Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG an die Regelung der Beitragsverpflichtung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die aus Gründen der Kindererziehung ohne Einkommen sind.
Verfahrensgang
Tenor
1. § 11 Absatz 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Fassung vom 29. November 1991 (Die Justiz 1994 Seite 5) und in der Fassung vom 4. Dezember 1998 (Die Justiz 1999 Seite 167) ist mit Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit es an einer Regelung fehlt, die Mitglieder des Versorgungswerks von der Beitragspflicht freistellt, wenn diese wegen Kindererziehung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Einkommen sind.
§ 11 Absatz 2 und 3 der Satzung kann für die vorstehend genannten Mitglieder bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsmäßigen Neuregelung, längstens bis zum 30. Juni 2006, weiter angewendet werden.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Beschwerdeführerin, die als Rechtsanwältin Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ihre Heranziehung zur Zahlung des Mindestbeitrages während der Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI).
I.
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung ist die berufsständische Pflichtaltersversorgung Teil der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden gegliederten Alterssicherung. Den Einrichtungen der berufsständischen Versorgung ist auf landesrechtlicher Grundlage die öffentliche Aufgabe einer Altersversorgung für die Angehörigen der so genannten freien Berufe übertragen.
1. Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz – RAVG) vom 10. Dezember 1984 (GBl S. 671) bestimmt die Errichtung eines berufsständischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Satz 1). § 5 RAVG ordnet grundsätzlich die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in Baden-Württemberg an. Der monatliche Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk ist gemäß § 8 Abs. 1 RAVG nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. § 8 Abs. 3 RAVG ermächtigt den Satzunggeber zur Ermäßigung der Beitragspflicht insbesondere für neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassene und bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anderweitig ausreichend für den Fall der Invalidität und das Alter abgesicherte Pflichtmitglieder.
2. § 11 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg lautete in der hier maßgebenden Fassung vom 29. November 1991 (Die Justiz 1994 S. 5; im Folgenden: RAVwS) wie folgt:
(1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der für den Sitz des Versorgungswerkes maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI (Beitragssatz).
(2) Für Mitglieder bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Angestelltenversicherung nicht erreicht, tritt auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens.
Der Nachweis wird erbracht
- durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstige geeignete Belege, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr; maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen; und
- bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung der das Entgelt anweisenden oder auszahlenden Stelle für das letzte Kalenderjahr.
(3) Der Mindestbeitrag entspricht dem Mindestbeitrag für versicherungspflichtige Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten.
(4) und (5) …
Durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 4. Dezember 1998 (Die Justiz 1999 S. 167) wurde § 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS nach einem Semikolon um den Zusatz ergänzt: „hinzugerechnet werden alle Einkünfte einschließlich der Gewinnanteile als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Gesellschaft sozietätsfähiger Berufe (§ 59c BRAO)”. Außerdem wurde § 11 Abs. 3 RAVwS dahin geändert, dass der Mindestbeitrag nunmehr 1/13 des Regelpflichtbeitrages nach § 11 Abs. 1 RAVwS beträgt. Im Vergleich zur früheren Regelung erhöhte sich hierdurch für das Jahr 2002 der Mindestbeitrag von monatlich etwa 62 EUR auf 66,12 EUR. Die geänderte Satzung trat am 1. Januar 1999 in Kraft.
In § 12 RAVwS sind Möglichkeiten der Beitragsermäßigung insbesondere für solche Mitglieder vorgesehen, die bereits am 1. Januar 1985 dem Versorgungswerk angehörten oder unter bestimmten Voraussetzungen neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Nach § 15 Abs. 4 RAVwS können Beiträge „niedriger festgesetzt werden, … wenn anderenfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre”. Eine Stundung von Beiträgen ermöglicht § 15 Abs. 5 RAVwS unter der Voraussetzung, dass deren „Entrichtung bei Fälligkeit für das Mitglied eine besondere Härte darstellen würde”. Die Beitragspflicht endet nach § 15 Abs. 8 RAVwS bei Tod des Mitgliedes, dem Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, bei der Gewährung des Altersruhegelds oder im Falle der Berufsunfähigkeit.
Die Leistung des Versorgungswerks besteht insbesondere in der Gewährung einer Alters- und Berufsunfähigkeitsrente (§ 19 RAVwS). Deren Höhe richtet sich gemäß § 22 Abs. 1 RAVwS nach dem Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Versicherungsjahre sind in erster Linie Beitragsjahre. Daneben werden jedoch bis zu acht fiktive Zusatzjahre berücksichtigt, deren Umfang sich nach dem Alter bei Eintritt in das Versorgungswerk bemisst (vgl. § 22 Abs. 3 RAVwS). Bei der Berechnung des Beitragsquotienten wird nach § 22 Abs. 4 RAVwS der gesamte tatsächliche Mitgliedschaftsverlauf betrachtet. Für jeden Monat, in dem Mitgliedschaft bestand und keine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wird der Quotient gebildet zwischen dem für diesen Monat gezahlten Beitrag und dem zu der Zeit bestehenden Regelpflichtbeitrag gemäß § 11 Abs. 1 RAVwS. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Mitgliedsmonate geteilt, das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient. Bei der Ermittlung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten finden seit der Satzungsänderung vom 22. Juni 1995 (Die Justiz 1995 S. 465) auch Kinderbetreuungszeiten Berücksichtigung. Das geschieht nach § 22 a RAVwS in der Weise, dass das Kalenderjahr, das innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Geburtsjahr des Kindes an, den niedrigsten Beitragsquotienten aufweist, für die Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten außer Betracht bleibt, wenn sich bei Berücksichtigung dieses Kalenderjahres eine niedrigere Anwartschaft ergeben würde.
§ 40 RAVwS regelt die Finanzierung der Leistungen des Versorgungswerks auf der Grundlage des „offenen Deckungsplanverfahrens”. Die Mittel des Versorgungswerks werden ausschließlich durch die Beiträge der Mitglieder, durch Erträge aus Kapitalanlagen und durch sonstige erwirtschaftete Erträge aufgebracht; staatliche Zuschüsse werden nicht gewährt.
3. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich versicherungspflichtig, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Seit dem 1. Januar 1992 gilt die Versicherungspflicht auch für die Zeiten, für die Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI anzurechnen sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Versicherung von Selbständigen erfolgt in der Regel nur auf Antrag. Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk können auf Antrag nach Maßgabe des § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
Renten werden insbesondere wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet (§ 33 SGB VI). Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Zu den Beitragszeiten zählen auch die Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes (§ 56 Abs. 1 SGB VI). Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt (§ 177 SGB VI).
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres gedeckt. Dieses in § 153 Abs. 1 SGB VI geregelte Finanzierungssystem wird als Umlageverfahren bezeichnet.
II.
Die Beschwerdeführerin wurde 1986 im Alter von 28 Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie war als angestellte Rechtsanwältin tätig und aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Vom 25. Dezember 1996 bis zum 6. April 1997 befand sich die Beschwerdeführerin in Mutterschutz und im Anschluss daran drei Jahre bis zum 8. Februar 2000 ohne Entgelt in Erziehungsurlaub. Schon während dieser Zeit begann am 16. Juli 1999 die Mutterschutzfrist wegen der Geburt ihres zweiten Kindes.
