0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 13 trat am 1.1.1992 gleichzeitig mit der Einführung des SGB VI in Kraft und wurde in den letzten 10 Jahren lediglich zum 1.1.2018 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) angepasst. Die Änderung wurde dadurch notwendig, weil das sog. Persönliche Budget mit Wirkung ab 1.1.2018 nicht mehr in § 17, sondern in § 29 SGB IX geregelt ist.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Rentenversicherungsträger haben gemäß § 4 i. V. m. § 5 und 6 SGB IX die Aufgabe, die
- Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung dieser Einschränkungen zu verhüten sowie
- die Teilhabe des jeweiligen Versicherten am Arbeitsleben entsprechend dessen Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern.
Damit verbunden ist die Pflicht, die eingeschränkte und nicht mehr wieder herstellbare Erwerbsfähigkeit wenigstens so weit zu bessern, dass der Arbeitsplatz voraussichtlich weiter erhalten bleibt (§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 SGB VI).
§ 13 regelt in seinem Abs. 1 die Grundsätze zu den Leistungen nach
und stellt klar, dass der Rentenversicherungsträger im Rahmen seines Ermessens und abhängig vom Einzelfall allein entscheiden kann, wann, wie, wo, wie lange und in welcher Form (z. B. stationär oder ambulant) er welche Teilhabeleistungen einsetzen will, um das geplante Teilhabeziel zu erreichen.
Bei ihrer Entscheidung haben die Träger der Rentenversicherung einen vollen Ermessensspielraum, der sich allerdings aufgrund des Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen auszurichten hat; außerdem sind
zwingend zu berücksichtigen.
Die Leistungen der Rentenversicherungsträger sind dem Verlauf der Rehabilitation anzupassen und darauf ausgerichtet, die oben erwähnten (Teilhabe-)Ziele unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zügig, wirksam und auf Dauer zu erreichen (§ 7 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 SGB IX). Die erforderlichen Leistungen sind im Rahmen der Leistungsmöglichkeiten des SGB VI so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zur Verfügung zu stellen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Rz. 3
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden auch von den Krankenkassen erbracht. Die Abgrenzung der Leistungen vollzieht sich über § 40 Abs. 4 und § 41 Abs. 2 SGB V bzw. – im Verhältnis zum Versicherten – über §§ 14, 15 SGB IX.
Neben diesen Zuständigkeitsregelungen kann es wegen interkurrenter Erkrankungen zu Streitigkeiten bezüglich der Zuständigkeit kommen. Um diese zu vermeiden, steckt § 13 ergänzend in seinen Abs. 2 bis 4 den Leistungsrahmen der Rentenversicherungsträger im Verhältnis zu dem der Krankenkassen ab (vgl. Rz. 32 ff.).
2 Rechtspraxis
2.1 Alleiniges Bestimmungsrecht des Rentenversicherungsträgers (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 4
§ 13 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass der Rentenversicherungsträger vom Grundsatz her allein über "Art, Dauer, Beginn, Umfang und Durchführung" der von ihm zu gewährenden Leistungen (Übersicht: vgl. Rz. 2) bestimmen kann. Außerdem obliegt ihm allein die Auswahl der Rehabilitationseinrichtung.
Das Bestimmungsrecht des § 13 soll dem Rentenversicherungsträger die Möglichkeit geben, bei der Bewilligung von Rehabilitations- bzw. Teilhabeleistungen von starren Regelungen über die Art und Dauer von Teilhabeleistungen abzugehen und sich hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungen an den individuellen Erfordernissen des Einzelfalles auszurichten. Das bedeutet in der Praxis:
- Der Teilhabebedarf ist vor der Leistungsentscheidung umfassend zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet auch die Frage, ob die ausgewählten Leistungen zur Teilhabe zur Erreichung der in den §§ 1 und 4 SGB IX aufgeführten Ziele voraussichtlich erfolgreich sein werden (§ 7 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 SGB IX sowie § 10 SGB IX).
- Die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs hat nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 13 SGB IX zu erfolgen. Nach den Ergebnissen dieser Ermittlung sind die passgenauen Leistungen auszurichten.
- Die nach Lage des Einzelfalles erforderlichen Teilhabeleistungen sind unter Berücksichtigung des Teilhabeziels (§ 10 SGB VI unter Beachtung der §§ 1 und 4 Abs. 1 SGB IX) so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers nicht erforderlich werden (vgl. auch § 4 Abs. 2 SGB IX). Dabei bezieht sich das Leistungsspektrum nur auf die in §§ 14 bis 17 SGB VI und § 31 Abs. 1 SGB VI aufgeführten Vorschriften; Leistungen, die die Rentenversicherung von ihrem Leistungsspek...