Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Systementscheidung auch für Bezugszeiten ab Januar 1997
Leitsatz (amtlich)
Die Systementscheidung (Überführung auch der Ansprüche aus DDR-Zusatz- und Sonderversorgungssystemen – nur – in Ansprüche aus der Rentenversicherung) ist auch für Bezugszeiten ab Januar 1997 verfassungsgemäß, wenn der monatliche Wert der individuell festgestellten Rente nach dem SGB 6 wenigstens gleich hoch ist wie der frühere Gesamtanspruch.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
EinigVtr Anl. II Kap VIII H III Nr. 9; EinigVtr Anl. II Kap VIII H; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AAÜG §§ 10, 2; EinigVtr Art. 8, 30 Abs. 5, Art. 9 Abs. 2; EMRK Art. 14
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten – entsprechend dem Umfang der Revisionszulassung durch den erkennenden Senat – im Revisionsverfahren noch darum, ob dem Kläger, der gegen die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein Recht auf eine dynamisierbare Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat, zusätzlich hierzu gegen die Beklagte ab 1. Januar 1997 ein Recht auf monatliche Zahlung einer Versorgungsleistung neben der Regelaltersrente zusteht.
Der im März 1928 geborene Kläger war in der DDR seit 1978 zuletzt als Hochschuldozent am Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport beschäftigt und in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert. Ferner war ihm (laut „Versicherungsschein” vom 28. Mai 1957) ab dem 1. April 1957 eine Versorgungszusage nach der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR iS der Verordnung vom 12. Juli 1951 (GBl DDR Nr 85 S 675) erteilt worden. Zum September 1987 trat der Kläger in den Ruhestand.
Die Staatliche Versicherung der DDR gewährte ihm ab dem 1. September 1987 aus der AVI eine Zusatzinvalidenrente in Höhe von monatlich 1.110,00 Mark der DDR (= M); dies entsprach 60 vH des von ihm in der Zeit von September 1986 bis August 1987 bezogenen Durchschnitts-Brutto-Monatsgehalts von 1.850,00 M. Daneben gewährte der FDGB ihm ab demselben Zeitpunkt eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung; sie betrug zunächst 300,00 M, ab 1. Dezember 1989 370,00 M.
Beide Rentenansprüche, deren Gesamtzahlbetrag sich im Juni 1990 auf 1.480,00 M monatlich belief, wurden zum 1. Juli 1990 im Nominalverhältnis 1:1 auf DM aufgewertet.
Dieser Gesamtanspruch wurde durch die Neufestsetzung, Angleichung und Anpassung der Sozialpflichtversicherungsrente nach dem im Beitrittsgebiet ab 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rentenrecht gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) zum 1. Januar 1991 nicht verändert, durch die Anpassung nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) zum 1. Juli 1991 aber auf 1.500,00 DM erhöht. Die BfA gewährte dem Kläger mit dem streitigen Bescheid vom 28. November 1991, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1993, aufgrund des ab 1. Januar 1992 bundeseinheitlich geltenden neuen Rentenrechts des SGB VI ab diesem Zeitpunkt anstelle der beiden Invalidenrenten (mit einem Gesamtwert von zuletzt 1.500,00 DM) ein Recht auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dessen monatlicher Wert wurde noch nicht nach dem individuellen Versicherungsverlauf des Klägers, sondern nach § 307b Abs 5 SGB VI im sog pauschalen Berechnungsverfahren festgestellt; er betrug danach 1.074,75 DM; statt dessen wurde gemäß § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI der um 6,84 vH erhöhte Monatsbetrag „der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung”, also der um 6,84 vH erhöhte Betrag des bisherigen Gesamtanspruchs von 1.500,00 DM als monatlicher Wert der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB VI festgesetzt. Er belief sich auf monatlich 1.602,20 DM. Die BfA behielt davon den Beitragsanteil des Klägers zu seiner Krankenversicherung ein und zahlte ihm 1.500,04 DM monatlich aus.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Halle haben die Beteiligten im wesentlichen über die Höhe der dem Kläger ab 1. Juli 1990 zustehenden Renten, die Berechnung der Rente nach dem SGB VI sowie insbesondere über eine zusätzliche Berechtigung des Klägers gestritten, von der Beklagten eine Zusatzversorgung neben der SGB VI-Rente zu verlangen. Während des Klageverfahrens bewilligte die BfA dem Kläger (statt des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ab dem 1. April 1993 ein Recht auf Regelaltersrente (Bescheid vom 25. November 1993, ersetzt durch Bescheid vom 26. Juli 1994). Der monatliche Wert dieser Rente war nach dem individuellen Versicherungsverlauf des Klägers berechnet und belief sich ab April 1993 auf 2.052,80 DM und ab September 1994 auf 2.511,57 DM; seit Juli 1997 beträgt er 2.949,95 DM.
Das SG hat die Klage mit Teilurteil vom 14. November 1994 im wesentlichen abgewiesen und lediglich die Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf rentensteigernde Berücksichtigung einer weiteren Ersatzzeit dem Schlußurteil vorbehalten. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat diese Entscheidung sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1994 (in der Gestalt der Rentenanpassungsbescheide zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995 und 1. Januar 1996) abgeändert und die Beklagte verurteilt, bei der Feststellung des monatlichen Wertes der Rente nach dem SGB VI weitere Beitragszeiten und höheres Arbeitsentgelt rentensteigernd zu berücksichtigen; im übrigen hat es die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Juni 1996). Dabei hat es – zu den im Revisionsverfahren noch streitigen Fragen – im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Feststellung der Höhe der Regelaltersrente im Bescheid vom 26. Juli 1994 beruhe auf zutreffender und rechtmäßiger Anwendung des § 307b Abs 1 bis 3 SGB VI, der nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland sei zu Recht allein nach Bundesrecht erfolgt. Der dabei zu überführende Gesamtanspruch sei zutreffend nicht mehr anhand von § 24 Abs 5 des noch von der DDR erlassenen Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I S 495), sondern allein nach § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV bestimmt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nämlich die im Einigungsvertrag (EinigVtr – im folgenden: EV) vorgeschriebene Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen unter Anpassung an die allgemeinen Regeln der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet keineswegs mit der unveränderten Fortzahlung der Bestandsbeträge der Zusatz- und Sonderversorgungen neben SGB VI-Renten ab Januar 1992 identisch. Bei der Überführung der verschiedenen Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Altersversorgungsansprüche aller Erwerbstätigen der DDR in das Rentenversicherungssystem im Beitrittsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zum 31. Dezember 1991 und bei der Überleitung des ab 1. Januar 1992 geltenden Rechts des SGB VI auch in das Beitrittsgebiet habe der Bundesgesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit gehabt. Er habe demgemäß Ansprüche und Anwartschaften, die unter völlig anderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten erworben worden waren, im Bundesrecht nicht durch inhaltlich identische Berechtigungen ersetzen müssen. Ein Verstoß gegen die Einkommensgarantie des Art 14 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm unterfallende vermögenswerte Rechte habe nämlich frühestens ein nach dem GG der Bundes- republik Deutschland zuständiger Gesetzgeber schaffen können. Der EV habe keine Bestandsgarantie für Versorgungsansprüche in dem Sinne enthalten, daß sie ab Januar 1992 neben Rechten aus dem SGB VI bestehen sollten. Der Bundesgesetzgeber sei auch nicht durch das Sozialstaatsprinzip verpflichtet gewesen, solche Versorgungsregelungen zu erlassen. Ebenfalls sei ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG iVm dem aus Art 20 Abs 3 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes in Form des Rückwirkungsverbotes nicht gegeben, weil die DDR dem Kläger nie mehr zugesagt habe, als er später (ab 3. Oktober 1990) in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich erhalten habe.