Aufgrund einer Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin wurde ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 27. Mai 1997 widerrufen. Im Mai 1998 wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Im November 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die beitragsfreie Mitgliedschaft im Versorgungswerk während der Zeit ihres Erziehungsurlaubs. In dem daraufhin erlassenen Bescheid stellte das Versorgungswerk fest, dass ein wirksamer Antrag nicht gestellt und die Beschwerdeführerin nicht mehr Mitglied des Versorgungswerks sei. Nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus der Anwaltschaft könne nur die Fortsetzung der Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten, nicht aber eine beitragsfreie Mitgliedschaft beantragt werden.
Widerspruch und Klage der Beschwerdeführerin blieben erfolglos. In der Berufungsinstanz änderte die Beschwerdeführerin ihren Klageantrag dahin gehend, dass das Versorgungswerk verpflichtet werden sollte, ihre beitragsfreie Mitgliedschaft für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 16. Juli 1999 festzustellen. Die Berufung hatte ebenso wenig Erfolg wie die Revision der Beschwerdeführerin. In seinem Urteil führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Verfassungsrecht zwinge ein berufsständisches Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich nicht, für Zeiten des Mutterschutzes und der Kindererziehung eine beitragsfreie Mitgliedschaft vorzusehen. Die §§ 11 ff. RAVwS gingen „unausgesprochen” davon aus, dass jedes nicht berufsunfähige Mitglied vor Erreichen der Altersgrenze beitragspflichtig sei.
Das so verstandene Landesrecht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Dies folge zum einen aus dem hauptsächlich durch das Ziel der Kapitalansammlung geprägten Finanzierungssystem des Versorgungswerks und zum anderen aus der dem zuständigen Normgeber selbst im Falle eines reinen Umlageverfahrens zustehenden Entscheidungsfreiheit bei der Gestaltung des dort erforderlichen Familienlastenausgleichs. Die Beitragsleistung der Mitglieder habe im Finanzierungssystem des Versorgungswerks ein höheres Gewicht als bei einem Umlageverfahren. Bei dem von dem Versorgungswerk angewandten offenen Deckungsplanverfahren leisteten Versicherte mit Kindern im Unterschied zu Kinderlosen keinen so erheblichen generativen Beitrag, dass eine völlige Beitragsfreistellung während der Mutterschutz- und der Kindererziehungszeiten von Verfassungs wegen gefordert sei.
Auch Art. 6 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG zwinge nicht zu der von der Beschwerdeführerin für erforderlich gehaltenen Beitragsfreistellung. Bei der Erfüllung des Verfassungsauftrages aus Art. 6 Abs. 4 GG habe der Gesetzgeber weitgehend Gestaltungsfreiheit. Er sei nicht verpflichtet, dem Fördergebot ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange nachzukommen. Hierbei sei die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers ein Gemeinwohlbelang von hoher Bedeutung. Überdies berücksichtige die Satzung den Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 4 GG im hier maßgeblichen Zeitraum bereits in gewissem Umfang durch eine Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten gemäß § 22 a RAVwS.
Soweit die Beschwerdeführerin als zugelassene Rechtsanwältin Pflichtmitglied des Versorgungswerks gewesen sei, sei auch die am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messende Beitragsbelastung gerechtfertigt. Sie diene der finanziellen Stabilität des Versorgungsträgers und damit einem gewichtigen Allgemeininteresse. Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Aus dem Gleichheitssatz lasse sich keine Pflicht des Landesgesetzgebers herleiten, die Beitragslast im berufsständischen Versorgungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Auch Art. 3 Abs. 2 GG führe nicht zur Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht. Zwar sei bei faktischen Nachteilen, die typischerweise vor allem Frauen träfen, auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken. Der Normgeber habe jedoch auch insoweit die bereits erwähnte Gestaltungsfreiheit.
III.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und hilfsweise mittelbar gegen § 11 Abs. 3 RAVwS, sofern diese Norm als Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen während der Kindererziehungszeiten angesehen werden sollte. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 4, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
In der Satzung des Versorgungswerks sei nicht ausdrücklich bestimmt, dass jedes Mitglied beitragspflichtig sei. Vielmehr knüpfe § 11 RAVwS ausdrücklich an das Arbeitseinkommen an. Ungeregelt sei hingegen, ob und in welcher Höhe Beiträge während der Kindererziehungszeiten zu zahlen seien, wenn kein Arbeitseinkommen erzielt werde. Demnach fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen während Kindererziehungszeiten.
Werde gleichwohl von der Beitragspflicht ausgegangen, sei die so verstandene Satzung mit Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und 4 sowie Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Gemäß § 5 Abs. 2 RAVG sei die Beschwerdeführerin Pflichtmitglied beim Versorgungswerk. Ihr sei daher die freie Wahl ihrer Rentenversicherung genommen worden. Dem Gestaltungsspielraum des Satzunggebers seien deshalb enge Grenzen gezogen. Die Satzung weiche ohne hinreichenden sachlichen Grund von dem Regelungsmodell der gesetzlichen Rentenversicherung ab und lasse dabei den Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 und 4 GG außer Acht. Da dem Familienlastenausgleich dienende Regelungen in der Satzung des Versorgungswerks nicht enthalten seien und daher der „generative Beitrag” nicht angerechnet werde, seien kindererziehende Mitglieder des Versorgungswerks schlechter gestellt als gesetzlich Rentenversicherte. Soweit das Versorgungswerk diese Schlechterstellung damit begründe, dass im offenen Deckungsplanverfahren eine derartige Regelung schwerlich finanzierbar sei, habe es keine verlässlichen Zahlen vorgelegt.
Kindererziehende Mitglieder ohne Erwerbseinkommen würden auch gegenüber nicht erziehenden Mitgliedern ohne nachgewiesenen sachlichen Grund benachteiligt. Durch die Beitragspflicht dürften außerdem typischerweise Frauen benachteiligt sein, weshalb die Satzung gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoße. Art. 12 Abs. 1 GG sei ebenfalls verletzt. Die Beschwerdeführerin sei aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen, ihre Zulassung als Rechtsanwältin zurückzugeben, um nicht zu den Beiträgen herangezogen zu werden.
IV.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen die Bayerische Staatskanzlei, die Hessische Staatskanzlei, das Bundessozialgericht, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung, der Deutsche Juristinnenbund sowie der Gegner des Ausgangsverfahrens.
1. Die Bayerische Staatskanzlei hat eine von ihr eingeholte Stellungnahme der Bayerischen Versorgungskammer (Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung) übersandt und von einer eigenen Äußerung abgesehen. Die Bayerische Versorgungskammer verweist auf die für ihre Mitglieder geltenden Regelungen. Hiernach werde bei Mitgliedern, die bis zu einem Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt eines Kindes keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübten, auf Antrag von der Beitragserhebung abgesehen. Während der Freistellungsphase erwerbe ein Mitglied zwar keine neuen Anwartschaften; Kindererziehungszeiten würden aber anspruchswahrend berücksichtigt. Dem Begehren der Beschwerdeführerin würden daher die bestehenden bayerischen Regelungen gerecht. Aber auch die baden-württembergische Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern durch den Gestaltungsspielraum des Satzunggebers gedeckt.
