[1] Seit Inkrafttreten des TSVG am 11.5.2019 bleibt für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, der Anspruch auf Krankengeld auch dann erhalten, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag i.S.d. § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (§ 46 Satz 3 SGB V).

[2] Siehe auch 2.2.2.3 "Auswirkung einer verspäteten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit".

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