Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitbeschäftigung. ungekürzte Pflegezulage
Leitsatz (amtlich)
Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern steht die ungekürzte Pflegezulage nach Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe g zu Anlage 1 b Abschnitt A BAT zu.
Normenkette
BeschFG § 2 Abs. 1; BAT § 34 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.12.1995; Aktenzeichen 8 Ca 1382/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitgerichts Frankfurt am Main vom 12.12.1995 – 8 Ca 1382/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als teilzeitbeschäftiger Arbeitnehmerin die sog. Pflegezulage in voller Höhe zusteht.
Die Klägerin ist seit dem 27.09.1985 bei dem beklagten Land im Klinikum der … Universität … beschäftigt, seit dem 22.07.1989 als nichtvollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger Tarifbindung dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen.
Die Klägerin ist Kinderkrankenschwester in der pädiatrischen Onkologie (Krebsstation) des Klinikums und dort im Nachtdienst tätig. Sie erbringt an ihren Arbeitstagen jeweils eine volle Nachtschicht. Sie leistet zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege. Die Patienten der Station werden chemotherapeutisch und/oder mit Strahlen behandelt. Die Klägerin erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr V a der Anlage 1 b Abschnitt A zum BAT entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang. Außerdem erhält sie eine Pflegezulage gem. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 zu Anlage 1 b Abschnitt A BAT in Höhe von DM 45,00 brutto monatlich. Die genannte Protokollerklärung lautet wie folgt:
„Nr. 1
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a.) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b.) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c.) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen.
d.) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
e.) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f.) an Aids (Vollbild) erkrankten Patienten,
g.) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden, ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von DM 90,00.”
Mit Schreiben vom 16.12.1993 (Bl. 5 d.A.) beantragte die Klägerin, ihr rückwirkend ab Juni 1993 die Pflegezulage in voller Höhe von DM 90,00 brutto monatlich zu zahlen. Dies wurde vom beklagten Land mit Schreiben vom 29.11.1994 (Bl. 6 d.A.) abgelehnt.
Die Klägerin hat beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.350,00 brutto plus 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von je DM 45,00 brutto seit 16.06.1993, 16.07.1993, 16.08.1993, 16.09.1993, 16.10.1993, 16.11.1993, 16.12.1993, 16.01.1994, 16.02.1994, 16.03.1994, 16.04.1994, 16.05.1994, 16.06.1994, 16.07.1994, 16.08.1994, 16.09.1994, 16.10.1994, 16.11.1994, 16.12.1994, 16.01.1995, 16.02.1995, 16.03.1995, 16.04.1995, 16.05.1995, 16.06.1995, 16.07.1995, 16.08.1995, 16.09.1995, 16.10.1995, 16.11.1995 zu zahlen.
- festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin, beginnend mit Dezember 1995, eine monatliche Zulage in Höhe von weiteren DM 45,00 plus 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 16. des jeweils laufenden Monats zu bezahlen;
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 12.12.1995 verkündetes Urteil – Az.: 8 Ca 1382/95 – der Klage stattgegeben, das Urteil jedoch nicht begründet.
Hiergegen hat das beklagte Land am 12.06.1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12.11.1996 an diesem Tag begründet.
Es hält die Kürzung der Zulage auf die Hälfte im Hinblick auf § 34 Abs. 2 BAT für gerechtfertigt. In § 34 BAT heißt es u. a.:
„§ 34
Vergütung Nichtvollbeschäftigter
(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht…
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind.”
Das beklagte Land vertritt die Auffassung, bei der Pflegezulage handele es sich in erster Linie um Entgelt für unter besonderen Anforderungen geleistete Arbeit. Sie stelle eine Erhöhung der Stundenvergütung dar, die der geforderten höheren körperlichen Beanspruchung bzw. größeren geis...