2. Die Hessische Staatskanzlei hat eine Stellungnahme des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen übermittelt. Das hessische Versorgungswerk führt zu seinen eigenen Satzungsregelungen aus, dass diese wie die baden-württembergischen Vorschriften die Zahlung eines Mindestbeitrags auch in Zeiten kindererziehungsbedingter Einkommenslosigkeit vorsähen. Darüber hinaus wiesen die hessischen Vorschriften jedoch die Besonderheit auf, dass jedem weiblichen Mitglied für jedes Kind, das während der Mitgliedschaft geboren sei, ein zusätzliches Rentenjahr gutgeschrieben werde. Es handele sich hierbei um einen echten Solidarbeitrag, der jedoch innerhalb des hessischen Versorgungswerks und seiner Finanzierung als Systembruch zu qualifizieren sei und daher eine Ausnahme bleiben müsse.
3. Das Bundessozialgericht verweist auf seine Rechtsprechung, nach der es weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Gebot des Art. 6 Abs. 1 und 4 GG verstoße, wenn Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Bezugs von Erziehungsgeld – soweit dieses an die Stelle vorher beitragspflichtiger Einnahmen trete – beitragsfrei gestellt würden, freiwillig Versicherte dagegen nur, soweit die bisherige Beitragsbemessungsgrundlage durch das Erziehungsgeld beeinflusst oder ersetzt werde. Bezogen auf den konkreten Fall zieht das Bundessozialgericht in Zweifel, ob tatsächlich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG deshalb vorliegt, weil die Satzung des Versorgungswerks vom Regelungsmodell für Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung abweiche.
4. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass der generative Beitrag, den ein Elternteil durch eine Kindererziehung erbringe, gesellschaftlich honoriert werden müsse. Dieser Ausgleich könne aber nicht systemimmanent erfolgen und damit nicht innerhalb der berufsständischen Altersversorgung durch eine zeitweise Reduzierung des monetären Beitrags auf Null. Eine systemimmanente Lösung berücksichtige nicht hinreichend, dass Kinder nicht nur für die Alterssicherungssysteme, sondern letztlich für Staat und Gesellschaft insgesamt bestandssichernde Bedeutung hätten. Als gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei der Familienlastenausgleich daher aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen zu finanzieren.
5. Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Bei dem im offenen Deckungsplanverfahren finanzierten Versorgungswerk habe die Beitragsleistung ein höheres Gewicht als bei dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung. Daraus folge, dass von einem generativen Beitrag in Form von Kindererziehung nur hinsichtlich der wenigen umlagefinanzierten Leistungen, etwa für die Leistungen bei Frühinvalidität, nicht aber hinsichtlich der kapitalgedeckten Elemente die Rede sein könne. Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten durch die Satzung des Versorgungswerks sei daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Das Problem stelle sich im Gegenteil sogar umgekehrt; denn die bestehende Regelung verstoße zu Lasten des Versorgungswerks gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie benachteilige die berufsständischen Versorgungssysteme gegenüber dem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn der gesetzlichen Rentenversicherung würden seit Juni 1999 die Beiträge für Kindererziehungszeiten vom Bund bezahlt. Zur Bestätigung dieses Vorbringens hat die Arbeitsgemeinschaft ein Rechtsgutachten vorgelegt.
6. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung verweist auf die eingeschränkte Bedeutung des generativen Beitrags in einem kapitalgedeckten System. Während beim Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern entscheidend sei, gebe es bei einem kapitalgedeckten System eine solche unmittelbare Verbindung nicht. Bei einem Rückgang der Personen, die als Beitragszahler das System speisten, ergäben sich keine unmittelbaren negativen Auswirkungen. Ein kapitalgedecktes, versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz angelegtes System der Alterssicherung erlaube zudem keine versicherungsfremden, zum Beispiel dem Familienlastenausgleich dienenden Leistungen. Die Einführung solcher Umverteilungen durchbräche das Prinzip von Leistung und Gegenleistung.
7. Der Deutsche Juristinnenbund hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.
a) Nach seiner Auffassung ist es verfassungswidrig, Mindestpflichtbeiträge zum Anwaltsversorgungswerk während einer Mutterschutz- und einer Kindererziehungszeit zu erheben, in der kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird. Zunächst sei Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Normativ auferlegte Geldleistungspflichten hätten objektiv berufsregelnde Tendenz und seien am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen. Vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, die eine solche Regelung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Als Gemeinwohlbelang komme zwar grundsätzlich die finanzielle Stabilität des Versorgungsträgers in Betracht, für deren Gefährdung sei aber hier nichts ersichtlich.
b) Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der Gestaltung der Beitragshöhe vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn durch eine Berufsausübungsregelung innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet würden. Gerade bei typisierender Betrachtung dränge sich eine gesonderte Regelung der Beiträge für kindererziehende Anwältinnen und Anwälte auf; denn Geburt und Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren seien typischerweise mit – jedenfalls zeitweiliger – Einkommenslosigkeit verbunden.
c) Überdies verstoße die Leistungsgestaltung in Fällen wie dem vorliegenden gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Der in den §§ 22, 22 a RAVwS festgelegte Berechnungsmodus für die Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente benachteilige Anwälte, deren Einkommen und damit auch Beitragszahlungen schwankten, in spezifischer Weise. Die Beitragsschwankungen wirkten sich überproportional ungünstig auf die künftigen Leistungen aus. Dies hänge mit der Berücksichtigung der fiktiven Zusatzzeiten für die Rentenberechung zusammen, die kontinuierlich hohe Beiträge besonders begünstige. Solche Zusatzzeiten erbrächten bei höheren Beitragsquotienten höhere Leistungen. Da bei Berechnung des Beitragsquotienten der gesamte tatsächliche Mitgliedschaftsverlauf betrachtet werde, ließen zeitweilige Beitragsminderungen, wie sie durch Kindererziehung aufgrund geminderter oder fehlender Einkünfte bedingt seien, das individuelle durchschnittliche Beitragsniveau insgesamt sinken. Dies führe dazu, dass es rechnerisch günstiger sein könne, wenn in Zeiten der Einkommens- und damit Beitragsminderung eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk gar nicht bestehe. Zwar habe die betreffende Person dann weniger Versicherungsjahre, müsse jedoch umgekehrt nicht in Kauf nehmen, dass ihr bisheriger Beitragsquotient sinke. Je nach Länge der Unterbrechung werde die Verkürzung der Versicherungszeit durch die Beibehaltung des höheren Beitragsniveaus oft kompensiert.
d) Die Regelungen der Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks verstießen weiter gegen Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Sie führten dazu, dass die ohnehin schon schlechteren Erwerbschancen von Frauen im Anwaltsberuf noch weiter verschlechtert würden.