Der Senat hat durch Beschluß vom 25. März 1997 die Revision gegen das Urteil des LSG insoweit zugelassen, als darum gestritten wird, ob dem Kläger ab 1. Januar 1997 ein gegen die Beklagte gerichtetes Recht auf höhere monatliche Rentenzahlungen wegen Alters über die nach den Vorschriften des SGB VI festgestellte Rentenhöhe hinaus zusteht.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Revision vor: Die frühere Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem der DDR könne sich bei der Berechnung der SGB VI-Rente nur insoweit auswirken, daß maximal soviele Entgeltpunkte zu berücksichtigen seien wie bei einem Verdienst bis zur bundesdeutschen Beitragsbemessungsgrenze. Hinsichtlich ihres darüber hinaus erzielten Einkommens müßten die Mitglieder von Zusatzversorgungssystemen demgemäß erhebliche Einbußen in der Gesamtversorgung hinnehmen. Im Falle des Klägers sei nur das Äquivalent von 20,2330 Entgeltpunkten (bzw bezogen auf das „nachzuversichernde” Einkommen ab 1. März 1971 13,6461 Entgeltpunkte) berücksichtigt worden. Lediglich die hieraus sich ergebenden Anteile von (bezogen auf den 1. Juli 1990) 302,08 DM bzw 203,74 DM aus dem Zusatzversorgungsanspruch in Höhe von 1.110,00 DM seien folglich bisher überführt. Es könne jedenfalls mit Ende des durch Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) auf den 31. Dezember 1996 festgelegten Ablaufs der Geltungsdauer des Übergangsrechts nicht mehr als mit Art 3 Abs 1 GG in Einklang stehend angenommen werden. Insofern stehe der Vergleich zwischen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet und solchen aus den alten Bundesländern im Vordergrund. Im Hinblick darauf, daß er gleichermaßen seine Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung wie auf die aus der Zusatzversorgung aus strukturell den bundesdeutschen Systemen der gesetzlichen Sozialversicherung bzw der Zusatzversorgung der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechenden Systemen erworben habe, verstoße es – jedenfalls ab 1. Januar 1997 – klar gegen Art 3 GG, daß er als Versicherter aus dem Beitrittsgebiet nur die gesetzliche Rente erhalte, während sein westdeutscher Berufskollege mit annähernd gleicher Vita deutlich bessergestellt sei. Ebenso werde er auch im Binnenvergleich benachteiligt. Die durch die Zusatzversorgung nur teilweise kompensierte Unterbewertung der Arbeit der Intelligenz in der DDR werde nämlich durch die nachträgliche Begrenzung der möglichen Leistungen auf die durch die Beitragsbemessungsgrenze bestimmte maximal mögliche Höhe perpetuiert. Schließlich bestehe ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz auch darin, daß den einzelnen Betroffenen bei der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung – bedingt durch das unterschiedliche Leistungsniveau der einzelnen Versorgungssysteme – ein ganz unterschiedlicher prozentualer Anteil der ursprünglichen Zusatzversorgung entzogen werde. Ebenso verstoße die Systementscheidung auch gegen Art 14 GG. Insofern sei mit Merten davon auszugehen, daß der EV als völkerrechtlicher Vertrag in bezug auf die personale Erstreckung der Grundrechte eine Vorwirkung entfaltet habe und demgemäß als durch Art 11 der Verfassung der DDR geschütztes soziales Eigentum ab 3. Oktober 1990 nahtlos dem Schutz des Art 14 GG unterworfen werde. Dem Kläger könne demgemäß weder der Entzug seines rechtmäßig entzogenen Anspruchs auf Zusatzversorgung dem Grunde nach noch die Anwendung der innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung notwendigen und sinnvollen Beitragsbemessungsgrenze auf rentenfremde selbständige Ansprüche zugemutet werden. Abgesehen hiervon stelle die völlige Umbewertung seiner Erwerbsbiographie einen Verstoß gegen das in Art 20 GG wurzelnde Rückwirkungsverbot dar. Schließlich bestünden gegen die mit dem Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetz (AAÜG) getroffenen Entscheidungen auch zahlreiche rechtspolitische Bedenken.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Juni 1996, das Teilurteil des Sozialgerichts Halle vom 14. November 1994 und den Rentenbescheid der Beklagten vom 26. Juli 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 1997 zusätzlich zu der jeweils angepaßten Regelaltersrente eine Versorgungsleistung in Höhe des nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Teils seines ursprünglichen Anspruchs auf Zusatzversorgung zu gewähren,
hilfsweise, den Rechtsstreit nach pflichtgemäßem Ermessen des erkennenden Senats auszusetzen und die streitige Rechtsfrage nach Art 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie weist im wesentlichen auf ihre zu vielen gleichgelagerten Fällen bereits geäußerte Auffassung zur sog Systementscheidung hin. So sozialpolitisch wünschenswert eine weitestgehende Gleichstellung der Zusatzversorgten der ehemaligen DDR mit vergleichbaren Berufsgruppen der alten Bundesrepublik auch sein möge, so wenig könnten – auch nach dem 31. Dezember 1996 – höhere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden, ohne das derselben zugrundeliegende System zu sprengen. Die Ausführungen des Klägers über eventuelle Möglichkeiten der Gestaltung könnten für den Gesetzgeber von Interesse sein, stellten jedoch für die Beklagte keine Grundlage dar, von sich aus im Sinne des Klägers tätig zu werden.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat richtig entschieden, daß ihm gegen die beklagte BfA kein Recht zusteht, Zahlungen zusätzlich zu dem monatlichen Betrag seiner Regelaltersrente nach dem SGB VI zu verlangen. Der streitige Bescheid vom 26. Juli 1994 ist, soweit er revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt, rechtmäßig. Für das Begehren des Klägers auf zusätzliche Versorgungsleistungen gibt es keine Anspruchsgrundlage im Bundesrecht; dies ist nicht verfassungswidrig.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Revisionsverfahren nur über Rechte oder Ansprüche zu entscheiden, die der Kläger gerade gegen die beklagte BfA geltend macht, nicht aber über vermeintliche Rechte gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder gegenüber dem Deutschen Bundestag auf Gesetzgebung; das BSG hat nur zu entscheiden, wenn und soweit der Streit darum geführt wird, was derzeit Rechtens ist, nicht was künftig Recht werden soll. Es hat auch (soweit die Revision zugelassen ist) nur zu prüfen, ob das angefochtene Urteil des LSG Bundesrecht oder solche Rechtsnormen verletzt, deren Befolgung oder Anwendung der Bundesgesetzgeber oder das GG dem Berufungsgericht vorgeschrieben haben (dazu schon BSGE 72, 50, 52).
