Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung, die Artikel 48 Absatz 4 vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausnimmt. Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt ist keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Unter der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung, die Artikel 48 Absatz 4 vom Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels ausnimmt, sind diejenigen Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind und deshalb ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen. Ausgenommen sind nur die Stellen, die in Anbetracht der mit ihnen verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten die Merkmale der spezifischen Tätigkeiten der Verwaltung auf den genannten Gebieten aufweisen können.

2.

Die Beschäftigung als Lehrkraft für das höhere Lehramt stellt keine Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 48 Absatz 4 EWG-Vertrag dar.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 48 Abs. 4

 

Beteiligte

Annegret Bleis

Ministère de l'Education Nationale

 

Fundstellen

EuGHE I 1991, 5627

NVwZ 1992, 1181

EuZW 1992, 446

ZESAR 2018, 64

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