Frauen arbeiteten im Anwaltsberuf bereits zu einem hohen Anteil in schlechter bezahlten Beschäftigungsverhältnissen als Männer. Diese statistisch nachweisbare bereits bestehende Schlechterstellung von Anwältinnen werde weiter verstärkt, indem Frauen in der Erziehungsphase aus der Anwaltschaft gedrängt würden. Dies geschehe nicht nur dadurch, dass die Mindestbeitragsregelung den persönlichen Beitragsquotienten überproportional senke, sondern vor allem durch die Verbindung mit der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach der konkreten Gestaltung der Anwaltsversorgung in Baden-Württemberg ungleich attraktiver wäre. Durch den Verzicht auf die Zulassung verliere eine Rechtsanwältin jedoch alle durch den Status vermittelten Rechte, beispielsweise die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Geschicke des Versorgungswerks als stimmberechtigtes Mitglied bei entsprechenden Wahlen. Vor allem aber seien mit der Aufgabe des Anwaltsstatus auch nachhaltig negative Folgen für das berufliche Fortkommen verbunden, und zwar sowohl im Hinblick auf den Erwerb eines Fachanwaltstitels als auch für die Zulassung zum Oberlandesgericht.
8. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg als Gegner im Ausgangsverfahren meint, die mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen lägen nicht vor.
a) Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die systembedingten Unterschiede zwischen der umlagefinanzierten Rentenversicherung und der nach dem offenen Deckungsplanverfahren beitragsfinanzierten berufsständischen Versorgung berechtigten den Gesetzgeber nicht nur, sondern sie verpflichteten ihn sogar dazu, die Berücksichtigung von Elementen der solidarischen Umverteilung bei der berufsständischen Versorgung auf ein Maß zu beschränken, das die versicherungsmathematische Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen grundsätzlich unbeeinflusst lasse. Zwar spiele auch im offenen Deckungsplanverfahren die Umlagefinanzierung eine gewisse Rolle. Jedoch sei das Versorgungswerk nicht gehalten, dem generativen Beitrag kindererziehender Mitglieder durch eine vollständige Beitragsfreistellung während der Kindererziehungszeiten zu entsprechen. Zu Recht habe insoweit das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG bereits durch die Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten nach § 22 a RAVwS hinreichend Rechnung getragen worden sei. Eine noch weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, wie sie in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits auf der Beitragsseite vorgesehen sei, wäre nur dann ohne Systembruch durchführbar, wenn das fiktive Beitragsaufkommen kindererziehender Mitglieder des Versorgungswerks wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung durch staatliche Zuschüsse ausgeglichen würde.
b) Auch Art. 3 Abs. 2 GG gebiete weder für sich genommen noch in Verbindung mit dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 4 GG die von der Beschwerdeführerin für erforderlich gehaltene generelle Beitragsfreistellung. Es sei nicht zu beanstanden, dass Gesetz- und Satzunggeber bei der Ausgestaltung des Beitrags- und Leistungssystems der berufsständischen Versorgung die finanzielle Stabilität des Versorgungswerks, die nur einen begrenzten Familienlastenausgleich zulasse, berücksichtigt hätten.
c) Schließlich sei Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. In Frage komme – angesichts der Größenordnung des Mindestbeitrags – ohnehin nur eine Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit. Diese Beeinträchtigung sei jedoch durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Absicherung der Anwaltsversorgung gerechtfertigt. Der Mindestbeitrag, den die Beschwerdeführerin hätte zahlen müssen, habe sich nur auf etwa ein Fünftel des zu beanspruchenden Bundeserziehungsgeldes belaufen. Weitere Zahlungsverpflichtungen, die zu einer Unzumutbarkeit hätten führen können, habe die Beschwerdeführerin weder benannt noch seien sie anderweitig ersichtlich.
V.
Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat das Versorgungswerk auf unveränderter satzungsrechtlicher Grundlage seine bisherige Praxis der Beitragserhebung für Mutterschutz- und Kindererziehungszeiten geändert. Unter Hinweis auf § 11 Abs. 2 RAVwS erhebt das Versorgungswerk nunmehr auch während der Mutterschutz- und der Elternzeit trotz aktueller Einkommenslosigkeit der betreffenden Mitglieder den nach dem bisherigen Gehalt bemessenen vollen Beitrag. Der Anteil, um den dieser Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt, wird gestundet. Mit der Abzahlung der gestundeten Differenzbeträge muss nach Ablauf von Mutterschutz- oder Elternzeit begonnen werden.
Entscheidungsgründe
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.
Die von der Beschwerdeführerin mittelbar angegriffene satzungsrechtliche Regelung, die zur Beitragsleistung auch bei Einkommenslosigkeit aufgrund von Kindererziehung verpflichtet, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (I., II.). Dies berührt jedoch nicht den Bestand des auf dieser Regelung beruhenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (III.).
I.
Die angegriffene Regelung verstößt gegen das Gleichberechtigungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 GG. Einer Prüfung am Maßstab der weiteren als verletzt gerügten Grundrechte bedarf es daher nicht.
1. Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64 ≪89≫ m.w.N.; auch BVerfGE 87, 1 ≪42≫). Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ≪109≫; 109, 64 ≪89≫). In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 ≪43≫; 104, 373 ≪393≫). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.
2. Die Beitragsregelung in § 11 Abs. 3 RAVwS führt zu einer faktischen Benachteiligung von Frauen gegenüber Männern. Sie bürdet Mitgliedern des Versorgungswerks, die aufgrund von Kindererziehungszeiten vorübergehend einkommenslos sind, erhebliche Nachteile auf (a), die typischerweise Frauen treffen (b).
a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die während Kindererziehungszeiten auf Berufstätigkeit verzichten und deshalb vorübergehend einkommenslos sind, können sich der Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 11 Abs. 3 RAVwS grundsätzlich nicht entziehen, solange sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufrechterhalten.
aa) Auf der Grundlage des § 8 RAVG, wonach der monatliche Regelpflichtbeitrag nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen ist, regelt § 11 RAVwS die Beiträge der Mitglieder des Versorgungswerks. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, die als Ergebnis der Auslegung von Landesrecht dem angegriffenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, gehen die §§ 11 ff. RAVwS unausgesprochen davon aus, dass – vom Fall der Berufsunfähigkeit abgesehen (vgl. § 15 Abs. 8 Nr. 4 RAVwS) – jedes Mitglied des Versorgungswerks beitragspflichtig ist. Von dieser Auslegung ist für die verfassungsrechtliche Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auszugehen. Sie erscheint nicht nur nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der maßgebenden Satzungsbestimmungen vertretbar, sondern lässt auch nicht erkennen, dass der Rahmen der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage überschritten sein könnte. Für die weitere verfassungsrechtliche Prüfung ist daher davon auszugehen, dass fehlendes Einkommen lediglich zu einer verminderten Beitragshöhe bis auf das in § 11 Abs. 3 RAVwS geregelte Mindestmaß führt, wobei nach dem der gegenwärtigen Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzungsverständnis des Versorgungswerks selbst diese Wirkung aufgrund der Maßgeblichkeit des Einkommens im vorletzten oder – für angestellte Rechtsanwälte – letzten Kalenderjahr gemäß § 11 Abs. 2 RAVwS nur verzögert eintreten soll.
