Beteiligte
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. September 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 1996 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als forstwirtschaftlicher Unternehmer Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.
Der Kläger erlangte im Jahre 1991 durch Rückübereignung das Eigentum an einer in Sachsen-Anhalt belegenen Waldfläche, die zuvor im Nutzungsrecht der Staatlichen Forstbehörde gestanden hatte, sowie an weiteren Flächen ohne Waldbestand. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 19. September 1991 mit, sie habe ihn mit 1,02 ha Forstwirtschaft in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen. Durch Bescheid vom 9. Januar 1995 forderte sie vom Kläger als land- und forstwirtschaftlichem Unternehmer für die Geschäftsjahre 1992 und 1993 Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte zunächst den Beitragsbescheid vom 20. Februar 1995 für das Geschäftsjahr 1994. Sodann ersetzte sie diesen und den vorangegangenen Beitragsbescheid durch den Bescheid vom 27. Februar 1995, mit dem sie nur noch Beiträge für das forstwirtschaftliche Unternehmen bezogen auf eine Fläche von 1,02 ha für das Geschäftsjahr 1992 in Höhe von 62,72 DM, für das Geschäftsjahr 1993 von 63,18 DM und für das Geschäftsjahr 1994 von 63,64 DM erhob. Im übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1995 zurück.
Auf die vom Kläger hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Halle den „Bescheid vom 9. Januar 1995 in der Fassung des Bescheides vom 27. Februar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 1995” aufgehoben (Urteil vom 30. Januar 1996). Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Beitragsbescheide vom 15. März 1996 für das Geschäftsjahr 1995 über 63,86 DM, vom 20. Februar 1997 für das Geschäftsjahr 1996 über 63,90 DM und vom 19. Februar 1998 für das Geschäftsjahr 1997 über 63,78 DM, jeweils wiederum bezogen auf eine Fläche von 1,02 ha, erlassen. Schließlich hat sie durch den Beitragsbescheid vom 21. April 1998 die Fläche auf 1,59 ha bei unveränderten Beiträgen berichtigt und damit alle für die Geschäftsjahre 1993 bis 1997 erteilten Bescheide ersetzt.
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 29. September 1998 zurückgewiesen und den Bescheid vom 24. April 1998 (gemeint: 21. April 1998) aufgehoben. Gegenstand des Rechtsstreits seien gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch die während des Berufungsverfahrens ergangenen Beitragsbescheide geworden, die allesamt durch den Berichtigungsbescheid vom 21. April 1998 ersetzt worden seien. Der Kläger sei nicht versicherungspflichtig, weil er kein forstwirtschaftliches Unternehmen betreibe und somit auch kein Unternehmer iS der gesetzlichen Unfallversicherung sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) bestehe zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, daß bei bestehendem Nutzungsrecht an Waldflächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Diese Vermutung werde aber widerlegt, wenn die äußeren Umstände erkennen ließen, daß der Grund und Boden nicht zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werde. Solche Umstände lägen hier zwar nicht vor, doch könnten die vom BSG aufgestellten Grundsätze für die Vermutung eines forstwirtschaftlichen Unternehmens auch dann nicht zur Versicherungspflicht führen, wenn nachgewiesen sei, daß im konkreten Fall keine forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen stattfinde. Im vorliegenden Fall sei das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung aufgrund der Umstände des Einzelfalls und des Ergebnisses des von ihm eingeholten Gutachtens des Forstsachverständigen Dr. M davon überzeugt, daß dies hier der Fall sei. Angesichts der von dem Sachverständigen bestätigten schlechten forstwirtschaftlichen Verhältnisse der Waldflächen des Klägers, unter denen in absehbarer Zeit eine wirtschaftliche Nutzung nicht zu realisieren sei, habe dieser den nachvollziehbaren Entschluß gefaßt, die gesamte in seinem Eigentum stehende Waldfläche auf Lebenszeit wirtschaftlich nicht zu nutzen. Daß tatsächlich keine waldwirtschaftliche Nutzung stattfinde, werde durch den Sachverständigen bestätigt, der keine Spuren einer solchen Nutzung habe feststellen können. In einem solchen Falle reiche es nicht aus, für die Begründung der Eigenschaft eines forstwirtschaftlichen Unternehmers allein auf die bestehenden öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Pflege und Bewirtschaftung des Waldes abzustellen. Die aus der Sozialbindung des Eigentums erwachsenden Pflichten des Waldeigentümers zwängen diesen nicht, den Wald zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen zu nutzen. Gegen die Ableitung der Unternehmereigenschaft aus § 4 Abs 1 des Landeswaldgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWaldG) vom 13. April 1994 (GVBl LSA Nr 17/1994, S 520), wonach der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig, pfleglich und sachkundig zu bewirtschaften sei, spreche, daß ein Unterlassen der Bewirtschaftung nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne.
Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe § 776 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in unzutreffender Weise ausgelegt. Die aufgrund gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehende Vermutung, daß bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Berechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vorliege, sei erst dann widerlegt, wenn von dem Betroffenen andere konkrete Zielrichtungen für den Erwerb bzw den Besitz forstwirtschaftlicher Nutzflächen angeführt würden, die deutlich machten, daß die planmäßige Aufzucht von Forstgewächsen für den Waldbesitzer bedeutungslos sei. Dies müsse aus den äußeren Umständen zu erkennen sein, was hier indes nicht der Fall sei. Bodenbewirtschaftung verlange zwar definitionsgemäß eine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen, jedoch keine konkrete Bewirtschaftungsmaßnahme. Selbst das bloße Wachsenlassen von Pflanzen und Bäumen unter Verzicht auf Kultivierungsmaßnahmen sei eine Variante planvoller Aufzucht von Bodengewächsen. Das Kriterium kommerzieller Verwertbarkeit sei für das Vorliegen einer beitragspflichtigen Bodenbewirtschaftung unbeachtlich. Das vom LSG eingeholte Sachverständigengutachten setze sich demgegenüber mit für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft irrelevanten Aspekten der ökonomischen Nutzbarkeit des Forstbestandes auf dem Grundstück des Klägers auseinander. Im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung hätte das LSG daher unter Berücksichtigung der vom BSG aufgestellten Grundsätze zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer sei.
Auch aus § 4 Abs 1 LWaldG sei die beitragsbegründende Unternehmereigenschaft des Klägers abzuleiten. Art 14 Abs 2 des Grundgesetzes (GG) verpflichte die Waldbesitzer, im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes so zu handeln, wie es die Waldgesetze der Länder forderten. Auch wenn der Gesetzgeber das Nichtbefolgen der dem Waldbesitzer in § 4 Abs 1 LWaldG auferlegten Pflichten nicht als Ordnungswidrigkeit eingestuft habe, entbinde dies nicht von deren Erfüllung. Schließlich sei auch daran zu denken, daß diese Verpflichtungen ggf durch Verwaltungszwang durchgesetzt werden könnten, wobei die dadurch entstehenden Kosten vom Waldbesitzer zu übernehmen wären.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. September 1998 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 30. Januar 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, der im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs 2 SGG einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat sie den Kläger zu Recht für die Geschäftsjahre 1992 bis 1997 als forstwirtschaftlichen Unternehmer zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß auch die Beitragsbescheide vom 15. März 1996 für das Geschäftsjahr 1995, vom 20. Februar 1997 für das Geschäftsjahr 1996, vom 19. Februar 1998 für das Geschäftsjahr 1997 und der Berichtigungsbescheid vom 21. April 1998 Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Im Beitragsrecht werden während des Berufungsverfahrens im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangene Folgebescheide, die Regelungen jeweils für einen weiteren Zeitraum treffen, in entsprechender Anwendung von § 96 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG Gegenstand des beim LSG anhängigen Streitverfahrens, wenn – wie hier – gegen die Folgebescheide die gleichen Einwände wie gegen den Erstbescheid erhoben werden, der Kläger sich auch gegen die Folgebescheide wendet und die Beklagte nicht widerspricht. Dem steht das Urteil des 6. Senats des BSG vom 20. März 1996 (BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12) nicht entgegen, weil bei Honorarkürzungsbescheiden für verschiedene Quartale im Vertragsarztrecht andere Verhältnisse vorliegen (BSGE 79, 133, 134 mwN = SozR 3-2500 § 240 Nr 27). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der in der gesetzlichen Unfallversicherung für die einzelnen Geschäftsjahre ergangenen Beitragsbescheide (BSGE 18, 93, 94 = SozR Nr 16 zu § 96 SGG mwN). Der an die Stelle der vorangegangenen Beitragsbescheide getretene Bescheid vom 21. April 1998 ist gemäß § 96 SGG iVm § 153 Abs 1 SGG in unmittelbarer Anwendung Verfahrensgegenstand geworden, weil er die bereits streitbefangenen Bescheide ersetzt hat.
Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsjahre 1992 bis 1996 richten sich noch nach den Vorschriften der RVO. Am 1. Januar 1997 ist zwar das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫). Für die vor dem Jahre 1997 liegenden Haushaltsjahre sind jedoch die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiterhin anzuwenden, während ab dem Geschäftsjahr 1997 die Vorschriften des SGB VII Anwendung finden (§ 219 Abs 1 Satz 2 SGB VII).
Gemäß §§ 802, 723 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfaßt gemäß § 776 Abs 1 Nr 1 RVO ua Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr 5; BSG Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - = HV-INFO 1989, 2026). Die Bearbeitung kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sog Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sog aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können (vgl BSG Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - aaO; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 776 RdNr 6a; Mell in Schulin, HS-UV, § 70 RdNr 54). Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist insoweit lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (zB Pflanzungen, Fällungen) bzw deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens.
