Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstaatsprinzip bei Verfahren vor Einigungsstelle. Nichtannahmebeschluß: keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Verfahren vor Einigungsstelle und Spruch der Einigungsstelle, der Kontoführungskosten der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auferlegt

 

Orientierungssatz

1. Das Verfahren vor der Einigungsstelle verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (GG Art 20 Abs 3, GG Art 19 Abs 4); sie ist kein Gericht im Sinne GG Art 92, sondern betriebsverfassungsrechtliches Hilfsorgan eigener Art, das die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der betrieblichen Ordnung gewährleisten soll. Soweit die Befugnisse der Arbeitgeber durch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beschränkt sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zwangsschlichtungsbefugnisse der Einigungsstelle (Vergleiche BVerfG, 1985-09-18, 1 BvR 527/85). Eine Begründung des Einigungsstellenspruchs (BetrVG § 76 Abs 3 S 3) ist im Hinblick auf die gerichtliche Kontrolle von Verfassungs wegen nicht geboten.

2. Durch einen Spruch der Einigungsstelle, nach dem Kontoführungsgebühren der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu tragen sind, werden Grundrechte des Arbeitgebers nicht verletzt (Vergleiche BVerfG, 1979-03-01, 1 BvR 532/77 ua, BVerfGE 50, 290; BVerfG, 1985-12-18, 1 BvR 143/83, NJW 1986, 1601); insbesondere läßt die im Rahmen des Betriebsverfassungsrechtes zulässige Auferlegung von Geldleistungspflichten (Vergleiche BetrVG § 40) die Eigentumsgarantie unberührt, solange sie nicht übermäßig ist und keine Erdrosselungswirkung hat.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 92; BetrVG § 76 Abs. 3 S. 3, Abs. 5 Sätze 3-4

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 30.08.1983; Aktenzeichen 1 ABN 14/83)

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 18.04.1983; Aktenzeichen 13 TaBV 1/83)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 22.11.1982; Aktenzeichen 8 BV 6/82)

 

Fundstellen

NJW 1988, 1135

NJW 1988, 550

AP BetrVG 1972 § 87, Nr. 7 Auszahlung (6/82)

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge