1.5.1 Voraussetzungen
Beschäftigte, deren bisher ausgeübte Tätigkeit durch die Folgen der Digitalisierung wegfällt, oder Beschäftigte, bei denen eine Qualifizierung für die Einarbeitung in eine neue Tätigkeit erforderlich wird, haben bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Qualifizierung, aber auch eine Verpflichtung, an der Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Damit wird ein Anspruch geschaffen, der über den Anspruch auf ein regelmäßig zu führendes Qualifizierungsgespräch nach § 5 TVöD hinausgeht.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen sind:
- Digitalisierungsmaßnahme nach § 1 DigiTV
- Betroffenheit des Arbeitsplatzes des Beschäftigten
- Erforderlichkeit der Qualifikation für die Durchführung einer Maßnahme zur Arbeitsplatzsicherung nach § 2 DigiTV oder die Einarbeitung in eine wesentlich geänderte Tätigkeit.
1.5.2 Qualifizierungsgespräche
Grundlage für die Qualifizierung ist eine Dienstvereinbarung, deren Kernstück ein Anspruch der betroffenen Beschäftigten auf Durchführung eines Gesprächs zur Feststellung des jeweils konkreten individuellen Qualifizierungsbedarfs ist. Gleichzeitig sind die Beschäftigten verpflichtet, an der Qualifizierung mitzuwirken (§ 4 Abs. 2 DigiTV). Sie haben Anspruch auf eine Dokumentation des Gesprächsergebnisses (§ 4 Abs. 4 DigiTV).
Bei der Ermittlung des notwendigen Qualifizierungsbedarfs sind bereits vorhandene Kompetenzen zu berücksichtigen, welche auch im privaten Bereich erworben sein können. Damit wird sichergestellt, dass die Maßnahmen zielgerichtet sowie nur im notwendigen Umfang durchgeführt werden.
1.5.3 Angebot auf Qualifizierungsmaßnahmen
Sofern Bedarf an Qualifizierung besteht, wird dem Beschäftigten gemäß § 4 Abs. 5 DigiTV eine geeignete Maßnahme angeboten. Geeignetheit liegt vor, sofern durch die Maßnahme die erforderliche Kompetenzvermittlung für die künftige Aufgabe sichergestellt wird und die persönliche Eignung des Beschäftigten für die Qualifizierungsmaßnahme vorliegt. Konkret neben können Präsenzveranstaltungen sog. E-Learning-Veranstaltungen durchgeführt werden, bis hin zu Studiengängen, die mit dem Erwerb eines akademischen Grades verbunden sind (vgl. § 4 Abs. 6 DigiTV).
1.5.4 Kostentragung, Rückzahlung, Verzicht
Die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen werden regelmäßig vom Arbeitgeber getragen, was auch Reisekosten sowie eventuelle Lehrgangs-/Studiengebühren umfasst (§ 4 Abs. 7 DigiTV). Nach § 4 Abs. 8 DigiTV gelten die Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit.
Vereinbart werden kann allerdings auch, dass der Beschäftigte einen Eigenbetrag an den Kosten trägt. Dies kann insbesondere dann vereinbart werden, wenn mit der Maßnahme ein erheblicher finanzieller Einsatz einhergeht und der Beschäftigte ein hohes Interesse an der Absolvierung der Qualifizierungsmaßnahme hat. Weitere Voraussetzung für einen Eigenbeitrag des Beschäftigten ist der Erwerb eines deutlich höheres Qualifizierungsniveaus sowie das Erreichen der Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. In einer Qualifizierungsvereinbarung sind Einzelheiten diesbezüglich festzuhalten.
Der Eigenbetrag des Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit geleistet werden. Ebenso kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Vereinbarung einer Pflicht zur Rückzahlung von Kosten in Betracht.
Eine Pflicht zur Rückzahlung besteht dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei einer Vereinbarung mit Bindungsfrist aus einem von dem Beschäftigten zu vertretenden Grund endet. Eine Vereinbarung mit Bindungsfrist kommt dann in Betracht, wenn die Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme mit erheblichen Kosten verbunden ist oder die dabei erworbenen Kompetenzen zwingend für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind. Die Dauer der Bindungsfrist orientiert sich an der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme. Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus den Kosten zusammen, die für die Teilnahme an der Maßnahme entstehen. Sofern es einer erheblichen Freistellung bedarf, kann auch das während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme gezahlte Entgelt zurückgefordert werden.
Die Pflicht zur Rückzahlung stellt dann zwar den Regelfall dar, bei unzumutbarer Härte für den Beschäftigten kann darauf allerdings auch verzichtet werden.