Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht. Änderung des Dienstplans
Leitsatz (redaktionell)
Soll die Schichtregelung eines Dienstplans geändert werden, welche die individuelle Schichtfolge und damit Beginn und Ende der Arbeitszeit der von dem Dienstplan betroffenen Beschäftigten weitgehend festlegt, so ist der Personalrat zu beteiligen.
Normenkette
PersVG HE § 61 Abs. 1 Nr. 9, § 92 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
Hessischer VGH (Entscheidung vom 14.08.1985; Aktenzeichen HPV TL 34/83; HessVGRspr 1986, 14) |
VG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.10.1983; Aktenzeichen I/V - L 2135/83) |
Tatbestand
Bei der Branddirektion der Stadt F. wurde im Oktober 1982 nach einer organisatorischen Umstellung ein neuer Dienstplan in Kraft gesetzt, dessen Geltung auf ein Jahr befristet war. Der Plan sah für die Einsatzleiter/Schichtführer in der Einsatzleitstelle Schichtdienst in der Weise vor, daß eine jeweils achtstündige Früh-, Spät- und Nachtschicht aufeinander folgten, die von den als Einsatzleiter/Schichtführer zur Verfügung stehenden Beamten des gehobenen Dienstes in abwechselnder Reihenfolge abgeleistet werden sollten. Danach waren in einer Schichtfolge von jedem Einsatzleiter fünf Frühdienste, fünf Spätdienste und fünf Nachtdienste zu versehen.
Unter dem 21. März 1983 unterrichtete Stadtrat Dr. R. den Personalrat bei der Branddirektion der Stadt F., den Antragsteller, davon, daß einer der als Einsatzleiter/Schichtführer eingeplanten Beamten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zum Wechselschichtdienst eingesetzt werden könne, sondern ab 15. März 1983 nur noch von jeweils Montag bis Freitag Frühdienst versehen werde. Als Folge dessen müsse die Schichtfolge für die übrigen Einsatzleiter/Schichtführer dahin geändert werden, daß der Spät- und der Nachtdienst sowie der Dienst an den Wochenenden bis zu einer endgültigen Regelung von den drei weiteren planmäßigen Einsatzleitern/Schichtführern und deren Vertretern übernommen werde. Ein entsprechender Einsatzplan war dem Unterrichtungsschreiben beigefügt.
Unter dem 12. April 1983 bat der Antragsteller den Oberbürgermeister der Stadt F., den Beteiligten, hinsichtlich der Änderung des Dienstplans das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nach §§ 60, 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG einzuleiten. Das lehnte Stadtrat Dr. R. in Vertretung des Beteiligten mit Schreiben vom 27. April 1983 ab, weil es sich bei der kurzfristigen, aus dienstlichen Gründen zwingend gebotenen Abänderung der Schichtfolge der Einsatzleiter der Einsatzleitstelle nicht um eine Maßnahme handele, die ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren notwendig mache. Unter dem 21. Juni 1983 erinnerte der Antragsteller an die Einleitung des Beteiligungsverfahrens.
Nachdem Stadtrat Dr. R. in einem weiteren Schreiben vom 7. Juli 1983 erklärt hatte, er bleibe bei seiner Auffassung, leitete der Antragsteller am 8. August 1983 das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren ein. Er hat vorgetragen, die Änderung des Dienstplans im März 1983 sei nach § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG mitbestimmungspflichtig gewesen, weil sie dazu geführt habe, daß sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einer Gruppe von Beschäftigten, nämlich der Einsatzleiter/ Schichtführer, verändert habe.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß ihm hinsichtlich der am 21. März 1983 vom
Beteiligten verfügten vorübergehenden Änderung des Dienstplans für die
Einsatzleitstelle ein Mitbestimmungsrecht zustand.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag stattgegeben, die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten blieb ohne Erfolg, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Entgegen der Auffassung des Beteiligten habe der Antragsteller sein Antragsrecht nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 HPVG nicht dadurch verwirkt, daß er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren erst 3 1/2 Monate nach dem Außerkrafttreten der von ihm beanstandeten Dienstplanänderung eingeleitet habe. Der Antragsteller habe in seinen Schreiben vom 12. April 1983 und 21. Juni 1983 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Dienstplanänderung als mitbestimmungsbedürftig betrachte, und im Schreiben vom 21. Juni 1983 die Notwendigkeit einer "rechtlichen Klärung" erwähnt. Darunter habe bei verständiger Würdigung nur eine gerichtliche Klärung verstanden werden können, die einen Monat nach der letzten Äußerung des Beteiligten gegenüber dem Antragsteller von diesem eingeleitet worden sei. Im Hinblick darauf, daß die beanstandete Regelung nur etwa einen Monat gegolten habe, sei auch nicht zu erkennen, daß der Beteiligte sein Verhalten auf das Schweigen des Antragstellers habe einstellen müssen.
