1Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
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zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und |
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im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten. |
2Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. 3Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.
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