(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder

 

2.

entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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