bb) Im Unterschied zu den Bestimmungen anderer Versorgungswerke (vgl. unten B. I. 3. a) enthält die Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg demnach keine Regelung, die eine Freistellung von der Beitragsverpflichtung für den Fall ermöglicht, dass ein Mitglied wegen der von ihm übernommenen Kindererziehung über kein Einkommen verfügt. Die Satzung sieht lediglich generell bei Vorliegen einer besonderen Härte die Stundung fälliger Beiträge (§ 15 Abs. 5 RAVwS) sowie bei einer im Einzelfall gegebenen groben Unbilligkeit die Reduzierung des geschuldeten Beitrages (§ 15 Abs. 4 RAVwS) vor. Diese Härtefallklauseln gleichen die fehlende Regelung nicht aus. Sie dienen lediglich der Vorsorge zur Vermeidung von Extremfällen (vgl. BVerfGE 48, 102 ≪116≫), während es bei der Einkommenslosigkeit eines Mitglieds aus Gründen der Kindererziehung um die Bewältigung eines vorhersehbaren typischen Geschehens geht.
cc) Da die Satzung nicht nach den Gründen der Einkommenslosigkeit unterscheidet, wird ein Mitglied, das aus Gründen der Kindererziehung auf Berufstätigkeit und Einkommen verzichtet, in gleicher Weise wie ein Mitglied behandelt, das aus anderen Gründen – etwa wegen ausbleibenden beruflichen Erfolges – kein Einkommen erzielt. Das Fehlen von Einkommen kann ungeachtet der jeweiligen Umstände lediglich zur Folge haben, dass sich die Verpflichtung der Höhe nach auf die Entrichtung des Mindestbeitrages nach § 11 Abs. 3 RAVwS reduziert, wobei nach der inzwischen geänderten Praxis des Versorgungswerks selbst dieser Vorteil nur in deutlich abgeschwächter Weise eintritt (vgl. oben B. I. 2. a aa). Auch eine nur in Höhe des Mindestbeitrages fortbestehende Verpflichtung bedeutet aber für eine junge Familie im Regelfall eine erhebliche finanzielle Belastung. Von ursprünglich zwei Erwerbseinkommmen steht – abgesehen von etwaigen Erziehungsgeldzahlungen – nur noch eines zur Verfügung, aus dem die Beitragsverpflichtung beglichen werden muss. Für Alleinerziehende, die auf Unterstützung oder Unterhaltsleistungen Dritter angewiesen sind, ist die Belastung durch die Beitragspflicht noch schwerwiegender.
dd) Die Alternative, durch einen Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus dem Versorgungswerk auszuscheiden (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 RAVwS) und sich hierdurch der Beitragsverpflichtung zu entziehen, ist ebenfalls mit erheblichen Nachteilen verbunden.
(1) Eine schwerwiegende Folge des durch die Beitragsverpflichtung erzwungenen Zulassungsverzichts stellen die entgangenen Versorgungsansprüche für den Fall der Berufsunfähigkeit dar. Der Kindererziehende kann einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (§ 21 RAVwS) verlieren, ohne dass ihm die gesetzliche Rentenversicherung entsprechenden Schutz bietet.
Eine Berufsunfähigkeitsrente steht nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 1 RAVwS nur einem Mitglied des Versorgungswerks zu. Den Mitgliedstatus hat der Kindererziehende jedoch bewusst aufgegeben. Die Mitgliedschaft kann auch nicht wieder erlangt werden; denn nach Eintritt der Berufsunfähigkeit schließt § 5 Abs. 3 RAVwS eine Rückkehr in das Versorgungswerk aus. Wird der Kindererziehende berufsunfähig, kann er eine Rente nach § 21 RAVwS mithin selbst dann nicht verlangen, wenn er zuvor über Jahre hinweg Beiträge an das Versorgungswerk erbracht hat.
Ein Ausgleich durch den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung kann für den Regelfall nicht angenommen werden. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist – abgesehen von wenigen besonderen Ausnahmefällen – davon abhängig, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI), was jedenfalls bei der Geburt des ersten Kindes nicht ohne weiteres erwartet werden kann. Vorversicherungszeiten erlangen, anders als etwa in der landwirtschaftlichen Alterssicherung wegen der Rentenversicherungspflicht während der Ausbildungszeit (vgl. dazu BVerfGE 109, 96 ≪126≫), für Rechtsanwälte typischerweise keine Bedeutung. Berufsanfänger werden sich nach dem Ausscheiden aus dem Referendardienst schon mit Blick auf ihre ohnehin bestehende Beitragsverpflichtung gegenüber dem Versorgungswerk nach § 13 Abs. 1 RAVwS für die Möglichkeit der Nachversicherung in dem Versorgungswerk (§ 186 SGB VI) entscheiden.
(2) Mit der Aufgabe des Anwaltsstatus ist ein weiterer Nachteil verbunden, der sich auf die berufliche Entwicklung der Kindererziehenden auswirken kann. Die Dauer der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist für den Erwerb der gleichzeitigen Zulassung bei dem Oberlandesgericht entscheidend. Hierfür verlangt § 226 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung eine fünfjährige Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht des ersten Rechtszuges, wobei nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung für die Berechnung der Wartefrist ausschließlich die Dauer der Zulassung entscheidend ist (vgl. BGHZ 94, 60 ≪62≫).
b) Die dargestellten Nachteile treffen in der sozialen Wirklichkeit vor allem Frauen.
aa) Trotz des Anstiegs der Zahl berufstätiger Frauen übernehmen im Allgemeinen noch immer Frauen die Kindererziehung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit. Dies wird nachdrücklich durch den verschwindend geringen Anteil der Erziehungsgeldzahlungen an Männer belegt, der 2,6 % im Jahr 2000 (vgl. Statistisches Bundesamt ≪Hrsg.≫, Datenreport 2002, 2. Aufl. 2003, S. 205) betragen hat und im folgenden Jahr auf 2,1 % gesunken ist (vgl. Statistisches Bundesamt ≪Hrsg.≫, Datenreport 2004, S. 216). Der geringe Anteil kindererziehender Männer zeigt zudem, dass nicht nur eine kleine Zahl von Frauen von der Benachteiligung betroffen ist.
Das Festhalten an der überkommenen Aufgabenverteilung zwischen den Geschlechtern wird auch dadurch befördert, dass Löhne und Gehälter berufstätiger Frauen noch immer deutlich hinter denen von Männern zurückbleiben und es mithin für die Familie leichter hinzunehmen ist, wenn die Mutter anstelle des Vaters auf Einkommen aus der Berufstätigkeit verzichtet. So blieb etwa im produzierenden Gewerbe im Jahr 2002 der durchschnittliche Bruttoverdienst von Frauen um 21 % hinter dem der Männer zurück, während im Dienstleistungsbereich das Durchschnittsgehalt der weiblichen Angestellten um 25 % geringer war als das männlicher Angestellter (vgl. Statistisches Bundesamt ≪Hrsg.≫, Datenreport 2004, S. 352 f.).
Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Situation in Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile dem Anwaltsberuf nachgehen, von dem gesamtgesellschaftlichen Bild grundlegend verschieden ist. Der gegenüber Rechtsanwälten geringere Anteil von Rechtsanwältinnen unter den selbständigen Berufsträgern und die geringere durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Rechtsanwältinnen (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, NJW 2004, S. 3065 ≪3068≫) sprechen im Gegenteil dafür, dass auch in dieser Berufsgruppe typischerweise Frauen die Aufgaben der Kinderbetreuung und -erziehung übernehmen.
bb) In zeitlicher Hinsicht wirken sich die dargestellten Nachteile wegen der insoweit unzureichenden Betreuungsmöglichkeiten vor allem innerhalb der ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes und damit während der Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI aus. Zum Jahresende 2002 standen in Deutschland für 2,2 Millionen Kinder im Krippenalter nur 190.000 Krippenplätze zur Verfügung. Hieraus errechnet sich ein seit 1998 kaum verändertes Verhältnis zwischen Kinderzahl und Krippenplätzen von knapp 9 %. Dabei ist das Angebot an Krippenplätzen in den neuen Ländern mit einer Relation von 37 % deutlich besser als in Westdeutschland mit lediglich 3 % (vgl. Statistisches Bundesamt ≪Hrsg.≫, Kindertagesbetreuung in Deutschland, 2004, S. 25). Ein Kindergartenplatz war hingegen im gleichen Zeitraum für 90 % der Kinder im entsprechenden Alter verfügbar (Statistisches Bundesamt ≪Hrsg.≫, Kindertagesbetreuung in Deutschland, 2004, S. 29).
3. Die durch die Satzung des Versorgungswerks bewirkte faktische Benachteiligung von Frauen ist nicht zulässig.
Selbst eine unmittelbare Benachteiligung, bei der das Geschlecht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen wird, kann in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Nichts anderes gilt für die faktische Benachteiligung, bei der nicht an das Geschlecht angeknüpft wird, sondern sich die Diskriminierung aus den tatsächlichen Auswirkungen einer Regelung ergibt. Die Rechtfertigung einer faktischen Benachteiligung kann indes – ungeachtet weiterer Voraussetzungen – allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die diskriminierende Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht (vgl. hierzu Art. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, ABlEG Nr. L 373 vom 21. Dezember 2004, S. 37 ≪40≫; Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, ABlEG Nr. L 269 vom 5. Oktober 2002, S. 15 ≪17≫; EuGHE 1986, S. 1607 ≪1627≫; BAGE 83, 327 ≪336 f.≫). Bereits daran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder das Finanzierungssystem und die wirtschaftliche Stabilität des Versorgungswerks (a) noch die Tatsache, dass das Versorgungswerk – anders als die gesetzliche Rentenversicherung – keine Bundeszuschüsse zur Finanzierung von Kindererziehungszeiten erhält (b), kommen als Rechtfertigungsgründe in Betracht. Die Benachteiligung in Gestalt der fortbestehenden Beitragspflicht wird auch nicht durch höhere Leistungen ausgeglichen (c). Schließlich ist die Benachteiligung von Frauen im Versorgungswerk nicht deshalb gerechtfertigt, weil ihnen mit der gesetzlichen Rentenversicherung ein Versorgungssystem zur Verfügung steht, für das eine solche Benachteiligung ausgeschlossen ist (d).
a) Die – in den Stellungnahmen verschiedener Versorgungswerke aufgeworfene – Frage, ob ein kapitalgedecktes, versicherungsmathematisch auf Beitragsäquivalenz angelegtes System der Alterssicherung wie das des Versorgungswerks versicherungsfremde, dem Familienlastenausgleich dienende Leistungen erlaube, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Beschwerdeführerin erstrebt – wie sie in der Revisionsinstanz des Ausgangsverfahrens klargestellt hat – lediglich die Beitragsfreiheit für solche Zeiten, in denen sie wegen der Kindererziehung ohne Einkommen war. Wirtschaftliches Ziel der Verfassungsbeschwerde ist der Erhalt von Anwartschaften, so dass hier nicht zu klären ist, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen Kindererziehung ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung zu höheren Rentenleistungen trotz Unterbrechung der Berufstätigkeit führen muss.
Die Beitragsfreistellung während der Kindererziehungszeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit dem Ziel des Anwartschaftserhalts gefährdet die finanzielle Stabilität des Versorgungswerks nicht. Dies wird bereits durch den Umstand belegt, dass die Rechtsanwaltsversorgungswerke mehrerer Bundesländer – etwa die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin, das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Hamburg –, aber auch Versorgungswerke anderer Berufsgruppen (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, NJW 2004, S. 3065 ≪3067≫ m.w.N.) schon heute Beitragsfreiheit für Mitglieder einräumen, die aufgrund von Kindererziehung vorübergehend einkommenslos sind.
So sieht die Satzung der – im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanzierten – Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 vor, dass auf Antrag von einer Beitragserhebung abgesehen wird, soweit ein Mitglied bis zu drei Jahre nach der Entbindung wegen der Betreuung eines Kindes keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (§ 2 BErzGG) ausübt. Deutlich ist insoweit auch die Regelung des – nach dem offenen Deckungsplanverfahren finanzierten (vgl. § 5 Abs. 1 der Satzung) – Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Nach § 27 der Satzung „Beitragsbefreiung anlässlich der Geburt eines Kindes”) werden „weibliche Mitglieder während des der Dauer eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots vor und nach der Entbindung entsprechenden Zeitraums” sowie „Mitglieder, die nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes dem Grunde nach Anspruch auf Erziehungsgeld haben”, auf Antrag „von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit, sofern und soweit sie im Befreiungszeitraum nicht erwerbstätig sind.” Wird die Beitragsbefreiung gewählt, so wird „jeder Monat der Beitragsbefreiung … in die Berechnung des durchschnittlichen Beitragsniveaus … mit dem Quotienten Null einbezogen …, so dass aus den Zeiten der Beitragsbefreiung keinerlei Leistungsanwartschaften entstehen”. Das Saarländische und insbesondere das Bayerische Versorgungswerk haben demnach Regelungen getroffen, die inhaltlich dem entsprechen, was die Beschwerdeführerin begehrt, und offenkundig finanzierbar sind. Dass gleichwohl das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg durch ähnliche Regelungen in seiner finanziellen Stabilität gefährdet wäre, ist weder durch konkrete Angaben belegt worden noch sonst ersichtlich.
