Ist einem Beschäftigten Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 28 TV-L gewährt worden und könnte er durch die Geburt eines Kindes in der Zeit des Sonderurlaubs nun Elternzeit geltend machen, so besteht hierauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Eine Freistellung zum Zweck der Kindererziehung ist nicht mehr möglich, da der Beschäftigte bereits freigestellt ist.
Die Arbeitnehmerin kann aber – wenn es sich um die werdende Mutter handelt – in analoger Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG den Sonderurlaub vorzeitig durch einseitige Erklärung abbrechen, um die Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG in Anspruch zu nehmen. Im Anschluss hieran kann sie sodann Elternzeit beanspruchen.
Zudem kann der Arbeitgeber aus der Fürsorgepflicht (§ 242 BGB) unter Umständen gehalten sein, der vorzeitigen Beendigung des Sonderurlaubs zuzustimmen. Der Arbeitgeber hat über das entsprechende Begehren des Arbeitnehmers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber insbesondere zu berücksichtigen, aus welchen Gründen und mit welchem Ziel die Aufhebung des Sonderurlaubs begehrt wird und welche Umstände dagegen sprechen, hierin einzuwilligen. Die Geburt eines weiteren Kindes während eines vereinbarten Sonderurlaubs stellt dabei i. d. R. für sich allein keinen Grund dar, in die Beendigung des Sonderurlaubs einzuwilligen, wenn es dem Erziehungsberechtigten darum geht, seine Tätigkeit tatsächlich wieder aufzunehmen. Anders verhält es sich dagegen regelmäßig, wenn es darum geht, den Rechtsgrund für die Befreiung von der Arbeitspflicht auszutauschen, nämlich den Sonderurlaub zwecks Erziehung in Elternzeit für das inzwischen geborene weitere Kind umzuwandeln.
Die Elternzeit ist gegenüber dem Sonderurlaub häufig die vorteilhaftere Gestaltungsvariante, weil z. B. die Elternzeit auf die Beschäftigungszeit angerechnet wird, ein besonderer Kündigungsschutz besteht und die Krankenversicherung beitragsfrei weiterbesteht, im Sonderurlaub hingegen nach 1 Monat endet.
Bei vorzeitiger Beendigung des Sonderurlaubs und unmittelbarem Anschluss einer Elternzeit hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die Jahressonderzahlung, "wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Entgelt oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat" (§ 20 Abs. 4 Satz 2 Ziff. 1 Buchst. c TV-L). Der Anspruch besteht nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist.
Da auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Entgelt i. S. v. § 31 TV-L ist (s. o.), vermeidet die Beschäftigte diesen Nachteil, wenn sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Sonderurlaub zunächst wegen Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen einseitig zu beenden und erst sodann in Elternzeit geht.
Damit dürfte in der Praxis das Interesse der Arbeitnehmer an einer vorzeitigen Beendigung des Sonderurlaubs und unmittelbaren Antritt der Elternzeit (ohne vorherige Inanspruchnahme der Mutterschutzzeiten) entfallen. Relevant werden diese Fälle wohl nur noch bei männlichen Beschäftigten.