(1) Wer die Berufsbezeichnung "Hebamme" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
1. |
das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat, |
2. |
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, |
3. |
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und |
4. |
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind. |
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