b) Ebenso wenig ist die mittelbare Benachteilung von Rechtsanwältinnen durch den Umstand gerechtfertigt, dass berufsständische Versorgungswerke im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 177 Abs. 1 SGB VI) keine finanzielle Unterstützung aus Steuermitteln zur Finanzierung der Beiträge für Kindererziehungszeiten erhalten. Auch dieser Gesichtspunkt erlangt wegen der von der Beschwerdeführerin lediglich angestrebten Beitragsfreistellung keine Bedeutung; über eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten, wie sie § 56 Abs. 1 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung vorsieht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Dass berufsständische Versorgungswerke wegen der Zahlungsausfälle durch die Beitragsfreistellung während Kindererziehungszeiten nicht auf Bundeszuschüsse angewiesen sind, wird bereits durch die finanzielle Stabilität der zahlreichen Versorgungswerke belegt, die eine beitragsfreie Mitgliedschaft ermöglichen.
c) Die Benachteiligung durch die fehlende Beitragsfreistellung während der Kindererziehungszeiten wird nicht durch begünstigende Regelungen an anderer Stelle der Satzung ausgeglichen. Es ist zwar grundsätzlich möglich, Nachteile, die sich durch die Ausgestaltung von Beitragssätzen ergeben, durch Vorteile bei der Leistungsgewährung zu kompensieren. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Regelungen der Satzung über die Berechnung der Leistungshöhe stellen im Gegenteil noch eine zusätzliche Benachteiligung von Kindererziehenden dar. Denn die Rentenhöhe wird in erster Linie durch die anzurechnenden Versicherungsjahre und den individuellen Beitragsquotienten bestimmt (§ 22 Abs. 1 RAVwS). Versicherungsjahre sind dabei gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 RAVwS nicht nur die tatsächlichen Beitragsjahre, sondern darüber hinaus bis zu acht fiktive Zusatzjahre, deren Umfang sich nach dem Alter bei Eintritt in das Versorgungswerk bemisst. Diese Zusatzjahre haben zur Folge, dass sich unstete Erwerbsverläufe, die insbesondere durch Kindererziehungszeiten entstehen können, überproportional ungünstig auf die Rentenhöhen auswirken. Für die Bewertung der Zusatzjahre ist nämlich nach § 22 Abs. 4 RAVwS das durchschnittliche Beitragsniveau während der gesamten Versicherungszeit maßgebend, so dass die Zusatzjahre umso höhere Rentenleistungen erbringen, je höher der Beitragsquotient ist.
Da zur Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten der gesamte tatsächliche Mitgliedschaftsverlauf berücksichtigt wird, lassen vorübergehende Beitragsminderungen insbesondere während der Kindererziehungszeiten das individuelle durchschnittliche Beitragsniveau insgesamt sinken. Ein hierdurch geminderter Beitragsquotient lässt sich vermeiden, wenn Zeiten geringer Beiträge nicht in die Ermittlung des Beitragsquotienten einfließen. Hierbei kann sich trotz fehlender Versicherungsjahre eine höhere Rente als bei Berücksichtigung des gesamten Versicherungsverlaufs ergeben (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, NJW 2004, S. 3065 ≪3066≫). Nur für diesen zusätzlich nachteiligen Effekt versucht die Satzung in § 22 a einen gewissen Ausgleich zu schaffen, indem das Kalenderjahr, das innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Geburtsjahr des Kindes an, den niedrigsten Beitragsquotienten aufweist, für die Berechnung der Rentenhöhe außer Betracht bleibt, wenn sich bei Berücksichtigung dieses Kalenderjahres eine niedrigere Anwartschaft ergeben würde.
Dass selbst dieser Ausgleich nicht vollständig gelingt, zeigt die gegenwärtige Praxis des Versorgungswerks, auch in Kindererziehungszeiten trotz Einkommenslosigkeit der betreffenden Mitglieder weiterhin den vollen Beitrag zu fordern und lediglich den Anteil zu stunden, der den Mindestbeitrag übersteigt. Hierdurch soll erklärtermaßen ein überproportionales Absinken des Beitragsquotienten vermieden werden. Damit mag gegenwärtig eine zusätzliche Belastung Kindererziehender bei der Leistungsbemessung ausgeschlossen sein, dies geschieht aber um den Preis einer noch weiter gesteigerten Benachteiligung bei Erhebung der nun in voller Höhe und nicht nur in Mindesthöhe geschuldeten Beiträge.
d) Die mittelbare Benachteiligung von Frauen im Versorgungswerk ist auch nicht deshalb zulässig, weil mit der gesetzlichen Rentenversicherung ein Versorgungssystem zur Verfügung steht, das Kindererziehungszeiten als Beitragszeiten anerkennt (vgl. § 56 Abs. 1 SGB VI) und daher eine vergleichbare Benachteiligung ausschließt. Fraglich ist bereits, ob Kindererziehende überhaupt auf die gesetzliche Rentenversicherung als Alternative zum Versorgungswerk verwiesen werden können. Insoweit ist zweifelhaft, ob bei einer Entscheidung für die gesetzliche Rentenversicherung eine Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 6 Nr. 1 RAVwS erreicht werden kann oder ob die Mitgliedschaft gleichwohl fortbesteht und wegen der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung lediglich nach § 13 Abs. 1 RAVwS ein besonderer Beitrag zum Versorgungswerk in Höhe von drei Zehnteln des Regelpflichtbeitrages zu zahlen ist.
Aber selbst wenn von einer echten Wahlmöglichkeit zwischen beiden Bereichen des Alterssicherungssystems ausgegangen wird, rechtfertigt dies keine Benachteiligung derjenigen, die sich gegen die gesetzliche Rentenversicherung entschieden haben. Eröffnet die Rechtsordnung unter der Voraussetzung gleichwertigen Schutzes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c SGB VI) die Wahl zwischen verschiedenen Zweigen des Alterssicherungssystems, so kann eine Benachteiligung in einem Bereich nicht durch benachteiligungsfreie Regelungen in einem anderen Bereich gerechtfertigt sein. Die nach Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64 ≪89≫) lässt es nicht zu, dass eine Diskriminierung in einzelnen Regelungsbereichen wegen einer in anderen Bereichen sichergestellten Gleichberechtigung hinzunehmen ist.
II.
1. Die Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 3 RAVwS führt nicht zur Nichtigkeit der Regelung. Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie zwar grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt aber nicht, wenn mehrere Möglichkeiten für die Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Nichtigerklärung in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers eingreifen würde (vgl. BVerfGE 77, 308 ≪337≫; 84, 168 ≪186 f.≫). Nach diesen Grundsätzen kommt hier nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, weil dem Satzunggeber verschiedene Regelungen offen stehen, um die gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende faktische Benachteiligung auszuräumen.
Der festgestellte Verfassungsverstoß findet seine Ursache in einem Regelungsdefizit. Die Satzung trägt nicht durch eine besondere Bestimmung den typischerweise Frauen treffenden Nachteilen Rechnung, die damit verbunden sind, dass in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes wegen der Übernahme der Erziehung und Betreuung auf Einkommen verzichtet wird. Es bleibt dem Satzunggeber überlassen, das verfassungswidrige Regelungsdefizit (vgl. BVerfGE 82, 60 ≪83≫) im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums auszuräumen. Der Satzunggeber ist hierbei gehalten, eine Regelung zu finden, die insgesamt die Gleichheitsgrundrechte der Betroffenen wahrt und deshalb bei Bemessung der Versorgungsleistungen auch die zusätzlichen Beitragsleistungen der Mitglieder berücksichtigt, die Kindererziehung mit voller Berufstätigkeit vereinbaren wollen.
