Wird eine Folgebescheinigung dennoch erst verspätet ausgestellt, hat dies in Abhängigkeit vom versicherungsrechtlichen Status und Zeitpunkt der weiteren Feststellung der Arbeitsunfähigkeit unterschiedliche Konsequenzen auf den Anspruch auf Krankengeld.

2.2.2.3.1 Feststellung innerhalb eines Monats im Beschäftigungsverhältnis

Bei Versicherten, die weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, [korr.] ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der verspäteten Feststellung (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V). Es besteht jedoch ein Versicherungsschutz nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für einen Monat, weshalb der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wiederauflebt, weil auch zu diesem Zeitpunkt eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Das Krankengeld entfällt damit nur für die Tage, an denen der behandelnde Arzt zu spät aufgesucht wurde.

Beispiel 37 – Verspätete Feststellung der AU mit Beschäftigungsverhältnis

AU ab 24.6. (Mo.)
Entgeltfortzahlung bis 4.8. (So.)
Krankengeldbezug ab 5.8. (Mo.)
AU ärztlich festgestellt bis 12.8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren AU wegen derselben Erkrankung am 15.8. (Do.)
Das Beschäftigungsverhältnis besteht weiterhin fort.
Ergebnis:
Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 12.8. Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13.8. bis 14.8. besteht kein Krankengeldanspruch, aber Versicherungsschutz nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV. Mit der erneuten Feststellung der AU am 15.8. lebt der Krankengeldanspruch und das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wieder auf. Ist die Feststellungslücke größer als ein Monat, entfällt der Krankengeldanspruch.

2.2.2.3.2 Feststellung innerhalb eines Monats ohne Beschäftigungsverhältnis

Das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt gemäß § 46 Satz 3 SGB V erhalten, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Somit bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag i.S.d. § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Das Krankengeld ruht für die Tage, bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt worden ist ([siehe] 6.5 "Verspätete Feststellung der Arbeitsunfähigkeit").

Beispiel 38 – Verspätete Feststellung der AU ohne Beschäftigungsverhältnis

AU ab 24.6. (Mo.)
Entgeltfortzahlung bis 4.8. (So.)
Beschäftigungsverhältnis endet am 4.8. (So.)
Krankengeldbezug ab 5.8. (Mo.)
AU ärztlich festgestellt bis 12.8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren AU wegen derselben Krankheit 15.8. (Do.)
Ergebnis:
Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13.8. bis 14.8. besteht der Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 3 SGB V fort, dieser ruht jedoch nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 SGB V. Mit der erneuten Feststellung der AU am 15.8. endet das Ruhen und die Zahlung des Krankengeldes erfolgt wieder.

2.2.2.3.3 Feststellung außerhalb eines Monats mit/ohne Beschäftigungsverhältnis

[1] Erfolgt die ärztliche Feststellung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit erst nach einem Monat nach dem Ende des bisher bescheinigten Endes der Arbeitsunfähigkeit, so entsteht wegen fehlender Mitgliedschaft unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht, kein neuer Krankengeldanspruch.

Beispiel 39 – Verspätete Feststellung der AU > 1 Monat

AU ab 24.6. (Mo.)
Entgeltfortzahlung bis 4.8. (So.)
Beschäftigungsverhältnis endet am 4.8. (So.)
Krankengeldbezug ab 5.8. (Mo.)
AU ärztlich festgestellt bis 12.8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren AU 16.9. (Mo.)
Ergebnis:
Die Feststellungslücke ist größer als ein Monat, daher entfällt der Krankengeldanspruch und die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V endet am 12.8.

[2] Siehe auch 2.2.2.3.4 "Verspätete Feststellung bei freiwillig Versicherten".

2.2.2.3.4 Verspätete Feststellung bei freiwillig Versicherten

[1] Bei freiwillig Versicherten besteht kein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der verspäteten Feststellung. Es besteht jedoch weiterhin ein Versicherungsschutz aufgrund der freiwilligen Versicherung, weshalb der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit wiederauflebt, weil auch zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht. Das Krankengeld entfällt damit nur für die Tage, an denen der behandelnde Arzt zu spät aufgesucht wurde.

Beispiel 40 – Verspätete Feststellung der AU bei hauptberuflich Selbstständigen

AU ab 24.6. (Mo.)
Krankengeldbezug ab 5.8. (Mo.)
AU ärztlich festgestellt bis 12.8. (Mo.)
Erneute ärztliche Feststellung der weiteren AU [korr.] 15.8. (Do.)
Die hauptberufliche Selbstständigkeit besteht weiterhin fort.
Ergebnis:
Die freiwillige Mitgliedschaft besteht durchgehend fort. Für die Zeit der Feststellungslücke vom 13.8. bis 14.8. besteht kein Krankengeldanspruch, aber weiterhin Versicherungsschutz aufgrund der freiwilligen Versicherung. Mit der erneuten Festste...

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