Rz. 7

Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der bisher in § 10a Abs. 12 VAHRG getroffenen Regelung. Er ordnet an, dass im Fall einer Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich – sei es unmittelbar nach den neuen §§ 225 und 226 FamFG oder nach § 51 VersAusglG in Verbindung mit den Regelungen des FamFG – im Umfang der Abänderung von der ausgleichspflichtigen Person zur Abwendung der Kürzung geleistete Zahlungen rückabzuwickeln sind (BR-Drs. 343/08 S. 239). Eine Verzinsung findet nicht statt.

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