Angesichts dieser Gegebenheiten hat der 11. Senat des BSG in seinem zur Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte ergangenen Urteil vom 3. Mai 1984 - 11 RK 1/83 - (SozR 5420 § 2 Nr 30) ausgeführt, die Begriffe „Unternehmen” und „Unternehmer” seien in der Forstwirtschaft auf längere Zeiträume zu beziehen. Man könne nicht schlechthin annehmen, daß der Nutzungsberechtigte des Waldes in den Zwischenzeiten nicht als Unternehmer der Forstwirtschaft „tätig” sei, da eine solche Tätigkeit eben zwangsläufig Zeiten ohne konkrete Aktivitäten umfasse. Um diesen besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, sei die Annahme einer tatsächlichen – widerleglichen – Vermutung geeignet, die dahin gehe, daß bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet werde. Eine solche Vermutung werde in tatsächlicher Hinsicht dadurch gestützt, daß von einem „Brachliegenlassen” in der Forstwirtschaft jedenfalls dann keine Rede sein könne, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. In rechtlicher Hinsicht lasse sich für die Vermutung anführen, daß die Waldbesitzer nach dem Bayerischen Waldgesetz wie auch nach anderen Waldgesetzen zur Erhaltung des Waldes und damit zur Bewirtschaftung des Waldes verpflichtet seien, wobei es keine Rolle spiele, wie die Einhaltung dieser Pflichten waldrechtlich gesichert sei. Für die Widerlegung dieser Vermutung sei es erforderlich, daß greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinwiesen; insbesondere sei dies der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen ließen, daß der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, der Wald etwa als Baugelände oder zum Liegenlassen als „Urwald” aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben werde.
In der Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung des 11. Senats hat es der Senat dahingestellt sein lassen, ob für die landwirtschaftliche Unfallversicherung nicht doch bloße Besitz- und Nutzungsrechte die Eigenschaft des Berechtigten als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer begründen können, sich ihr aber insoweit angeschlossen, als von einem „Brachliegenlassen” in der Forstwirtschaft keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume wachsen bzw nachwachsen und daß diese Umstände eine – widerlegbare – Vermutung für die forstwirtschaftliche Bearbeitung der Flächen begründen (Beschluß vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - aaO). Er hat in diesem Zusammenhang klargestellt, daß die landwirtschaftliche Unfallversicherung für das Vorliegen eines Unternehmens keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, nicht wie das Einkommensteuerrecht auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abstellt und auch nicht nach den Maßstäben des Baurechts nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung oder Nutzung größerer Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben werden muß. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist vielmehr entscheidend allein die Tatsache, daß forstwirtschaftliche Arbeiten, dh auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen (vgl BSG SozR 2200 § 647 Nr 5) verrichtet werden. Die darin liegenden möglichen Risiken sollen durch die Unfallversicherung so weit wie möglich abgedeckt werden; deshalb stellt die RVO auf die umfassende Organisationseinheit „Unternehmen” ab, ohne in § 776 Abs 1 Nr 1 RVO Untergrenzen irgendwelcher Art festzulegen. Daß sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung auch auf Kleinstunternehmen erstreckt, die gegebenenfalls gleich hohe Unfallrisiken wie ein Großbetrieb aufweisen können, folgt auch aus § 778 RVO. Danach werden lediglich Haus-, Zier- und andere Kleingärten unter bestimmten Voraussetzungen von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht umfaßt (s dazu Urteil des Senats vom 31. Januar 1989 - 2 RU 30/88 - = BSGE 64, 252 = SozR 2200 § 778 Nr 2).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, daß der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer und damit beitragspflichtig ist. Nach den insoweit nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen in dem angefochtenen Berufungsurteil ist der Kläger Eigentümer von Grund und Boden, auf dem Bäume stehen, und damit Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen Fläche. Daß diese als Haus-, Zier- oder anderer Kleingarten bewirtschaftet wird und damit gemäß § 778 RVO nicht als landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 776 Abs 1 Nr 1 RVO gilt, ist nach den gegebenen Umständen auszuschließen. Die jedenfalls mehr als 1 ha große, mit Wald bestockte Fläche liegt auch nicht unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (vgl Beschluß des Senats vom 12. Juni 1989, aaO).