Dem Beteiligten könne auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Antragsteller habe kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung, weil die von ihm beanstandete Regelung bei Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens bereits außer Kraft getreten gewesen sei. Ein solches Interesse sei bereits dann anzuerkennen, wenn sich die Maßnahme in ähnlicher Weise wiederholen könne. Das sei der Fall, weil die Erkrankung oder Abwesenheit eines Beamten auch in Zukunft die Änderung des Dienstplans für die Einsatzleiter/Schichtführer der Einsatzleitstelle der Branddirektion der Stadt F. notwendig machen könne, so daß sich die personalvertretungsrechtliche Streitfrage, welche den Gegenstand des Verfahrens bilde, erneut stellen könne.
Das vom Antragsteller in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht sei gegeben, weil der Dienstplan, der der Anordnung vom 21. März 1983 beigefügt gewesen sei, nicht nur die einzelnen Schichten anders auf die Einsatzleiter/Schichtführer verteile und damit die jeweilige - nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende - personelle Besetzung des Dienstpostens des Einsatzleiters in der jeweiligen Schicht regele, sondern auch die Pausenabstände der Einsatzleiter/Schichtführer verkleinere und damit Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen verlagere. Zwar stelle die mit dem geänderten Dienstplan getroffene Regelung äußerlich eine Einheit dar; sie könne jedoch in der Weise aufgespalten werden, daß zwar der organisatorische Teil des Dienstplans, die personelle Besetzung des Dienstpostens des Einsatzleiters in der jeweiligen Schicht, der Mitbestimmung des Antragstellers entzogen sei, während der Dienstplan insoweit der Mitbestimmung unterliege, als er die Lage der Arbeitszeit und die Pausenabstände verändere. Insoweit werde das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch nicht durch § 61 Abs. 3 HPVG beschränkt, weil diese Vorschrift nur Fallgestaltungen betreffe, in denen der jeweilige Arbeitseinsatz nicht vorauszusehen sei. Der regelmäßige Dienst der Einsatzleiter in der Einsatzleitstelle aber liege zeitlich fest und sei auch durch die Änderung des Dienstplans im März 1983 nicht verändert worden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er sich gegen die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des § 61 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 3 HPVG wendet. Er ist der Auffassung, die vom Beschwerdegericht vorgenommene Aufspaltung des Dienstplans in einen der Mitbestimmung entzogenen organisatorischen Teil und eine der Mitbestimmung unterliegende Arbeitszeitregelung sei unrichtig und widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Darüber hinaus ändere der Dienstplan vom 21. März 1983 weder die zuvor getroffene Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, noch setze er die Pausen innerhalb der jeweiligen Dienstschicht anders fest. Die durch diesen Plan vorgenommenen Änderungen beschränkten sich auf den personellen Einsatz der Einsatzleiter/Schichtführer.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für
Personalvertretungssachen (Land) - vom 14. August 1985 und den
Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für
Personalvertretungssachen (Land) - vom 6. Oktober 1983 aufzuheben und
den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Der Oberbundesanwalt ist der Auffassung, der Dienstplan vom 21. März 1983 lege die Schichtzeiten nicht neu fest, sondern ändere nur die Schichtfolge für die einzelnen Einsatzleiter. Der geänderte Dienstplan erschöpfe sich damit in einer Zusammenfassung individueller, sich aus der Organisationsgewalt und dem Weisungsrecht des Dienstherrn ableitender Anordnungen an die betreffenden Beamten, die auch durch Einzelweisungen hätten getroffen werden können. Ausgehend von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 1985 - BVerwG 6 37.82 - sei daher fraglich, ob der geänderte Dienstplan der Mitbestimmung nach § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG unterlegen habe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren wirksam eingeleitet und bedarf nach wie vor des Rechtsschutzes. Die Vorinstanzen haben seinem Feststellungsbegehren zu Recht stattgegeben.
Der Antragsteller hat das Recht, in der zwischen ihm und dem Beteiligten streitigen personalvertretungsrechtlichen Frage eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (§ 92 Abs. 1 Nr. 3 HPVG), nicht verwirkt. Der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt dafür, daß der Antragsteller vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts durch Erklärungen oder durch sein Verhalten beim Beteiligten den Eindruck erweckt hat, er werde von seiner Antragsbefugnis keinen Gebrauch (mehr) machen. Der Antragsteller hat die Änderung die Dienstplans für die Einsatzleitstelle vom 21. März 1983 in einer Sitzung am 30. März 1983 behandelt und den Beteiligten danach am 12. April 1983, d.h. ohne Verzögerung, zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens aufgefordert. Die abschlägige Äußerung des Beteiligten vom 27. April 1983 ließ er allerdings bis zum 21. Juni 1983 unbeantwortet. Während dieses Zeitraums mag der Beteiligte zwar zu der Auffassung gelangt sein, der Antragsteller werde von seiner Befugnis nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 HPVG keinen Gebrauch mehr machen. Konkrete Folgerungen konnte er aus dieser Auffassung aber nicht ziehen, weil die Dienstplanänderung bereits am 18. April 1983 außer Wirkung gesetzt worden war. Unter diesen Umständen kann es nicht allein wegen der zwischen dem 27. April und dem 21. Juni 1983 verstrichenen Zeit als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, daß der Antragsteller sein mit der Dienstplanänderung verbundenes personalvertretungsrechtliches Anliegen nach einigen Wochen erneut aufgegriffen hat. Denn angesichts der Tatsache, daß die Dienstplanänderung schon nicht mehr wirksam war, als sich der Beteiligte zu dem Beteiligungsverlangen des Antragstellers äußerte, hatte dieser keinen Anlaß, seine Entschließung darüber, ob er die von ihm in Anspruch genommenen Rechte auf den unmittelbaren Einzelfall beschränken oder ob er die Wahrnehmung dieser Rechte, anknüpfend an den bereits beendeten Ausgangsfall, in einen allgemeinen Zusammenhang stellen wollte, zeitlich zu beschleunigen oder den Beteiligten davon zu unterrichten, daß er sich noch nicht abschließend entschieden habe. Daß die Meinungsbildung des Antragstellers darüber, ob er das am 12. April 1983 geltend gemachte Verlangen aufrechterhalten und erforderlichenfalls im Rechtsweg weiterverfolgen wollte, insgesamt etwa acht Wochen in Anspruch genommen hat, ist für sich gesehen nicht so außergewöhnlich, daß er das Antragsrecht aus § 92 Abs. 1 Nr. 3 HPVG ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon deswegen verwirkt hat.
Auch das für die begehrte Feststellung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ist gegeben. Den Gegenstand der personalvertretungsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Verfahrensbeteiligten bildet die Frage, ob der Beteiligte den Dienstplan für die Einsatzleitstelle der Branddirektion im März 1983 ohne Beteiligung des Antragstellers ändern durfte. Zwar ist diese Dienstplanänderung alsbald wieder außer Wirkung gesetzt worden und war die Geltung des Dienstplans selbst auf ein Jahr befristet, endete also im Oktober 1983. Der Dienst der Einsatzleiter/Schichtführer in der Einsatzleitstelle der Branddirektion muß jedoch weiterhin planmäßig geregelt werden, und es ist nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen, daß es unter den von ihm betroffenen Einsatzleitern/Schichtführern auch in Zukunft wieder zu vorübergehenden Dienstausfällen oder -beschränkungen kommen wird, die Änderungen des Dienstplans erforderlich machen.
Besteht das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers aber in der Sache fort, so sieht sich der Senat im vorliegenden Verfahren nicht deswegen gehindert, über die Rechtsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, weil der vom Antragsteller vor dem Beschwerdegericht gestellte, für das Rechtsbeschwerdegericht maßgebliche Antrag auf die bereits im April 1983 wieder außer Wirkung getretene Änderung des - mittlerweile ebenfalls nicht mehr geltenden - Dienstplans der Einsatzleitstelle der Branddirektion abstellt. Zwar bestimmt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren neben dem Sachvortrag des Rechtsmittelführers auch der von ihm gestellte Antrag den Verfahrensgegenstand mit der Folge, daß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten, konkreten Vorgang, sondern darüber hinaus zu einer dahinterstehenden allgemeineren personalvertretungsrechtlichen Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich machen muß (BAG, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - ≪AP § 83 ArbGG 1979 Nr. 5≫). Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht diesem prozessualen Erfordernis bis in die jüngere Vergangenheit nur minderes Gewicht beigemessen hat und sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf die strengeren Anforderungen einstellen konnten, die der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr stellt (vgl. BVerwGE 74, 100 ≪102 f.≫ und Beschluß vom 23. Januar 1986 - BVerwG 6 P 8.83 - ≪ZBR 1986, 213 = PersV 1986, 323 = PersR 1986, 176≫), darf dem Antragsteller aber kein Verfahrensnachteil daraus entstehen, daß er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren unter diesen Umständen mit Anträgen fortführte, die der Sachlage und damit der Prozeßlage nicht mehr entsprachen, weil der äußere Anlaß des Verfahrens, die Änderung des Dienstplans der Einsatzleitstelle der Branddirektion, mit dem Außerkrafttreten dieser Änderung seinen Gegenstand verloren hatte. Aus dieser Vorgehensweise muß vielmehr gefolgert werden, daß die Verfahrensbeteiligten schon vor Erhebung der Rechtsbeschwerde von ihrem Streit über die personalvertretungsrechtliche Behandlung dieser Dienstplanänderung dazu übergegangen waren, die dahinterstehenden allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Fragen zur Entscheidung des Gerichts zu stellen. Angesichts der bisherigen Behandlung solcher Fälle durch das Bundesverwaltungsgericht mußten sie diese Umstellung des Verfahrensgegenstandes nicht notwendig in den vor dem Beschwerdegericht gestellten Anträgen zum Ausdruck bringen. Deswegen darf das Rechtsbeschwerdegericht die Sachentscheidung im vorliegenden Fall nicht mit der Begründung verweigern, der Antragsteller habe den Verfahrensgegenstand in seinen Anträgen nicht (mehr) zutreffend bezeichnet und genieße deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis (BVerwGE a.a.O.).
In der Sache ist dem Beschwerdegericht darin zuzustimmen, daß sich die vom Beteiligten am 21. März 1983 getroffene Regelung nicht darin erschöpft, die konkrete und individuelle Dienstzeitregelung für die Einsatzleiter/Schichtführer der Einsatzleitstelle der Branddirektion auf der Grundlage der - unveränderten - allgemeinen Festlegungen des Dienstplans aus dem Jahre 1982 den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Einsatzleiters eingetretenen Notwendigkeiten anzupassen, sondern daß sie Beginn und Ende der Arbeitszeit aller von dem Dienstplan betroffenen Beschäftigten ändert und damit gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG mitbestimmungspflichtig ist. Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen, für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen legte der Dienstplan für die Einsatzleitstelle der Branddirektion aus dem Jahre 1982 nicht nur die Aufteilung der Arbeitszeit in drei zeitlich bestimmte Dienstschichten fest und überließ es im übrigen dem Beteiligten, die Heranziehung der von dem Dienstplan betroffenen Beschäftigten zu den einzelnen Dienstschichten auf der Grundlage seiner Organisationshoheit oder seines Direktionsrechts als Arbeitgeber zu regeln. Als weitere generelle Festlegung sah er vielmehr einen fortlaufenden Schichtwechsel der Einsatzleiter/ Schichtführer vor. Beginn und Ende der Arbeitszeit wurden für die Einsatzleiter/Schichtführer durch den Dienstplan mithin in der Weise festgelegt, daß in der Einsatzleitstelle zwar ununterbrochen Dienst zu leisten war, der einzelne Einsatzleiter/ Schichtführer aber in einer alle Dienstschichten einschließenden Schichtenabfolge einzusetzen war, so daß sich die Unterbrechungen des Dienstes für ihn nach einem Wechselplan richteten, der jede im Rahmen des Wechselschichtdienstes mögliche Variante einzuschließen hatte. In diese Arbeitszeitregelung, die sich aus dem Dienstplan selbst und nicht etwa erst aus seiner Umsetzung in konkrete und individuelle Dienstzeitregelungen für die einzelnen Einsatzleiter/Schichtführer seitens des Beteiligten ergab, griff die Verfügung des Beteiligten vom 21. März 1983 ein, indem sie Wechselschichten für den Einsatzleiter A. ausschloß und die für diesen nur noch vorgesehenen Frühschichten an den Wochentagen von Montag bis Freitag aus der im übrigen beibehaltenen Wechselschichtregelung herausnahm. Die Wirkung dieser Verfügung bestand darin, daß von Montag bis Freitag außer A. kein Einsatzleiter/Schichtführer mehr Frühdienst leisten konnte, sondern daß die verbleibenden Einsatzleiter/Schichtführer und ihre Vertreter an diesen Tagen nur noch zwischen der Spät- und der Nachtschicht wechseln konnten, daß an Sonnabenden und Sonntagen hingegen ein voller Schichtwechsel möglich blieb, von dem jedoch A. ausgenommen war.
Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß damit die als generelle Festlegung des Dienstplans vorgesehene uneingeschränkte, alle Einsatzleiter/Schichtführer gleichermaßen begünstigende wie belastende Wechselschichtregelung aufgegeben wurde mit der Folge, daß sich sowohl für A. als auch - wegen der Herausnahme des A. aus der Wechselschichtregelung - für alle weiteren von dem Dienstplan betroffenen Beschäftigten trotz Beibehaltung der zeitlichen Schichteinteilung andere Zeitpunkte für Beginn und Ende der Arbeitszeit und damit auch andere dienstfreie Zeiten ergaben als zuvor.
War die uneingeschränkte Wechselschichtregelung aber Teil der generellen Festlegungen des Dienstplans, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, dann hatte sich der Beteiligte insoweit der aus seiner Organisationshoheit bzw. seinem Direktionsrecht als Arbeitgeber fließenden Befugnis begeben, den konkreten Diensteinsatz der Einsatzleiter/Schichtführer in der Einsatzleitstelle der Branddirektion hiervon abweichend zu regeln, ohne den Antragsteller zu beteiligen. Denn nach Lage der Dinge mußte jede solche abweichende Regelung in das durch den Dienstplan festgelegte System der Abfolge von Beginn und Ende der Arbeitszeit der von dem Plan betroffenen Beschäftigten eingreifen und dieses - wie im vorliegenden Fall geschehen - durch ein anderes System ersetzen. Nach der von dem Senat in seiner Rechtsprechung getroffenen Unterscheidung zwischen generellen, in die Form eines Dienstplans gekleideten Festlegungen von Beginn und Ende der Arbeitszeit, die der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen, einerseits und individuellen Dienstzeitregelungen auf der Grundlage der Organisationshoheit und des Direktionsrechts, die von der Mitbestimmung ausgenommen sind, andererseits (Beschlüsse vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - ≪ZBR 1983, 132≫, vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - ≪ZBR 1985, 283 = NVwZ 1987, 141 = PersV 1987, 155≫ und vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - ≪BVerwGE 74, 100≫) war der Antragsteller daher an dieser Maßnahme zu beteiligen.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten war das Beteiligungsrecht des Antragstellers auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 HPVG auf die Grundsätze über die Aufstellung des (geänderten) Dienstplans beschränkt, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift ersichtlich nicht vorlagen. § 61 Abs. 3 HPVG greift nur dann ein, wenn die Art der Tätigkeit einer Gruppe von Beschäftigten eine regelmäßige Dienstplanung ausschließt und daher hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit nur allgemeine Festlegungen getroffen werden können. Daß dies im vorliegenden Fall nicht zutraf, ergibt sich schon daraus, daß sowohl der ursprüngliche Dienstplan aus dem Jahre 1982 als auch seine Änderung durch die Verfügung des Beteiligten vom 21. März 1983 davon ausgehen, daß eine ins einzelne gehende planmäßige Arbeitszeitregelung für die Einsatzleitstelle der Branddirektion nicht nur möglich, sondern erforderlich ist.
Auch die Auffassung des Beteiligten, der Antragsteller sei nur an Dienstvereinbarungen, welche Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit regelten, nicht jedoch an einseitigen, die Arbeitszeitregelung betreffenden Maßnahmen der Dienststelle gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 HPVG zu beteiligen, ist unzutreffend. Dem Wortlaut der Vorschrift ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß das durch sie gewährte Beteiligungsrecht gerade für den Fall besteht, daß der Personalrat die Belange der Beschäftigten nicht im Rahmen einer Dienstvereinbarung zur Geltung bringen kann.
Fundstellen
Haufe-Index 543811 |
Buchholz 251.5 § 61 HePersVG, Nr 5 (L,ST) |
Quelle 1988, 496-496 (K) |
DÖD 1988, 133-133 |
PersV 1988, 437-439 (LT) |
RiA 1988, 187-189 (LT1) |
VR 1988, 332 (S) |