Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit. Niederlassungsfreiheit. Anwendbares Recht. Selbständige Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten. Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Anwendbarkeit nur eines Rechts

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104

 

Beteiligte

Vogler

Johann Vogler

Landwirtschaftliche Alterskasse Schwaben

 

Tenor

Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14a Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, beeinträchtigen könnte. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine in Österreich wohnhafte Person, die als Selbständiger in Deutschland ein landwirtschaftliches Unternehmen und zugleich, ebenfalls als Selbständiger, ein Hotel in Österreich betreibt, ausschließlich dem Recht der sozialen Sicherheit des letztgenannten Staates unterliegt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-242/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Sozialgericht Augsburg (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Johann Vogler

gegen

Landwirtschaftliche Alterskasse Schwaben

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 sowie über die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 14a Nummer 3 und Artikel 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1),

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und V. Skouris, der Richter D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet, P. Jann, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 26. April 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) mehrere Fragen nach der Gültigkeit und der Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14a Nummer 2 sowie nach der Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 14a Nummer 3 und Artikel 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 38, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger Vogler und der beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse Schwaben (LAK) über die Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen System der Alterssicherung der Landwirte.

Gemeinschaftsrecht

3.

Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

4.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung bestimmt hierzu:

[E]ine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

5.

Abweichend hiervon sieht Artikel 14a Nummern 2 und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 vor:

2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt.

3. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

6.

Darüber hinaus unterliegt eine Person, die gle...

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