Daher besteht hier die Vermutung, daß der Kläger forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Daß nach den Feststellungen des LSG derzeit keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche stattfindet, ist nach den obigen Ausführungen unbeachtlich. Auch der Umstand, daß der Kläger den nach Auffassung des Berufungsgerichts angesichts der ungünstigen forstwirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbaren und glaubhaften Entschluß gefaßt hat, auf Lebenszeit die gesamte in seinem Eigentum stehende Waldfläche wirtschaftlich nicht zu nutzen, reicht zur Widerlegung der Vermutung nicht aus. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige – nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete – Nutzung der Waldfläche hinweisen, wie dies etwa bei einer aus konkreten Umständen ersichtlichen Änderung der Zweckbestimmung in Bauland der Fall wäre, ergeben sich daraus nicht. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls solange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien gestützten Vermutung keine ihrer Grundlagen. Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändert sich dadurch an der Verpflichtung des Klägers als Waldbesitzer, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nichts.
Das LSG hat insoweit zwar selbst auf das LWaldG hingewiesen und ausgeführt, daß nach dessen § 4 Abs 1 Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig, pfleglich und sachkundig zu bewirtschaften ist. Es hat dieser daraus für den Waldbesitzer resultierenden rechtlichen Verpflichtung zur Bewirtschaftung allerdings keine Bedeutung beigemessen, weil ein Unterlassen der gebotenen Bewirtschaftung nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne und der Kläger aus diesem Grunde nicht ordnungswidrig handele, wenn er seine Waldfläche nicht bewirtschafte. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Der 11. Senat des BSG hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. Mai 1984 - 11 RK 1/83 - (SozR 5420 § 2 Nr 30) klargestellt, daß es für die Vermutung der Bewirtschaftung keine Rolle spielt, wie die Einhaltung der Pflicht des Waldbesitzers im einzelnen waldrechtlich gesichert ist. Daran ist festzuhalten. Entscheidend ist, daß ein konkreter Gesetzesbefehl – nicht ein bloßer Programmsatz – vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. Das ist hier der Fall. An der Verbindlichkeit der Rechtsnorm ändert sich dadurch nichts, daß der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, ihre Nichtbeachtung mit einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Ihm ist von Verfassungs wegen ein erheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt, auf welche Weise er die Durchsetzung der von ihm gesetzten Normen absichert. Selbst das Fehlen von legislativen Durchsetzungsmitteln führt nicht dazu, die Norm als obsolet anzusehen.
Im übrigen enthält das LWaldG Rechtsvorschriften, welche die Pflichten des Waldbesitzers näher regeln und der Verwaltung Mittel an die Hand geben, die Vornahme der gebotenen Handlungen zu erzwingen. So wird etwa in § 13 Abs 1 LWaldG festgelegt, daß der Schutz des Waldes ua Maßnahmen der Vorbeugung und Bekämpfung von Schäden umfaßt. In Abs 2 aaO wird dem Waldbesitzer die Pflicht auferlegt, zum Schutz des Waldes vorbeugend und bekämpfend tätig zu werden – Tätigkeiten der forstlichen Bewirtschaftung (vgl BSG SozR 2200 § 647 Nr 5) – und in Abs 3 aaO werden die Forstbehörden ermächtigt, zur Verhütung von Gefahren unbedingt notwendige Schutzmaßnahmen gegenüber den Waldbesitzern anzuordnen. Ein danach ergehender Verwaltungsakt könnte nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (§ 71 aaO iVm dem Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt) durchgesetzt werden. Diese Rechtsnormen des Landes Sachsen-Anhalt können vom Senat ausgelegt und angewandt werden, obwohl sie kein Bundesrecht iS des § 162 SGG darstellen. Das Revisionsgericht ist zur Feststellung, Anwendung und Auslegung einer Norm des nicht revisiblen Rechts dann befugt, wenn sie vom Berufungsgericht – wie hier – völlig unberücksichtigt gelassen worden ist (vgl BSGE 77, 53, 59 = SozR 3-2500 § 106 Nr 32 sowie BSG SozR 3-2200 § 368n Nr 6 mwN). Die zitierten Bestimmungen hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht erwähnt und daher offensichtlich unberücksichtigt gelassen.
Soweit der Rechtsstreit den Beitrag für das Geschäftsjahr 1997 betrifft, für den bereits die Vorschriften des SGB VII anzuwenden sind, gilt nichts anderes. An die Stelle der grundlegenden Norm des § 776 Abs 1 Nr 1 RVO tritt die des § 123 Abs 1 Nr 1 SGB VII, die inhaltlich dem bisher geltenden Recht der RVO entspricht (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum UVEG, BT-Drucks 13/2204 S 104 zu § 123; s.a. Graeff in Hauck, SGB VII, K § 123 RdNrn 2, 5), so daß einer Anwendung der zur RVO ergangenen Rechtsprechung zum Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und der Unternehmereigenschaft nichts entgegensteht (vgl Graeff aaO; Schmitt, SGB VII, § 123 RdNrn 7, 8).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Fundstellen
DB 2000, 674 |
NJ 2000, 504 |