am Ort der Tätigkeit aufzunehmen (BSG SozR 2200 § 550 Nr 78 sowie BSG Urteil vom 27. August 1987 – 2 RU 15/87 – USK 87121).
Wie bereits aufgezeigt, wollte der Beigeladene nach den Feststellungen des SG von seinen Bekannten aus unmittelbar zur Montagestelle fahren. Die Umstände des Falles rechtfertigen es nicht, den Versicherungsschutz zu versagen, weil der Weg von der Schlafstelle zur Arbeitsstätte 8 km lang war, während die Entfernung zwischen dem Wohnort der Bekannten und der Montagestelle 30 km betrug (s BSG SozR 2200 § 550 Nrn 76 und 78; BSG Urteil vom 27. August 1987 – aaO). § 550 Abs 1 RVO legt keine allein durch die Entfernung vom Ort der Tätigkeit bestimmte Grenze für den Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit fest. Entscheidend ist auch insofern, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit besteht.
Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Zurücklegung des Weges und der versicherten Tätigkeit wurde verneint, wenn der Weg von dem sogenannten dritten Ort aus nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten nach und von dem Ort der Tätigkeit steht (BSGE 22, 60, 62; (BSG SozR 2200 § 550 Nr 78); Brackmann aaO S 485r II mwN). Wie grundsätzlich bei der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der zum Unfall führenden Verrichtung und der versicherten Tätigkeit sind die gesamten Umstände des Einzelfalls maßgebend für die Beurteilung, ob sich der nicht zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegte Weg unter Berücksichtigung aller Umstände von dem üblichen Weg nach und von der Arbeitsstätte so erheblich unterscheidet, daß er nicht rechtlich wesentlich von dem Vorhaben des Beschäftigten geprägt ist, sich zur Arbeit zu begeben, oder von dieser zurückzukehren (BSG Urteil vom 27. August 1987 – aaO). Der erkennende Senat hat darauf hingewiesen (BSGE 22, 60, 62, sowie Urteil vom 19. Oktober 1982 – 2 RU 7/81 – NJW 1983, 2286), daß dies vorbehaltlich der Frage des Einzelfalls vor allem für Wege mit ungewöhnlichen Entfernungen, zB bei Erholungsfahrten in eine andere Ortschaft und von dort unmittelbar zurück zur Arbeitsstätte anzunehmen sein wird. Im vorliegenden Fall lagen die Verhältnisse aber anders. Der um rund 22 km längere Weg kann bei den heutigen Straßenverhältnissen – nach den bindenden Feststellungen des SG auch in Schweden – weder als ungewöhnlich lang angesehen werden, noch unterschied er sich bei der Zurücklegung mit dem Pkw hinsichtlich seiner Dauer – und damit (entgegen der Auffassung der Revision) auch hinsichtlich seines zeitlichen Beginns – so erheblich von dem Weg von der Schlafstelle zur Montagestätte, daß deshalb trotz der übrigen Umstände des vorliegenden Falles Versicherungsschutz abgelehnt werden müßte.
Auch in seinem Urteil vom 11. Oktober 1973 (- 2 RU 1/73 – USK 73244) hat der Senat den Versicherungsschutz nicht allein schon deshalb verneint, weil die Wohnung der Verletzten 2 km, der Ort, von dem aus sie am Unfalltag den Weg zu ihrer Arbeitsstätte antrat, dagegen 22 km von dieser entfernt lag. Der Senat hat es vielmehr auch als wesentlich angesehen, daß die Verletzte auf dem Weg von einem (einwöchigen) Urlaub zur Arbeitsstätte verunglückte. Im vorliegenden Fall hingegen hatte der Beigeladene am Vortag gearbeitet und war nach dem abendlichen Besuch bei Bekannten mit anschließender Übernachtung am Unfalltag auf dem direkten Weg zur Montagestätte verunglückt.
Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 30. März 1988 (BSG SozR 2200 § 550 Nr 78), der ein Sachverhalt zugrunde lag, der – entgegen der Auffassung der Revision – mit dem des vorliegenden Falls nicht vergleichbar ist. In dem seinerzeit entschiedenen Fall hatte der Versicherte die Absicht, nach einem mit seiner Familie gemeinsamen Besuch eines Verwandten im Krankenhaus eines anderen Ortes auf dem Rückweg die mitfahrende Ehefrau und das Kind vor Arbeitsaufnahme entweder noch zu Hause oder zumindest an einer Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel abzusetzen und danach von dort aus zum Ort der Tätigkeit zu fahren. Auf dem mit der Familie noch gemeinsam zurückgelegten Weg verunglückte der Versicherte. Auf diesem Teil der Fahrt stand die Absicht des Versicherten, die Arbeit wieder aufzunehmen, noch im Hintergrund; sie war vielmehr unfallversicherungsrechtlich durch die Notwendigkeit geprägt, von dem Krankenhaus im anderen Ort „wieder gemeinsam mit der Familie in den näheren Bereich des Ausgangsortes zurückzugelangen” (s dazu auch die Entscheidung des Senats vom 24. Januar 1992 – 2 RU 32/91 –). Im Gegensatz hierzu wollte der Beigeladene direkt seine Arbeitsstätte anfahren. Er hatte nach den Feststellungen des SG nicht die Absicht, erst einmal von dem Wohnort seiner Bekannten aus zurückzufahren und noch etwa seine Schlafstelle aufzusuchen.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß bei der Würdigung aller Umstände auch das Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort zu berücksichtigen ist. Zwecke allgemeinen privaten Interesses, des Vergnügens oder der allgemeinen Erholung stehen der Aufnahme und Leistung der versicherten Arbeit weniger nahe als etwa ärztliche Behandlungen in einer Fachklinik (BSG Urteil vom 27. Juli 1989 – 2 RU 10/89 – USK 8995). Der vorliegende Fall ist allerdings dadurch gekennzeichnet, daß der Beigeladene nach den Feststellungen des SG während seiner Entsendung nach Schweden in einer „Schlafstelle in R.” untergebracht war. Das sind Bedingungen, die Einschränkungen seiner persönlichen Bedürfnisse verlangten (vgl auch BSGE 63, 273, 274). Jedenfalls in solchen Fällen ist auch dies ein Umstand, der nicht ungewöhnlich lange Wege von einem Bekanntenbesuch zum Ort der Tätigkeit zusätzlich in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bringt. Zusammen mit der Absicht des Beigeladenen, die Arbeit auf der Montagestelle aufzunehmen, stellt auch dieser Umstand den Weg vom dritten Ort rechtlich wesentlich in den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, es fehlten für die Würdigung der Gesamtumstände wesentliche Tatsachenfeststellungen (Abschiedsfeier mit den Bekannten, Glatteisgefahr in den Morgenstunden), übersieht sie, daß nach § 161 Abs 4 SGG die Revision insoweit nicht auf Verfahrensmängel gestützt werden kann.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen