(1) 1Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Abgesehen von den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 4 und § 87 Abs. 2 Satz 2 gilt die Schweigepflicht nicht
1. |
für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung, |
2. |
für die in Satz 1 genannten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung, |
3. |
gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt sind, sowie |
4. |
für die Anrufung der Einigungsstelle. |
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht in Bezug auf Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
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