Chefärzte waren bereits vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen (§ 3 Buchst. 1 BAT). Auch der TV-Ärzte/VKA nimmt Chefärzte von seinem Anwendungsbereich aus, sofern deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart werden (§ 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA). Ebenso findet der TVöD-K keine Anwendung auf Chefärzte (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. a) TVöD-K). Gleiches gilt im Bereich der Universitätskliniken nach § 1 Abs. 3 TV-Ärzte (Länder) bzw. § 1 Abs. 2 Buchst. a) TV-L.

Die genannten Tarifwerke fanden und finden demgemäß keine normative Anwendung auf das Arbeitsverhältnis mit einem Chefarzt. Allerdings kann eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den Tarifvertrag gelten.

 
Achtung

Arbeitsvertragliche Vereinbarung tariflicher Vergütung

In der Praxis wurde in früheren Jahren in Chefarztverträgen häufig eine Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT bzw. der entsprechenden Vergütungsgruppe eines ersetzenden Tarifvertrags vereinbart. Zahlreiche Chefärzte hatten unter Berufung auf die arbeitsvertragliche Formulierung Anspruch auf Entgelt der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA erhoben.

 
Wichtig

Nach den Entscheidungen des BAG vom 9.6.2010[1] haben Chefärzte, in deren Arbeitsvertrag Vergütung nach Vergütungsgruppe I BAT sowie nach dem diesen ersetzenden Tarifvertrag vereinbart ist, keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA.

Aufgrund der beiden ablösenden Tarifverträge – TVöD und TV-Ärzte/VKA – entstand nach Abschluss des Arbeitsvertrages eine sog. Tarifpluralität. Diese war durch ergänzende Vertragsauslegung aufzulösen: Die Parteien hätten – sofern diese die Tarifpluralität bedacht hätten – dasjenige ersetzende Tarifwerk gewählt, das eine die im Arbeitsvertrag benannte "Vergütungsgruppe I des BAT" ersetzende oder ihr am nächsten kommende Vergütungsgruppe enthält. Eine "Überleitung" bzw. "Ersetzung" der Vergütungsgruppe I BAT erfolgte nur durch die Entgeltgruppe 15Ü TVöD/TVÜ-VKA. Der TV-Ärzte/VKA enthält dagegen keine der Vergütungsgruppe I BAT entsprechende Entgeltgruppe und zudem ein gegenüber dem früheren BAT vollständig neues Eingruppierungssystem für die von ihm erfassten Ärzte.

Der TV-Ärzte/VKA ist für Chefärzte auch nicht der gegenüber dem TVöD "speziellere" Tarifvertrag, weil dieser für Chefärzte – ebenso wie der TVöD-K – nicht gilt.

 
Achtung

Die Anwendung des TVöD-K gilt auch in den Fällen, in denen im Arbeitsvertrag nur auf den BAT in der jeweils gültigen Fassung verwiesen wird, aber nicht ausdrücklich geregelt ist, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden sollen.[2]

Das BAG hat auch in diesem Fall einer Verweisung ausschließlich auf den BAT nach Inkrafttreten des neuen Tarifrechts TVöD zum 1.10.2005 das Entstehen einer Regelungslücke angenommen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend zu schließen ist, dass die Parteien eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 15Ü vereinbart hätten, wenn sie eine Ersetzung der Vergütungsgruppe I durch ein anderes Tarifwerk bedacht hätten.

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