Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialpolitik. Männliche und weibliche Arbeitnehmer. Gleiches Entgelt. Anschluß an ein Betriebsrentensystem. Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Ausschluß. Nationale Verfahrensvorschriften. Grundsatz der Effektivität. Grundsatz der Gleichwertigkeit
Beteiligte
Preston u. a. und Fletcher u.a |
Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a |
Tenor
1. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegen, wonach der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Klage bezieht, eingeklagt werden muß, sofern eine solche Frist nicht für Klagen aus dem Gemeinschaftsrecht weniger günstig ist als für Klagen aus dem innerstaatlichen Recht.
2. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, wonach für die Berechnung der rentenfähigenBeschäftigungszeiten einer Klägerin nur die Beschäftigung nach einem Zeitpunkt in Betracht kommt, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt.
3. Eine Klage, die auf die Verletzung von Bestimmungen eines Gesetzes wie des Equal Pay Act 1970 gestützt wird, stellt keine das innerstaatliche Recht betreffende Klage dar, die einer auf die Verletzung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) gestützten Klage gleichartig ist.
4. Das nationale Gericht hat zur Klärung der Frage, ob es sich bei einem anderen innerstaatlichen Klagerecht um eine das innerstaatliche Recht betreffende Klagemöglichkeit handelt, die einer Klage wegen eines Anspruchs nach Artikel 119 des Vertrages gleichartig ist, die Gleichartigkeit der betreffenden Klagen unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen.
5. Das nationale Gericht hat bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Verfahrensvorschriften objektiv und abstrakt zu prüfen, ob die fraglichen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten der Vorschriften gleichartig sind.
6. Das Gemeinschaftsrecht steht einer Verfahrensvorschrift entgegen, wonach ein Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags oder derjenigen Arbeitsverträge einzuklagen ist, auf den oder die sich der Anspruch bezieht, sofern es sich um ein beständiges Beschäftigungsverhältnis handelt, das sich aus einer Kette befristeter Verträge ergibt, die in regelmäßigen Abständen geschlossen wurden und dieselbe Beschäftigung betreffen, für die dasselbe Rentensystem gilt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-78/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Shirley Preston u. a.
gegen
Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a.
und
Dorothy Fletcher u. a.
gegen
Midland Bank plc
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Klägerinnen Preston u. a. sowie Fletcher u. a., vertreten durch D. Pannick, QC, sowie die Barrister J. Cavanagh und J. McNeill, beauftragt durch Solicitor B. McKenna,
- des Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a., vertreten durch C. Booth, QC, sowie die Barrister T. Kerr und C. Lewis, beauftragt durch die Solicitors Sharpe Pritchard,
- der Southern Electric plc u. a., vertreten durch P. Elias, QC, und durch Barrister J. Coppel, beauftragt durch Solicitor H. Lewis,
- der Midland Bank plc, vertreten durch P. Elias und J. Coppel, beauftragt durch Solicitor T. Flanagan,
- des Sutton College u. a., vertreten durch Barrister M. Tether und die Solicitors Norton Rose,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister N. Paines, QC,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater C. Docksey, durch M. Wolfcarius, Juristischer Dienst, und durch N. Yerrell, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerinnen Preston u. a. sowie Fletcher u. a., vertreten durch D. Pannick, J. Cavanagh und J. McNeill, des Wolver...