(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

 

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume und Geschäftsbedarf einschließlich in der Dienststelle üblicherweise genutzter Informations- und Kommunikationstechnik in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

 

(3) 1Für Reisen von Mitgliedern des Personalrats, die dieser in Erfüllung seiner Aufgaben beschlossen hat, werden Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen und Beamten erstattet. 2In diesen Fällen ist die Reise der für die Genehmigung von Dienstreisen zuständigen Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. 3Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge