Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlußfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist auch auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf jede Änderung tariflicher Vorschriften hinzuweisen. Der Arbeitnehmer hat sich zur Wahrung seiner Rechte grundsätzlich die erforderlichen Kenntnisse tariflicher Vorschriften selbst zu verschaffen. In der unterbliebenen Unterrichtung über tarifliche Änderungen liegt daher allein noch kein Umstand, der dem Arbeitgeber die Berufung auf die tarifliche Ausschlußfrist als rechtsmißbräuchlich verwehrt.

 

Normenkette

BAT § 70; BGB §§ 242, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 15.11.1989; Aktenzeichen 7 Ca 211/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446400

DStR 1991, 1260 (T)

NZA 1991, 896 (L1)

ZTR 1991, 383-384 (LT1)

Bibliothek, BAG (LT1)

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