Aufgrund der zulässig eingelegten, aber nur begrenzt zugelassenen Revision ist nicht darüber zu befinden, ob die BfA den monatlichen Wert des subjektiven Rechts des Klägers auf Regelaltersrente nach dem SGB VI zutreffend festgestellt hat; das Urteil des LSG ist insoweit rechtskräftig. Das BSG hat nur zu beantworten, ob der Kläger eine zusätzliche Berechtigung – neben seinem Recht auf Regelaltersrente nach dem SGB VI – hat, von der BfA weitere monatliche Zahlungen zu verlangen, obwohl die ab April 1993 zustehende dynamisierbare Regelaltersrente (von damals monatlich 2.052,80 DM) auch im Nominalbetrag höher ist als der – nicht dynamisierbare – monatliche Gesamtanspruch von 1.480,00 DM, den der Kläger in der DDR zum 1. Juli 1990 als Summe aller seiner dort erworbenen Berechtigungen auf Altersversorgung aus der Sozialpflichtversicherung der DDR und aus der AVI hatte.
Damit wendet die Revision sich gegen die sog Systementscheidung (dazu stellvertretend BSGE 72, 50, 67; 76, 136, 140; 78, 41, 50), die – auch für die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten des Beitrittsgebiets – im wesentlichen folgendes bedeutet: Die in der DDR und nach derem Recht erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung, aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie aus Zusatz- und Sonderversorgungen auf Renten wegen Alters, wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder wegen Todes werden ab 1. Januar 1992 durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt (gesetzliche Novation); soweit der (allein nach dem SGB VI zu ermittelnde) monatliche Wert des Rechtes aus dem SGB VI niedriger ist als (bei Bestandsrentnern) der nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets im Dezember 1991 festgestellte Wert des (Gesamt-)Rentenanspruchs, wird zusätzlich zur SGB VI-Rente ein Recht auf eine bestandsschützende Zahlung gewährt (vgl § 315a SGB VI; dazu auch BSG Urteil vom 29. April 1997, 4 RA 46/96, zur Veröffentlichung vorgesehen; § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI). Zwar ist in aller Regel der monatliche Wert der SGB VI-Rente auch im Nominalwert höher als die jeweilige Summe aller Rechte, Ansprüche und Anwartschaften, die den Berechtigten im Beitrittsgebiet zustanden; durch die bestandserhaltenden und damit vertrauensschützenden Komponenten der sog Systementscheidung wird aber auch in den vorgenannten Fällen sichergestellt, daß jeder Berechtigte aus dem Beitrittsgebiet durch den Übergang auf das bundeseinheitliche Recht des SGB VI vom für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger Zahlung mindestens des Betrages verlangen kann, den er als Gesamtanspruch, dh als Summe aller seiner in der DDR und im Beitrittsgebiet erworbenen Berechtigungen höchstens beanspruchen konnte (vgl für rentennahe Jahrgänge, deren Rechte erstmals ab 1992 entstehen: Art 2 RÜG, Art 3 § 4 Abs 4 RÜG ≪=AAÜG≫). Soweit das AAÜG (dort § 10) für begrenzte Gruppen von Rentnern zu Durchbrechungen dieses Grundsatzes ermächtigt, hat das BSG die Frage, ob dies verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt; gleiches gilt für die Frage, ob die Beseitigung von politischen Vergünstigungen verfassungsgemäß ausgestaltet worden ist (§ 6 Abs 2 und 4, § 7 AAÜG).
Diese gesetzliche Novation besteht inhaltlich aus zwei Entscheidungen. Zum einen wird den Betroffenen ein in seinem monatlichen Wert dynamisierbares Recht auf Rente nach dem SGB VI eingeräumt; dies begünstigt sie ausschließlich, weil ein solches Recht ihnen ohne diese gesetzliche Regelung nicht zugestanden hätte; die zweite Entscheidung besteht aber darin, die (FZR-Berechtigten und die) zusatz- und sonderversorgungsberechtigten Bestandsrentner und rentennahen Jahrgänge – unter Bestandsgarantie (Zahlbetragsgarantie) – „ausschließlich” auf diese Rechte nach dem SGB VI zu verweisen. Die in der DDR entstandenen und im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1991 kraft (partiellen) Bundesrechts der Art nach aufrechterhaltenen Systeme der Sozialpflichtversicherung, der FZR, der Zusatzversorgungssysteme und der Sonderversorgungen wurden also ab 1. Januar 1992 durch ein für die ganze Bundesrepublik Deutschland einheitliches Rentenversicherungssystem ersetzt, das von der DDR schichtenspezifisch gegliederte Versorgungsgefüge wurde abgeschafft. Diese Systementscheidung war in Art 20 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 (BGBl II S 537; Gesetz zum Staatsvertrag vom 25. Juni 1990, BGBl II S 518) vertraglich vereinbart worden; EV Art 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H (Gesetzliche Rentenversicherung) Abschnitt III Nr 1 und Art 30 Abs 5 sowie EV Art 9 Abs 2 iVm Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 hat die Systementscheidung verbindlich ausgestaltet; das RÜG hat sie gesetzlich konkretisiert (vgl zur st Rspr des Senats seit BSGE 72, 50 zur Systementscheidung und zur Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen die Übersicht im Urteil vom 16. November 1995, 4 RA 33/93, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nr 4 S 42; ferner BSGE 78, 41; SozR 3-8570 § 8 Nr 2; Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Kläger meint, die Systementscheidung sei insoweit nicht rechtmäßig, als die SGB VI-Regelaltersrente nicht ausreiche, ihm die Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu ermöglichen, den er sich in der DDR durch Arbeit und Leistung erworben habe; insoweit müßten ihm zusätzliche Versorgungsleistungen von der BfA gezahlt werden. Das BSG hat demgegenüber diese Systementscheidung seit dem Urteil vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50, 67) in ständiger Rechtsprechung für verfassungsgemäß gehalten; es hat aber angesichts der einzigartigen Übergangssituation nach der Wiedervereinigung, die vom wirtschaftlichen Ruin der DDR gekennzeichnet war, vor allem im Blick auf Berechtigte, deren Gesamtansprüche – anders als beim Kläger – höher waren als der (individuell festgestellte) Wert der SGB VI-Rente, noch offengelassen, ob sie nach Ablauf der Übergangssituation (Ende 1996) dauerhaft mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG vereinbar sein werde; denn jedenfalls während der Übergangsphase hatten die Gesetzgebungsorgane des Bundes einen besonders weiten Entscheidungsspielraum.
Nach erneuter Prüfung erachtet der Senat die Systementscheidung auch für Bezugszeiten ab Januar 1997 für dauerhaft rechtmäßig und verfassungsgemäß, soweit frühere (Sonder- und) Zusatzversorgungsberechtigte von ihrem Rentenversicherungsträger die Zahlung einer zusätzlichen Versorgungsleistung neben der Rente nach dem SGB VI nicht verlangen können, wenn der monatliche Wert ihres – individuell festgestellten – Rechtes auf Rente nach dem SGB VI im Nominalwert wenigstens gleich hoch ist wie ihr früherer (rechtmäßiger) Gesamtanspruch.
