Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorabentscheidungsersuchen. Sozialpolitik. Übergang von Unternehmen. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Übergang der Arbeitsverhältnisse im Fall der vertraglichen Übertragung eines Betriebsteils, der nicht als bereits zuvor bestehende selbständige wirtschaftliche Einheit identifiziert werden kann
Normenkette
Richtlinie 2001/23/EG
Beteiligte
Telecom Italia Information Technology Srl, vormals Shared Service Center Srl |
Tenor
1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die bei einem Übergang eines Unternehmensteils den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers in einem Fall gestattet, in dem dieser Unternehmensteil keine funktionell selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, die vor seinem Übergang bestand.
2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers in einem Fall gestattet, in dem nach dem Übergang des betreffenden Unternehmensteils der Veräußerer eine starke beherrschende Stellung gegenüber dem Erwerber einnimmt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Trento (Italien) mit Entscheidung vom 20. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 2012, in dem Verfahren
Lorenzo Amatori u. a.
gegen
Telecom Italia SpA,
Telecom Italia Information Technology Srl, vormals Shared Service Center Srl,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan sowie des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Amatori u. a., vertreten durch R. Bolognesi, avvocato,
- der Telecom Italia SpA und der Telecom Italia Information Technology Srl, vormals Shared Service Center Srl, vertreten durch A. Maresca, R. Romei und F. R. Boccia, avvocati,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. D'Ascia, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch C. Cattabriga und J. Enegren als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Amatori und 74 anderen Klägern auf der einen Seite sowie der Telecom Italia SpA (im Folgenden: Telecom Italia) und der Telecom Italia Information Technology Srl, vormals Shared Service Center Srl (im Folgenden: TIIT), auf der anderen Seite wegen der Qualifizierung der Einbringung einer als „IT Operations” bezeichneten IT-Sparte (im Folgenden: Sparte IT Operations) durch Telecom Italia in TIIT als „Übergang eines Unternehmensteils”.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Die Richtlinie 2001/23 hat die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung aufgehoben und ersetzt.
Rz. 4
Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23 lautet wie folgt:
„Es sind Bestimmungen notwendig, die die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel schützen und insbesondere die Wahrung ihrer Ansprüche gewährleisten.”
Rz. 5
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie bestimmt:
- „Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
- Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.”
Rz. 6
Art. 3 A...