Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für
1. |
eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5), |
2. |
das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a), |
3. |
den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102), |
4. |
die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und |
5. |
die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105). |
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