Für den betroffenen Personenkreis, der weit mehr als 90 vH der Zusatzversorgungsberechtigten ausmacht (vgl BSGE 72, 50, 68) gibt es keine gültige Rechtsnorm, die das Begehren auf zusätzliche Versorgungsleistungen tragen könnte. Weder das SGB VI, noch das AAÜG, noch der EV, noch das GG, noch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das erste Zusatzprotokoll (1. ZP) zur EMRK enthalten Vorschriften, denen man in den Grenzen zulässiger Auslegung entnehmen könnte, sie kämen als Rechtsgrundlage für das vom Kläger gegen die BfA geltend gemachte zusätzliche Leistungsrecht in Betracht:
Das SGB VI sieht die Gewährung von Rechten zusätzlich zu einem Recht auf Rente nach diesem Gesetzbuch – wie dargelegt – nur vor, wenn der monatliche Wert des Rechts auf Rente nach dem SGB VI niedriger ist als die Summe der Rentenansprüche, die der Berechtigte nach dem bis Ende 1991 im Beitrittsgebiet gültigen Recht (rechtmäßig) hatte (zB §§ 315a, 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI). Sie geben dem Berechtigten Bestandsschutz hinsichtlich (der Summe) seiner monatlichen Zahlungsansprüche gegen den Rentenversicherungsträger. Dessen bedarf der Kläger nicht, weil seine SGB VI-Rente höher ist als sein früherer Gesamtanspruch. Auch das AAÜG (verkündet als Art 3 des RÜG) sieht zusätzliche Versorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente nicht vor. Das Gesetz beschränkt sich – im Blick auf die in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland überführbaren Berechtigungen im Beitrittsgebiet – darauf, die Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet zum 31. Dezember 1991 (zur Bedeutung dieses Zeitpunkts bereits BSGE 72, 50, 56, 66) in die Rentenversicherung (des Beitrittsgebiets) zu überführen; insoweit sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme ab 1. Januar 1992 nicht mehr anzuwenden (§ 2 Abs 2 AAÜG); sie können also Berechtigungen für Bezugszeiten ab Januar 1992 nicht begründen.
Auch der EV enthält keine das Begehren des Klägers tragende Bestimmung, die nach § 30 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫ (Vorrang des zwischenstaatlichen Rechts) durch die Vorschriften des SGB VI oder des AAÜG (als späteres Recht) nicht berührt werden dürfte. Jedenfalls seit dem 3. Oktober 1990 gilt der EV in der Bundesrepublik Deutschland nämlich nicht als Regelung des zwischenstaatlichen Rechts (Völkerrechts), sondern ausschließlich als in Bezug genommener Inhalt des sog Zustimmungsgesetzes, des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertragsgesetz – und der Vereinbarung vom 18. September 1990, vom 23. September 1990 (BGBl II S 885; im folgenden: EVG). Denn die DDR ist als Staats- und Völkerrechtssubjekt mit Ablauf des 2. Oktober 1990 vollständig und ersatzlos untergegangen; dasselbe gilt für ihre Rechtsvorschriften und die sich daraus ergebenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften, soweit Bundesrecht mit Geltung ab 3. Oktober 1990 sie nicht zu (sekundärem) Bundes- oder Landesrecht erhoben hat (st Rspr des BSG, stellvertretend SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nr 7; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 ≪dort≫ Nr 1; SozR 3-8570 § 11 Nr 3; siehe auch BVerfGE 84, 133 ff, 147). Mit dem Wegfall des Vertragspartners DDR hat der EV seine Qualität als völkerrechtlicher „Vertrag” ohne weiteres verloren (Konfusion); die Vertragspartner haben deshalb hierfür in Art 45 Abs 2 EV für die Zeit ab 3. Oktober 1990 bereits selbst Vorkehrungen getroffen und die Fortgeltung des EV als einfaches Bundesrecht bestimmt. Im übrigen konnte das EVG als einfaches Bundesgesetz (abgesehen von der Zustimmung zu den in Art 4 EV vereinbarten Änderungen des GG) den von ihm in das Bundesrecht transformierten Regelungen des EV nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes vermitteln (st Rspr des BSG, stellvertretend BSGE 76, 136, 140).
Hierauf ist nicht näher einzugehen, weil der EV keine das Anliegen des Klägers stützende Bestimmung enthält. Art 30 Abs 5 Satz 2 Nr 1 EV gewährt Bestandsschutz für (Bestandsrentner und) rentennahe Jahrgänge gerade nur hinsichtlich der „Beträge”, die sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht im Beitrittsgebiet „ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen” ergeben hätten. Auch die – grundsätzlich abschließende – Spezialregelung zur Überführung von Berechtigungen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen außerhalb der Rentenversicherung des Beitrittsgebiets (EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9, im folgenden: EV Nr 9) gibt für zusätzliche Rechte oder Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger neben einer SGB VI-Rente nichts her. EV Nr 9 gilt – sekundär bundesrechtlich – nur für Rentenbezugszeiten in der Übergangsphase vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 und regelt die Schließung der Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 und die Überführung der Rentenberechtigungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991; EV Nr 9 ist im wesentlichen durch das AAÜG (statt durch die in EV Nr 9 Buchst f vorgesehene Rechtsverordnung) gesetzlich konkretisiert worden. Das Nebeneinander von Systemen und Berechtigungen einerseits aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR des Beitrittsgebiets, andererseits aus den (Zusatz- und Sonder-)Versorgungssystemen ist durch EV Nr 9 nur bis zum 31. Dezember 1991 zugelassen worden. Nur im Rahmen der sog Zahlbetragsgarantie (dazu schon BSGE 72, 50, 65 ff), wenn also der Gesamtanspruch aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem am 1. Juli 1990 höher war als der sich nach der Überführung des Versorgungssystems in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets im Dezember 1991 ergebende monatliche Zahlbetrag, hatte EV Nr 9 garantiert, es werde zuzüglich zu dem Anspruch aus der Rentenversicherung noch ein Anspruch auf den Differenzbetrag zum früheren Gesamtanspruch gewährt.
Insbesondere läßt sich das Begehren des Klägers, den monatlichen Wert der SGB VI-Rente ohne Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze, also unter Einbeziehung auch seiner höheren Arbeitsentgelte zu berechnen, nicht auf EV Nr 9 stützen. Diese Vorschrift regelt iS einer Verordnungsermächtigung ausschließlich die Überführung von Rechten, Ansprüchen und Anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991, nicht aber Fragen der Feststellung des Wertes von SGB VI-Renten ab 1. Januar 1992. Im übrigen ist das Leistungsrecht des Klägers aus der früheren AVI unter voller Berücksichtigung des nach der AVI maßgeblichen Arbeitsentgelts und der Berechnungsgrundsätze der AVI, nämlich in Höhe von 60 vH des von ihm in der Zeit vom 1. September 1986 bis zum 31. August 1987 zuletzt bezogenen Durchschnitts-Brutto-Monatsgehalts von 1.850,00 M, also unter voller Anrechnung seines gesamten nach der AVI maßgeblichen Arbeitsentgelts in den Gesamtanspruch eingegangen, der durch eine auch im Nominalbetrag höhere SGB VI-Rente ersetzt worden ist. EV Nr 9 äußert sich aber insbesondere nicht zu den einzelnen Berechnungselementen der SGB VI-Renten. Hierzu hätte aber dringend Anlaß bestanden, wenn die Vertragspartner des EV die vom Kläger begehrte Begünstigung hätten vorsehen wollen; denn ihnen war der bereits im Jahre 1989 beschlossene und zum Inkrafttreten am 1. Januar 1992 vorgesehene Text des SGB VI idF des Art I des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) und damit die Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze bei der Feststellung des monatlichen Wertes von Rechten nach dem SGB VI ebenso bekannt wie die Entscheidung des Gesetzgebers der demokratisierten DDR in den §§ 24, 25 RAnglG, der ebenfalls bereits vorgesehen hatte, die Berechtigungen aus den verschiedenen Sicherungssystemen der DDR nur durch einen einzigen Anspruch auf Rente nach der Rentenversicherung (der DDR) zu ersetzen; dabei waren die vom Kläger begehrten zusätzlichen Leistungen für den Fall gerade nicht vorgesehen, daß der neue Rentenanspruch höher war als der bisherige Gesamtanspruch (Gesamtbetrag; dazu stellvertretend BSGE 78, 41, 46 ff mwN).
