Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes kann einem Arbeitnehmer zum Zwecke der Erprobung befristet eine höherwertige Tätigkeit übertragen. Der nur vorübergehende Charakter der Übertragung muß jedoch für den Arbeitnehmer deutlich erkennbar sein. In der Übertragung einer Tätigkeit "zur Einarbeitung unter Anleitung und Aufsicht" liegt nicht zwingend ein hinreichender Vorbehalt. Dies gilt insbesondere, wenn dieser Übertragung bereits eine mehrwöchige Erprobung in der neuen Tätigkeit vorausgegangen war.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Entscheidung vom 15.01.1987; Aktenzeichen 2 Ca 283/86) |
Fundstellen
Haufe-Index 446385 |
DB 1988, 816-816 (L1) |
ARST 1988, 105-105 (L1) |
RzK, I 9a Nr 27 (L1) |
ZTR 1988, 225-225 (L1) |
ArbuR 1989, 320-320 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
GdS-Zeitung 1989, Nr 11, 18 (K) |
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