(1) 1Die oder der[2] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. 2Sie oder er[3] [Bis 31.12.2015: Er] unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes.
(2) 1Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat die oder[4] der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. 2Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht die oder[5] der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. 3Die oder der[6] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) 1Die oder der[7] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. 2Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch die Bundesbeauftragte oder[8] den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) 1Die oder der[9] [Bis 31.12.2015: Der] Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. 2§ 38 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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