Aus den vorgenannten Gründen kann der Kläger die BfA auch nicht aufgrund einer vermeintlichen Nachfolge in Rechte und Pflichten der früheren DDR oder ihrer staatlichen Versicherung in Anspruch nehmen. Denn zum einen erhält der Kläger von der BfA monatlich mehr, als er von der staatlichen Versicherung der DDR vor dem 1. Juli 1990 hätte beanspruchen können, und also mehr als die BfA im Falle einer Rechtsnachfolge ihm geschuldet hätte; zum anderen hatte bereits die DDR dieses Versorgungssystem geschlossen und die vorgenannte Überführung in das Rentenversicherungsrecht der DDR gesetzlich angeordnet (§§ 24 ff RAnglG). Im übrigen ist die BfA auch in dem ihr durch den EV (und das RÜG) als öffentlich-rechtliche Aufgabe übertragenen Bereich der gesetzesvollziehenden Abwicklung von Berechtigungen aus Zusatzversorgungssystemen, deren verwaltungsmäßiger Überführung in die Rentenversicherung und der (individuellen) Entscheidung über die Gewährung von Rechten auf Rente auch aus Erwerbstatbeständen, die von einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erfaßt waren, nicht Rechtsnachfolgerin der früher damit befaßten DDR, ihrer Organe oder Untergliederungen geworden. Vielmehr hat der EV dem Rentenversicherungsträger nur die Stellung eines Funktionsnachfolgers (im Funktionsbereich der vollziehenden Gewalt) zuerkannt und im einzelnen bestimmt, ob und ggf in welchem Umfang dieser den Berechtigten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen aus in der DDR erworbenen, kraft Bundesrechts bis zum 31. Dezember 1991 fortbestehenden Rechten verpflichtet sein kann (stellvertretend schon BSGE 72, 50, 56; 74, 186, 192).
Art 20 Abs 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages untermauert das Begehren nach zusätzlichen Versorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente gleichfalls nicht. Darin wird der DDR aufgegeben, die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme grundsätzlich zum 1. Juli 1990 zu schließen und bisher erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung zu überführen, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen. Diese Vorschrift läßt nicht einmal ansatzweise erkennen, daß und worauf der einzelne DDR-Bürger hieraus ein Recht gegen die DDR hätte herleiten können; insbesondere verdeutlicht die Vorschrift nur, daß „Ansprüche und Anwartschaften” aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die Rentenversicherung überführt werden, also gerade nicht neben – insbesondere höherwertigen – Renten aus der Rentenversicherung bestehen bleiben sollten. Schon in diesem Zusammenhang bedeutet (jedenfalls aus der bundesrechtlichen Sicht des Staatsvertrages) die von der DDR gegenüber der Bundesrepublik Deutschland übernommene Verpflichtung, ihr Rentenrecht zum Schutz bei Alter, Invalidität und Tod an das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen (was diese angesichts der Bankrottlage der DDR im wesentlichen finanzieren mußte) und dabei ihre bisherigen zusätzlichen Sicherungssysteme in die (neue) Rentenversicherung zu „überführen”, gerade nicht die Verpflichtung oder Befugnis der DDR zur „Fortführung” bisheriger zusätzlicher Rechte, Ansprüche oder Anwartschaften als eigenständige Rechtspositionen neben dem oder in Ergänzung zum neuen Rentenversicherungsrecht, sondern eine Ersetzung nach den Gegebenheiten des Systems, in das zu überführen war (vgl schon zum deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen Senatsurteil vom 28. November 1985, 4a RJ 71/84 in: VdKMitt 1986, Nr 4, S 36; BVerfGE 15, 126, 134 zur „Überleitung” als Beförderung von einem alten in einen neuen Rechtszustand). Diese rechtliche Bedeutung des Ausdrucks „Überführung” ist nach dem EV und dem AAÜG weiterhin maßgeblich. Zusätzliche Rechte neben denen aus dem SGB VI sind nicht versprochen worden.
Diese (sog einfachgesetzliche) Rechtslage, daß der Kläger zusätzliche Versorgungsleistungen nicht beanspruchen kann, ist nicht verfassungswidrig. Die Systementscheidung des Deutschen Bundestages, die verschiedenen Rentensysteme der DDR zur Sicherung bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod und die darin individuell erworbenen Berechtigungen ab 1. Januar 1992 ausschließlich durch das Rentenversicherungssystem des SGB VI und die darin vorgesehenen Rechte, ggf ergänzt um bestandsschützende Zuschläge, zu ersetzen, beeinträchtigt kein Grundrecht des Klägers, führt zu keiner sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung und auch nicht zu einer sog verfassungswidrigen Lage:
Die früheren Berechtigungen des Klägers aus der AVI waren nicht individualgrundrechtlich als Eigentum iS von Art 14 Abs 1 GG geschützt. Denn der individualgrundrechtliche Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Tatbestände, die vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt und die von dieser als Erwerbstatbestände für Berechtigungen auf Renten bei Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Tod ausgestaltet worden waren (dazu und zum folgenden zuletzt BSG, Urteil vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen). Außerdem setzt die Ausprägung individualgrundrechtlichen Eigentumsschutzes gemäß Art 14 Abs 1 Satz 2 GG voraus, daß der zuständige, an das GG gebundene Gesetzgeber den Inhalt eines solchen Rechtes durch Gesetz ausgestaltet hat; das ist für den Kläger, dessen früherer Gesamtanspruch deutlich niedriger war als der Wert des ihm jetzt zustehenden Rechtes nach dem SGB VI, erstmalig durch das SGB VI geschehen. Hingegen gab es keine Vorschrift im GG, die der DDR oder ihren Organen die Hoheitsgewalt übertragen hätte, inhaltsbestimmende Gesetze iS von Art 14 Abs 1 GG mit Bindungswirkung für die an das GG gebundene Staatsgewalt zu erlassen.
