(1) Die oder der[2] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) 1Die Kontrolle der oder[3] des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
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von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und |
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personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. |
2Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder[4] den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht die Bundesbeauftragte oder[5] den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. 4Der Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder[6] den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder[7] dem Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle der oder[8] des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) 5Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, die Bundesbeauftragte oder[9] den Bundesbeauftragten und ihre oder[10] seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 6Ihnen ist dabei insbesondere
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jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. |
7Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur der oder[11] dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihr oder[12] ihm schriftlich besonders Beauftragten. 8Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) 1Die oder der[13] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis ihrer oder[14] seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. 2Damit kann sie oder[15] er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. 3§ 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
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