(1) 1Für die an den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten, insbesondere die Solistinnen und Solisten, die Mitglieder des Singchors, der Tanzgruppe und des Orchesters gilt § 4 Abs. 2 nicht. 2Sie bilden zusammen eine Gruppe.

 

(2) § 97 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(3) 1Für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. 2Auf Antrag der oder des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat mitzuwirken.

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