Würde schließlich unterstellt, die vom Kläger in der DDR erworbenen Berechtigungen hätten ab 3. Oktober 1990 gegenüber der Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art 1 Abs 3 GG individualgrundrechtlichen Schutz (ohne inhaltsbestimmendes Bundesgesetz) gehabt, wäre durch die Systementscheidung nicht einmal der Schutzbereich dieses Grundrechts beeinträchtigt; denn dieses Grundrecht schützt subjektive Rechte und Ansprüche des jeweiligen Grundrechtsinhabers in ihrem jeweiligen in der Rechtsordnung ausgeprägten Bestand, also das Erworbene, nicht aber Aussichten oder Hoffnungen auf künftigen Zuwachs oder Erwerb. Der Kläger hat aber stets monatlich mindestens den Betrag – aufgewertet in DM – erhalten, den er höchstens nach den von ihm in der DDR erworbenen Rechten dort hat beanspruchen können; inzwischen kann er dauerhaft monatlich von der BfA die Zahlung des – verglichen mit seinem früheren Gesamtanspruch – nahezu zweifachen Betrages verlangen. Im übrigen wäre, soweit der Bundesgesetzgeber nicht noch anderes bestimmt, bei weiterhin unterstelltem individualgrundrechtlichen Schutz nur die konkret erworbene Rechtsposition, nicht das jeweilige Rechtssystem, aus dem sie entstanden ist, oder dessen Bestandteile geschützt. Auf ein wie immer geartetes individualgrundrechtliches „Eigentums”-Naturrecht, das sich in traditioneller Betrachtung ohnehin nur auf persönliche Habe (Sachen und Grundstücke) erstrecken würde, gerade aber nicht sozialrechtliche Leistungsrechte gegen den Staat oder seine Untergliederungen umfassen könnte (vgl Merten, Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. Aufl 1993, S 71), ist nicht einzugehen, weil der vorliegende Fall schon nicht in den Geltungsbereich eines solchen Rechtes fiele.
Das LSG hat ferner zu Recht nicht geprüft, ob die Berechtigungen, die der Kläger in der DDR aus der Sozialpflichtversicherung und aus der AVI erworben hatte, nach deren Verfassungsrecht (Art 11 der Verfassung vom 6. April 1968 idF des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1974 ≪GBl DDR I S 432≫) als „persönliches Eigentum” oder nach dem Gesetz der demokratisierten DDR vom 17. Juni 1990 über die Verfassungsgrundsätze (GBl DDR I S 299) verfassungsrechtlich geschützt waren und was dies in Wirklichkeit rechtlich bedeutete; die rechtsprechende Gewalt (Art 92 GG) der Bundesrepublik Deutschland ist ausschließlich an Rechtsnormen gebunden, die nach Maßgabe des GG für sie verbindlich sind. Dazu gehören Normen von durch die Autorität des GG nicht getragenen Hoheitsträgern nur, soweit das GG oder ein mit diesem zu vereinbarendes Gesetz ihnen Hoheitsmacht übertragen hat. Der DDR oder ihren Organen ist zu keiner Zeit die Rechtsmacht übertragen worden, Rechtsverhältnisse in dem ihrer Gewalt unterliegenden deutschen Staatsgebiet eigentumsrechtlich für den Fall der Wiedervereinigung mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu regeln. Diese ist – wie gesagt – auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin geworden; nach der (einseitigen) Beitrittserklärung der DDR vom 23. August 1990 (Bekanntmachung in BGBl I 1990, S 2057 f) hat sie vielmehr in dem die Modalitäten des Vollzugs des Beitritts regelnden EV für jeden Lebens- und Sozialbereich gesondert vereinbart, ob und ggf in welchem Umfang und wie lange von der DDR gestaltete Rechtsverhältnisse in das (Landes- oder) Bundesrecht eingefügt werden sollten. Dadurch, daß dem Kläger monatlich höhere Zahlungsansprüche zuerkannt wurden, als er in der DDR nach deren Recht erworben hatte, ist also sein individuelles Eigentum nicht verletzt worden.
Die Systementscheidung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG. Dieser ist – nach Ablauf der Übergangsphase ab Ende 1996 (Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG) – für Bezugszeiten ab Januar 1997 nach dem Maßstab anzuwenden, daß gesetzliche Ungleichbehandlungen auf Sachgründen beruhen müssen, welche sie als verhältnismäßige Differenzierungen ausweisen (so schon Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994, 4 RA 33/92, teilweise abgedruckt in SGb 1995, 37 ff; Teilurteile und Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und 4 RA 4/94; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94, 4 RA 1/95, 4 RA 54/94, 4 RA 56/94 und 4 RA 102/94). Durch die Nichtgewährung zusätzlicher Versorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente wird der Kläger jedoch nicht ungleich behandelt. Den vom Kläger (und von der von ihm repräsentierten Personengruppe) in der DDR erzielten Arbeitsentgelten ist nachträglich rentenversicherungsrechtliche Relevanz für das SGB VI erstmals durch dieses Gesetz gewährt worden. Dadurch wurde begünstigend sichergestellt, daß – nach Auf- und Hochwertung – die Rente nach den Vorschriften des SGB VI – wie nach originär einbezogenen Versicherten – bemessen wird. Durch diesen gewährenden Staatsakt hat er also dieselbe Rechtsstellung wie jeder andere Versicherte, bei dem sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens (durch Beiträge) versicherten Arbeitsentgelts richtet (§ 63 Abs 1 SGB VI). „Versichert” werden Arbeitsentgelte aber nur, soweit von ihnen Beiträge erhoben werden können; Obergrenze ist die im jeweiligen Jahreszeitraum maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI). Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind schlechthin nicht versichert und scheiden daher als wertbildende Faktoren für die Rentenhöhe aus. Dies gilt nach dem SGB VI für alle Rentner in der Bundesrepublik Deutschland, die Rechte aus diesem Gesetzbuch herleiten. Es gibt – wie ausgeführt – im Bundesrecht auch keine Regelung, welche anderen Versicherten (außer den genannten bestandsschützenden Beträgen) Rechte gegen den Rentenversicherungsträger auf zusätzliche Versorgungsleistungen gewähren, so daß ein gleichheitswidriger Ausschluß des Klägers von anderen erteilten Begünstigungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine sachlich ungerechtfertigte Gleichbehandlung, also eine Verletzung des Gebots zu sachgerechter und verhältnismäßiger Differenzierung, liegt auch im Vergleich zu denjenigen Versicherten aus der DDR nicht vor, die sich dort nach deren Verhältnissen (insbesondere als Rentner) nur einen wesentlich niedrigeren Lebensstandard leisten konnten als der Kläger; denn das SGB VI knüpft gerade nicht an die schichtenspezifische Altersversorgung der DDR, sondern an die Kriterien von Arbeit und Leistung an, deren Wert im sog Generationenvertrag – auch in der DDR – relativ verläßlich in den Arbeitsentgelten zum Ausdruck kommt; dabei wird die Gleichwertigkeit mit den Arbeitsentgelten der im früheren Bundesgebiet Versicherten zum einen durch die Währungsaufwertung um wenigstens 100 vH in DM, zum anderen durch die Höherwertung der in der DDR erzielten Arbeitsentgelte auf Westniveau bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gesichert. Der Kläger hat also – entgegen seinem Vorbringen – gegenüber dem Rentenversicherungsträger im wesentlichen dieselbe Position, die ein Versicherter innehat, der sein Arbeitsleben im bisherigen Bundesgebiet zurückgelegt, dort den entsprechenden Beruf ausgeübt und gleichhohe Arbeitsentgelte – auch über die Beitragsbemessungsgrenze – erhalten hat. Der Deutsche Bundestag ist damit auch seiner Verpflichtung nachgekommen, bei der Ausgestaltung von sozialen Rechten und Pflichten das Ziel der Förderung gleicher, dh der Verhinderung im Bundesstaat unerträglich ungleicher, Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet zu berücksichtigen und bei der Verfolgung dieses Ziels sachgerecht und verhältnismäßig zu differenzieren. Denn alle Versicherten im ganzen Bundesgebiet erhalten ab 1. Januar 1992 Rentenberechtigungen aus dem SGB VI nach Arbeitsentgelten bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Soweit der Hinweis des Klägers auf seine „westdeutschen” Berufskollegen auf das dem Alimentationsgrundsatz verpflichtete Beamtenversorgungssystem anspielen sollte, liegt gleichfalls keine Ungleichbehandlung in der gesetzlichen Rentenversicherung vor; falls nämlich Beamte unversorgt aus ihrer versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden, werden auch sie nur für Arbeitsentgelte bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nachversichert, bleiben also Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze rentenrechtlich ohne Belang (§§ 8, 181 SGB VI). Im übrigen wird der Kläger im wesentlichen so behandelt, wie ein ansonsten vergleichbarer Versicherter, der bis zum 18. Mai 1990 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland geflohen ist (vgl BT-Drucks 12/405 S 113). Die oberste Leistungsgruppe nach dem insoweit einschlägigen Fremdrentengesetz orientiert sich nämlich ebenfalls an der Beitragsbemessungsgrenze.