Ferner muss der Satzunggeber mit Blick auf die Situation angestellter Rechtsanwältinnen dem Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 4 GG Rechnung tragen. Eine Regelung, die zur Folge hätte, dass eine Rechtsanwältin, um Nachteile für ihre Versorgungsanwartschaften zu vermeiden, innerhalb der Zeiten des Mutterschutzes ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und damit ihren Arbeitsplatz aufgeben muss, wäre mit Art. 6 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 84, 133 ≪156≫; 85, 167 ≪175≫). Außerdem wird der Satzunggeber zu prüfen haben, ob die gefundene Regelung zur Vermeidung einer faktischen Benachteiligung auch auf solche Mitglieder zu erstrecken ist, die aus Gründen der Kindererziehung keiner vollen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 BErzGG nachgehen. Entsprechende Regelungen gelten für die Altersversorgung der Rechtsanwälte etwa in Bayern und im Saarland (vgl. oben B. I. 3. a).
2. Der festgestellte Verfassungsverstoß ist nicht auf die ursprüngliche, der Heranziehung der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Fassung des § 11 Abs. 3 RAVwS beschränkt. Er betrifft vielmehr auch die Mindestbeitragsregelung in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung der Satzung sowie § 11 Abs. 2 RAVwS, der inzwischen von dem Versorgungswerk als Grundlage für die unverminderte Beitragsverpflichtung bei Einkommenslosigkeit herangezogen wird. Die Änderung des § 11 Abs. 3 RAVwS hat lediglich zu einer anderweitigen Berechnung des Mindestbeitrages geführt und damit nicht nur die Beitragsverpflichtung für kindererziehende Mitglieder unberührt gelassen, sondern überdies noch eine geringe Beitragserhöhung zur Folge gehabt. Auch bei Anwendung des § 11 Abs. 2 RAVwS ergibt sich eine Beitragsverpflichtung während der Erziehungszeiten, die wegen des Rückgriffs auf die Einkommenssituation im vorletzten oder letzten Kalenderjahr – auch unter Berücksichtigung der teilweisen Stundung – sogar noch stärker belastet. Die Änderung des § 11 Abs. 2 RAVwS zum 1. Januar 1999 hat sich ebenfalls nur auf die Berechnung der Beitragshöhe beschränkt und die Beitragsverpflichtung nicht dem Grunde nach berührt. Da mithin in beiden Fällen das zu beanstandende Regelungsdefizit fortbesteht, erstreckt sich die Unvereinbarkeitserklärung in entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2 und § 82 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 18, 288 ≪300≫; 24, 75 ≪103≫) auch auf § 11 Abs. 3 RAVwS in der Fassung vom 4. Dezember 1998 (Die Justiz 1999 S. 167) sowie auf § 11 Abs. 2 RAVwS.
3. Für die notwendige Neuregelung reicht § 8 Abs. 3 RAVG als gesetzliche Ermächtigung aus. Die Vorschrift erlaubt es ausdrücklich, in der Satzung eine Ermäßigung der Beitragspflicht vorzusehen. Da diese Möglichkeit nur „insbesondere” für neu zur Rechtsanwaltschaft zugelassene oder bei In-Kraft-Treten des Gesetzes anderweitig ausreichend abgesicherte Mitglieder gelten soll, ist der Satzunggeber für die Beitragsermäßigung nicht auf die im Gesetz genannten Fälle beschränkt. Ebenso wenig begrenzt das Gesetz die Ermäßigung auf einen bestimmten Umfang, so dass die Ermächtigungsnorm auch eine völlige Befreiung von der Beitragspflicht deckt. Demgemäß sieht die Satzung schon jetzt in § 12 Abs. 1 Satz 2 für bestimmte Fälle einer anderweitigen Vorsorge nicht nur eine Beitragsermäßigung auf Bruchteile des Regelpflichtbeitrages, sondern auch eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht vor.
4. Für den Erlass der Neuregelung steht dem Satzunggeber eine Frist bis zum 30. Juni 2006 zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS weiter anzuwenden. Zwar hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine Regelung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, grundsätzlich zur Folge, dass die betroffenen Normen nicht mehr angewendet werden dürfen (vgl. BVerfGE 61, 319 ≪356≫; 100, 104 ≪136≫). Im vorliegenden Fall ist es jedoch mit Blick auf den Gestaltungsspielraum des Satzunggebers aus Gründen der Rechtssicherheit geboten (vgl. BVerfGE 107, 133 ≪149≫), die weitere Anwendung des § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS mit der Maßgabe zuzulassen, dass der notwendigen Neuregelung rückwirkende Geltung jedenfalls zugunsten solcher Mitglieder beizulegen ist, die – wie die Beschwerdeführerin – ihre Beitragsverpflichtung angefochten haben (vgl. BVerfGE 105, 73 ≪134≫; 107, 27 ≪58≫). Dies gilt allerdings nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2006. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Neuregelung nicht in Kraft getreten ist, kann § 11 Abs. 2 und 3 RAVwS nicht länger zu Lasten von Mitgliedern des Versorgungswerks angewendet werden, die wegen der Erziehung von Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ohne Einkommen sind. Solche Mitglieder gehören dann ohne Beitragsverpflichtung dem Versorgungswerk an.
III.
Da insbesondere § 11 Abs. 3 RAVwS weiterhin anwendbar ist und trotz des verfassungswidrigen Regelungsdefizits auch die wegen Kindererziehung einkommenslosen Mitglieder des Versorgungswerks zur Zahlung des Mindestbeitrags verpflichtet, kann das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das sich auf diese Satzungsbestimmung stützt, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 103, 1 ≪20≫; 107, 133 ≪149 f.≫). Soweit sie sich gegen diese Entscheidung richtet, ist die Verfassungsbeschwerde daher zurückzuweisen.
IV.
Da die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Satzungsregelung erfolgreich ist, erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen in voller Höhe zu erstatten (§ 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG).
Unterschriften
Papier, Haas, Hömig, Steiner, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1379975 |
BVerfGE 2006, 1 |
DStR 2005, 1244 |
DStRE 2005, 924 |
NJW 2005, 2443 |
Inf 2005, 522 |
NWB 2005, 2932 |
FamRZ 2005, 1733 |
StuB 2005, 910 |
ZAP 2005, 651 |
MDR 2005, 1439 |
Streit 2006, 31 |
AUR 2005, 344 |
FamRB 2005, 248 |
NJW-Spezial 2005, 382 |
NWB direkt 2005, 12 |
BGBl. I 2005, 2022 |
BRAK-Mitt. 2005, 186 |
GiP 2006, 36 |
KammerForum 2005, 269 |
Mitt. 2005, 390 |
Nds.MBl 2005, 535 |