Durch die Nichtgewährung zusätzlicher Berechtigungen gegen den Rentenversicherungsträger auf Gewährung von Versorgungsleistungen neben der SGB VI-Rente ist auch für Bezugszeiten ab Januar 1997 keine sog verfassungswidrige Lage eingetreten. Der Kläger leitet seine gegenteilige Auffassung im wesentlichen daraus her, daß die SGB VI-Rente, auch wenn sie höher ist als sein früherer Gesamtanspruch, ihm nicht ermöglicht, den Lebensstandard unter den Verhältnissen der Bundesrepublik Deutschland aufrechtzuerhalten, den er in der DDR gehabt habe und den er dort durch Arbeit und Leistung erworben habe. Er meint, die Nichtberücksichtigung seiner Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze führe zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Nivellierung auf der Ebene der an der Beitragsbemessungsgrenze orientierten Rentenhöhe. Er verweist darauf, daß die früher zusatzversorgungsberechtigten Versicherten in der DDR sich – anders als die Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland – nicht hätten darauf einstellen können, daß ihre Lebensarbeitsleistung, die in der DDR unter den dortigen Verhältnissen in vollem Umfang für die Altersversorgung und den dadurch gewährleisteten Lebensstandard ausschlaggebend gewesen sei, jetzt unter geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen nur noch zum Teil berücksichtigt werde. Dies sei insbesondere deswegen nicht dauerhaft haltbar, weil sie – anders als die vergleichbaren Berufsgruppen in den alten Bundesländern – nicht die Möglichkeit gehabt hätten, Vorsorge für die Sicherung des erworbenen Lebensstandards im Alter, zB durch private Versicherung, Kapitalbildung oder betriebliche Altersvorsorge gerade für die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu treffen.
Soweit der Kläger hieraus Rechte gegen die BfA geltend macht, fehlt es – wie ausgeführt – an Rechtsgrundlagen im positiven Recht. Soweit er meint, der Bundesgesetzgeber müsse ausgleichende Regelungen schaffen, ist – wie dargelegt – der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet, weil ein sog Anspruch auf parlamentarische Gesetzgebung in Frage steht. Eine sog verfassungswidrige Lage bestünde aber nur, wenn bei Betrachtung der Gesamtheit der einschlägigen einfachgesetzlichen Regelungen ein Zustand gegeben wäre, der mit Regeln, Grundsätzen oder Prinzipien des GG nicht vereinbar wäre. Der 13. Senat des BSG (Urteil vom 6. Dezember 1996, 13 RA 1/95) hat in einem Fall, in dem der frühere Gesamtanspruch nur noch für eine gewisse Zeit höher war als der Wert der SGB VI-Rente, entschieden, daß der Rechtszustand auch deshalb verfassungsrechtlich hinnehmbar ist, weil die nach dem SGB VI berechnete Rente bereits innerhalb weniger Jahre den Gesamtanspruch erreicht habe und ab Juli 1995 übersteige, so daß die laufenden Rentenanpassungen dem Berechtigten also dann in vollem Umfang zugute kämen; dadurch sei die Aushöhlung ihres Lebensstandards durch laufende Geldentwertung beendet. Dies steht im Einklang mit hier getroffenen Entscheidungen. Dahingestellt bleiben kann aber, ob dem 13. Senat des BSG in seiner Ansicht beizupflichten ist, mit zunehmender Erholung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Beitrittsgebiet werde der Gesetzgeber im Hinblick auf die dadurch bedingten höheren Steuer- und Beitragseinnahmen gehalten sein, sich mit einer angemessenen Aufstockung der Renten solcher (ehemals zusatzversorgter) Versicherter des Beitrittsgebietes zu befassen, deren Leistungshöhe durch die Beitragsbemessungsgrenze bzw die Höchstbeträge nach Anlage 3 zum AAÜG beeinträchtigt sei; ein derartiges Handlungsgebot sei insbesondere anzunehmen, soweit noch erwersbstätige, aber ansonsten vergleichbare Versicherte mit der Zeit unter Anrechnung ihrer in der DDR zurückgelegten Arbeitsjahre in Systeme der ergänzenden Alters- und Invaliditätssicherung (zB: die Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes) einbezogen würden; dabei stehe dem Gesetzgeber selbstverständlich frei, auf welche Weise (außerhalb oder innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung) er eine solche Leistungsverbesserung vorsehe. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 27. Januar 1993 (4 RA 40/92, BSGE 72, 50, 67) darauf hingewiesen, daß für den Großteil der nach dem SGB VI Berechtigten, also gerade auch für diejenigen, die in der DDR Berechtigungen nur aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR erlangt haben, ebensowenig wie für die früheren Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten die Möglichkeit eröffnet war, eine „zusätzliche” Altersversorgungsberechtigung zu erwerben, welche unter den durch die Wiedervereinigung völlig geänderten wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Verhältnissen als weitere „zweite”) Säule zur Aufrechterhaltung des erworbenen Lebensstandards neben der SGB VI-Rente dienen könnte; die Bedingungen dafür, daß dies nicht möglich war, waren von der DDR gesetzt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im EV gerade nicht dazu verpflichtet, entgegen dem, was nach der grundgesetzlichen Ordnung sonst im Bundesgebiet gilt, zusätzliche Versorgungsansprüche, die verfassungsgemäß nur gegen den Staat gerichtet sein könnten, einzuräumen; insbesondere hat sie durch die Systementscheidung abgelehnt, nur dem – gemessen an allen Versicherten im Beitrittsgebiet relativ kleinen – Kreis der früheren Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten Sonderansprüche zuzuerkennen; vielmehr hat sie die in den og Versorgungssystemen der DDR enthaltene Benachteiligung der Masse der Werktätigen gerade durch die Einführung der Rechte auf dynamisierbare Renten nach dem SGB VI beseitigt. Demgegenüber ist – was auch der Kläger nicht in Frage stellt – die tatsächliche Lage der im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig beschäftigten Beitrags- und Steuerzahler dadurch gekennzeichnet, daß es für sie typischerweise noch keine berufsständischen oder betrieblichen Altersversorgungen gibt, aus denen sie in absehbarer Zeit unter Anrechnung von in der DDR zurückgelegten Arbeitsjahren Leistungen beanspruchen könnten; sie sind vielmehr im wesentlichen darauf angewiesen, sich privat zusätzliche Sicherungen neben den SGB VI-Renten zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu erwerben. Auch diese Versicherten, die durch ihre Beiträge und Steuern gerade die vom Kläger begehrten zusätzlichen Versorgungsleistungen bezahlen müßten, haben also nach staatlichem Recht keinen Schutz, der über das SGB VI hinausgeht.
Das Begehren des Klägers ist nach positivem Recht iS der Feststellung einer sog verfassungswidrigen Lage auch nicht unter dem Gesichtspunkt des staatsbürgerlichen Lastenausgleichs begründet. Die Wiedereingliederung der deutschen Staatsbürger, die in der früheren DDR gelebt und gearbeitet haben, in das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwar Teil der letzten Maßnahmen zur Abwicklung von Kriegsfolgen, für welche die Bundesrepublik Deutschland mit dem Außerkrafttreten des Vier-Mächte-Statuts für ganz Deutschland (Art 7 des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl II S 1318) ab 3. Oktober 1990 insgesamt einzustehen hatte; insoweit hatte der Deutsche Bundestag auch Aspekte des innerdeutschen staatsbürgerlichen Lastenausgleichs zu berücksichtigen. Ähnlich wie beim Zusammenbruch der Organisation des Deutschen Reiches am 8. Mai 1945 waren angesichts des Staatsbankrotts der DDR als Konsequenz der von der Bundesrepublik Deutschland nicht zu verantwortenden, von ihr jedoch organisatorisch und finanziell zu bewältigenden Mißwirtschaft eine Fülle von Regelungen mit weitreichender wirtschaftlicher und finanzieller Bedeutung zu treffen, welche die Gesamtleistungsfähigkeit des Staates und die Stabilität der Finanzen des Bundes, der Länder und auch der Rentenversicherungsträger bis an die Grenzen beanspruchten. In einer derartigen Lage, die durch steuer- und beitragsfinanzierte sog Netto-Transferleistungen in das Beitrittsgebiet gekennzeichnet ist und die auf noch nicht absehbare Zeit andauert, hat der parlamentarische Bundesgesetzgeber auch weiterhin ein besonders weites, durch richterliche Entscheidungen, die sich auf Rechtsgrundsätze oder Rechtsprinzipien stützen, in aller Regel nicht ersetzbares Gestaltungsermessen (BVerfGE 15, 126, 138; 29, 413, 430; 53, 164 = SozR 2200 § 1318 Nr 5 S 12). Auch die Rentenansprüche des Klägers nach dem SGB VI werden durch diesen innerdeutschen staatsbürgerlichen Lastenausgleich mittels der aktuell erhobenen Steuern und Rentenversicherungsbeiträge sowohl in ihrem beitrags-, als auch in ihrem steuerfinanzierten Anteil mitgetragen. In dieser Lage ist der Deutsche Bundestag aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland übernommenen und durch die sog Funktionsnachfolger ausgeübten Fürsorgepflicht für die ehemaligen Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten weiterhin gehalten, deren vom Kläger beschriebenen Belange bei seiner Abwägung der Prioritäten zu berücksichtigen (vgl BSGE 72, 50, 67). Angesichts der Gesamtlage kann aber gerichtlich nicht festgestellt werden, daß der Zustand mit dem GG unvereinbar ist, daß die früheren Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten des Beitrittsgebiets keine zusätzlichen Versorgungsleistungen zu ihrer SGB VI-Rente erhalten, wenn diese höher ist als ihr früher erworbener Gesamtanspruch. Es ist auch weiterhin nicht verfassungswidrig, daß die Risiken von Alter, verminderter Erwerbsfähigkeit und Tod für den betroffenen Personenkreis generell ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung als demjenigen System erfaßt sind, das auf der Basis eines erfüllten Arbeitslebens für den Großteil der Bevölkerung ein ausreichendes Leistungsvolumen für eine – gemessen am Arbeitsentgelt – „angemessene” Existenzsicherung gewährleistet.
Letztlich wird das Begehren des Klägers auf zusätzliche Versorgungsleistungen auch nicht durch die EMRK oder durch deren Art 1 des 1. ZP vom 20. März 1952 (BGBl 1956 II S 1880) gestützt (dazu und zum folgenden schon Urteil des Senats vom 25. März 1997, 4 RA 23/95, mwN, zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei der EMRK handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, dem der Bundesgesetzgeber mit Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl 1952 II S 685) iS von Art 59 Abs 2 GG zugestimmt hat. Sie hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, also weder Verfassungsrang noch einen Vorrang vor sonstigem Bundesrecht. Hierauf ist nicht näher einzugehen, weil die Garantien der EMRK nicht weitergehen als die og des GG. Das Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK hat sogar nur einen engeren Anwendungsbereich als Art 3 Abs 1 GG, weil es nur im Zusammenhang mit anderen Garantien dieser Konvention Anwendung findet. Der durch Art 1 des 1. ZP zur EMRK gewährleistete eigentumsrechtliche Mindeststandard ist durch die Systementscheidung nicht unterschritten worden. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums; niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt und nur unter den durch Gesetz und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält, wird „in keiner Weise” beeinträchtigt. Der in diesem Zusammenhang völkerrechtlich zu verstehende Eigentumsbegriff beschränkt sich nach der Rechtsprechung der Straßburger Konventionsorgane nicht auf das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern auch auf alle „wohlerworbenen” vermögenswerten Rechte. Auch die Einbeziehung öffentlich-rechtlicher Vermögensdispositionen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Ob diese Voraussetzungen von den Berechtigungen aus den früheren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erfüllt werden, kann dahingestellt bleiben; gleiches gilt für die Frage, ob die Ersetzung dieser Berechtigungen durch höherwertige Rechte nach dem SGB VI überhaupt ein „Entzug” iS von Art 1 Abs 1 des 1. ZP sein kann. Denn diese Vorschrift galt vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der DDR nicht, weil diese der EMRK nicht beigetreten war. Die früheren Zusatzversorgungsberechtigten konnten Rechte aus dieser Bestimmung erstmals mit dem Wirksamwerden des Beitritts und der damit verbundenen Geltungserstreckung des (Bundes-)Zustimmungsgesetzes zur EMRK auf das Beitrittsgebiet geltend gemacht werden. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich ihre Rechte jedoch ausschließlich aus den og Bestimmungen des EV. Auch im Hinblick auf Art 1 Abs 1 des 1. ZP zur EMRK stand es also der Bundesrepublik Deutschland frei, ob und in welchem Umfang sie rechtliche Versprechungen der DDR in die grundgesetzliche Rechtsordnung übernehmen wollte.
Nach alledem konnte die Revision des Klägers gegen das zutreffende Urteil des LSG keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1173819 |
BSGE 81, 1 |
BSGE, 1 |
NJ 1998, 501 |
SozR 3-8120 Kap. VIII H III, Nr.9 Nr.14 |